Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 2004/14

Tenor

1.)    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.

2.)    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.


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