Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 7280/13

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Bescheid gemäß § 24 WFNG NRW zu bestätigen, dass die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen des Grundstücks mit der Anschrift O.       Str. 000-000 in 00000 L.    (Gemarkung O1.      , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000) zum 31. Dezember 2023 entfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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