Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 5322/14
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.530,00 Euro nebst Prozesszinsen seit dem 28. September 2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger hat ursprünglich die Erstattung von Aufwendungen, die ihm für die Abholung und Verwahrung eines Hundes entstanden sind, sowie die Erstattung von Verfahrenskosten begehrt, die er für die Klage gegen das Land O. um die Erstattung dieser Aufwendungen vor dem Verwaltungsgericht Köln (13 K 3917/12) aufgewandt hat.
3Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in N. , dessen Schwerpunkte Tierschutz, Hilfe, Ermittlung und Aufklärung sind. Er nimmt in Erfüllung seiner Ziele Tiere auf, die aufgefunden werden und deren Halter nicht festgestellt werden kann oder die ihren Haltern fortgenommen werden und bringt sie bis zur Rückgabe an die Halter oder endgültigen Vermittlung an neue Halter in Pflegestellen bei Privatleuten oder in gewerblichen Tierpensionen unter. Dafür erhält er ein pauschaliertes jährliches Entgelt von acht Gemeinden, mit denen er so genannte Fundtier-Verträge abgeschlossen hat, sowie von den Haltern der aufgefundenen Tiere, soweit sie ermittelt werden. Für die Verwahrung von Hunden berechnet er 10,00 € pro Tag, für die Abholung von Tieren am Fundort 50,00 €.
4Am frühen Abend des 28. Oktober 2011 bemerkte der Marktleiter eines Einkaufsmarktes in X. auf dem Parkplatz dieses Marktes einen Hund, der dort an seiner Leine angebunden worden war. Nach 30 Minuten Wartezeit rief er deswegen die Polizei, die den Hund vor Ort untersuchte und dabei feststellte, dass er teilweise ältere und vernarbte, teilweise frische, leicht blutende Fleischwunden am Hals in Höhe des Halsbandes hatte. Aufgrund dieser Verletzungen hielten die Polizisten es für erforderlich, dass der Hund sofort tierärztlich versorgt werden müsse. Da sie den Halter des Tieres nicht ermitteln konnten, brachten sie ihn zu einem Tierarzt, der ihn behandelte. Ein Beamter der Polizeiwache in X. unterrichtete telefonisch den Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes der Stadt X. (im Folgenden: Ordnungsamt) über den Vorgang und bat um weitere Übernahme der Sache, da er die Stadt in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde für die weitere Versorgung und Unterbringung des Hundes als Fundtier für zuständig hielt. Dem widersprach das Ordnungsamt, erklärte sich jedoch bereit, sich um den Fall zu kümmern. Als der Tierarzt, der den Hund behandelt hatte, im Verlauf des Abends beim Ordnungsamt anrief und darum bat, den Hund bei ihm abzuholen, setzte sich das Ordnungsamt telefonisch mit dem Vorsitzenden des Klägers in Verbindung und schilderte ihm den bisherigen Verfahrensgang. Dieser telefonierte mit der Polizeiwache in X. und dem Tierarzt. Da er den Eindruck bekam, dass sich weder das Ordnungsamt noch die Polizei für zuständig hielt, holte er den Hund beim Tierarzt ab und brachte ihn in einer privaten Pflegestelle unter, wo er bis zu seinem Tod am 27. April 2013 versorgt wurde.
5Der Vorsitzende des Klägers teilte dies sowohl der Polizei als auch dem Ordnungsamt telefonisch mit. Der Bereitschaftsdienst des Beklagten wurde weder von der Polizei noch dem Ordnungsamt informiert.
6Die Kreispolizeibehörde beim Beklagten leitete noch am selben Tag wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein Ermittlungsverfahren ein und ermittelte spätestens am 3. November 2011 eine Einwohnerin aus X. als Halterin des Hundes. Hierüber unterrichtete sie das Ordnungsamt.
7Das Ordnungsamt wandte sich an diesem Tag mit einer Email an das Veterinäramt des Beklagten und bat um weitere Bearbeitung durch den Beklagten, da es sich nach seiner Ansicht um eine herrenlose Sache und eine Tierschutzangelegenheit handele, für die das Veterinäramt des Beklagten zuständig sei. Nach Erhalt des Einsatzberichts der Polizeiwache X. und der Rechnung des Tierarztes werde diese übersandt. Der Hund befinde sich zur Zeit bei dem klagenden Verein. Diese Email sollte nach dem internen Emailverkehr vom 4. November 2011 zwischen dem Amtsleiter des Veterinäramtes des Beklagten und der sachbearbeitenden Tierärztin dahingehend beantwortet werden, dass der Hund ein Fundtier sei, das von der Fundbehörde verwahrt werden müsse, bis der Besitzer ermittelt sei. Wenn der Tierhalter ermittelt werden könne, würden entsprechende Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz eingeleitet. Ob bzw. dass eine entsprechende Antwort an die Stadt X. übersandt wurde, lässt sich dem Vorgang nicht entnehmen.
8Mit Schreiben vom 3. November 2011 legte das Ordnungsamt X. dem Veterinäramt des Beklagten „zuständigkeitshalber“ die Strafanzeige gegen die Halterin und deren Vorladung zu einer Vernehmung als Beschuldigte vor. Von diesem Schreiben will der Beklagte erst im Rahmen des Verfahrens VG Köln 13 K 3917/12 erfahren haben.
9Ende Januar 2012 wandte sich der Kläger an die Kreispolizeibehörde beim Beklagten und fragte, was mit dem von der Polizei sichergestellten Hund geschehen solle, den er weiterhin in Verwahrung habe. Die Kreispolizeibehörde ging der Sache nach und wandte sich unter anderem am 24. Januar 2012 zunächst telefonisch an das Veterinäramt. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks erklärte ihr einer der Tierärzte beim Veterinäramt in diesem Telefonat, dass es Sache des Veterinäramtes sei, über die Rückgabe bzw. den weiteren Verbleib des Hundes zu entscheiden und bat deshalb um Übersendung einer Kopie des Vorganges. Daraufhin übersandte die Kreispolizeibehörde dem Veterinäramt das Schreiben des Klägers und verschiedene Unterlagen, aus denen sich der Hergang des Vorfalls und der Name der Halterin des Hundes (und Beschuldigten) ergab, mit der Bitte, den Sachverhalt aus tierschutzrechtlicher Sicht zu prüfen. Nach einem weiteren Vermerk teilte das Veterinäramt der Kreispolizeibehörde am 2. Februar 2012 telefonisch mit, dass das Veterinäramt nicht zuständig sei, über den weiteren Aufenthalt des Hundes zu bestimmen. Es handele sich um ein Fundtier, für das die Stadt X. zuständig sei. Da die Haltungsbedingungen nicht hätten überprüft werden können, da das Tier nicht mehr bei der Halterin, sondern bei U. untergebracht sei, und bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, veranlasste das Veterinäramt des Beklagten nichts weiter.
10Die Kreispolizeibehörde teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie unzuständig sei, weil sie ihn nicht mit der Unterbringung und Verwahrung des Hundes beauftragt habe und deshalb nicht sagen könne, was weiter mit dem Hund geschehen solle. Nachdem er sie erfolglos zur Zahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten aufgefordert hatte, erhob er deswegen Klage gegen das Land O. (VG Köln 13 K 3917/12). Diese Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Gerichts zurück.
11Im August 2014 wandte er sich an den Beklagten – in seiner Eigenschaft als Tierschutzbehörde – und forderte ihn unter Fristsetzung auf, für die Abholung des Hundes beim Tierarzt, seine Verwahrung vom 28. Oktober 2011 bis zum 27. April 2013 und für die Verfahrenskosten im Verfahren 13 K 3917/12 (136,00 €) insgesamt 5.666,00 € an ihn zu zahlen.
12Als diese Frist ergebnislos abgelaufen war, hat der Kläger am 27. September 2014 Klage erhoben, mit der er die Zahlung des geforderten Betrages nebst Verzugszinsen seit dem 18. August 2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit begehrt. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Polizei den Hund dem Tierarzt übergeben habe, habe der Beklagte für den Hund eine tierschutzrechtliche Garantenstellung gehabt. Der Beklagte sei als zuständige Tierschutzbehörde materiell-rechtlich verpflichtet gewesen, tierschutzrechtlich einzuschreiten und den Hund artgerecht unterzubringen, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zugestanden habe, weil der Hund von seiner Besitzerin entweder ausgesetzt bzw. in einer gegen § 2, 3 TierSchG verstoßenden Art und Weise behandelt worden sei. Ein Fundtier sei der Hund nicht gewesen, da die Halterin ihn an einem bestimmten Platz angeleint und daher seinen Aufenthalt gekannt habe. Da das Veterinäramt einen Hund in seinen eigenen Räumlichkeiten nicht hätte artgerecht halten und unterbringen können, hätte es das Tier anderweitig unterbringen und die dadurch entstehenden Kosten tragen müssen. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Hund anderweitig unterzubringen, nachdem er vom Ordnungsamt unterrichtet worden sei. Die für die Unterbringung und Versorgung des Hundes geltend gemachte Pauschale von 10,00 € pro Tag bewege sich im untersten Rahmen der üblichen Kosten für eine Fremdunterbringung eines Hundes. Die Gerichtskosten habe der Beklagte durch sein Verhalten verursacht, da er sich weder rechtzeitig um das Tier gekümmert noch den Kläger rechtzeitig über die ihm bekannten Umstände informiert habe, insbesondere den Inhalt von Telefonaten zwischen den Ämtern der Kreisverwaltung und dem Ordnungsamt der Stadt X. .
13In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Verfahrenskosten der Klage 13 K 3917/12 (136,00 €) gefordert hatte.
14Er beantragt nunmehr,
15den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.530,00 € nebst Prozesszinsen ab dem 28. September 2014 zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Kläger habe das Geschäft nicht für den Beklagten, sondern für die Stadt X. geführt. Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz wie die Fortnahme eines Tieres, für die der Beklagte zuständig sei, könnten nur ergriffen werden, wenn der Tierhalter bekannt sei. Dies sei weder am 28. Oktober 2011 der Fall gewesen, als der Hund aufgefunden und zum Tierarzt gebracht worden sei, noch am 3. November 2011, als das Ordnungsamt das Veterinäramt durch eine Email über den Hund informiert habe.
19Der Hund sei als Fundtier anzusehen und die Stadt X. als örtliche Fundbehörde für die Versorgung und Unterbringung des Hundes zuständig gewesen. Zudem habe sich das Ordnungsamt auch selbst als zuständig betrachtet, als es den Vorsitzenden des klägerischen Vereins angerufen und ihn beauftragt habe, den Hund beim Tierarzt abzuholen; später habe es die Halterin aufgefordert, zur Klärung offener Fragen vorzusprechen, und die Tierarztkosten mit einem Leistungsbescheid ihr gegenüber geltend gemacht. Der Kläger könne auch deshalb kein Geschäft für den Beklagten geführt haben, weil schon nicht festgestanden habe, dass die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes vorgelegen hätten. Die Narben und Wunden am Hals des Hundes in der Halsbandposition sprächen zwar dafür, dass gegen § 2 TierSchG verstoßen und dem Hund Schmerzen und Leid zugefügt worden sei. Jedoch hätte die Halterin zumindest angehört werden müssen, um zu klären, ob sie diese Verstöße zu verantworten habe und die Wegnahme des Hundes und anderweitige Unterbringung das einzige Mittel gewesen sei, um weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern. Zudem könne der Kläger als Privater keine Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz treffen. Auch der Höhe nach sei der Anspruch nicht gegeben. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt, wo der Hund gehalten worden sei und welche konkreten Kosten in dieser Zeit für die Haltung dieses Hundes entstanden seien. Eine Abrechnung nach Pauschalen sei nicht ausreichend.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem und in den Verfahren 13 K 3917/12, 13 K 2799/14 und 13 K 233/15 beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist es nach § 92 Abs. 3 der Ver-waltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.
23Im Übrigen ist die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage begründet. Dem Kläger steht nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 670, 677 und 679 BGB gegen den Beklagten ein Ersatzanspruch in Höhe von 5.530,00 € zu.
24Auch im öffentlichen Recht kommt ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den zivilrechtlichen Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in Betracht, Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von „Geschäftsführer“ und „Geschäftsherrn“ ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger tragfähig und angemessen, wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die Behörde dazu nicht in der Lage ist oder die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber nicht bereit ist, beispielsweise weil sie sich für unzuständig hält. Das Bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Da behördliche Aufgaben jedoch generell im öffentlichen Interesse liegen, muss ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wird. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Insbesondere darf nicht außer Acht bleiben, dass der der Behörde zustehende Handlungsspielraum gewahrt bleibt, insbesondere wenn ihr Ermessen eingeräumt ist. Aber auch in solchen Fällen ist eine auftragslose Geschäftsführung nicht schlechterdings ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn sich die an sich zuständige Behörde – wie hier – für unzuständig hält und ein Tätigwerden gänzlich ablehnt. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme - gemessen an objektiven Kriterien - sach- und zeitgerecht war.
25Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris Rz. 13 ff.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.
27Der Kläger hat mit der Abholung und Unterbringung des Hundes in einer Pflegestelle eine Aufgabe des Beklagten und damit ein „objektiv fremdes Geschäft“ wahrgenommen. Das Führen eines fremden Geschäfts ist jede Angelegenheit, die nicht ausschließlich eine solche des Geschäftsführers selbst ist, sondern zumindest auch in den Pflichtenkreis eines anderen fällt. Der Fremdheit des Geschäfts steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer mit der Handlung – möglicherweise sogar vorrangig – eigene Belange wahrnimmt.
28K. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 677 BGB, Rz. 11 f.
29Daher ist rechtlich nicht relevant, dass der Kläger zumindest (auch) als Tierschutzverein tätig wurde, als er sich des Hundes annahm.
30Die Abholung des Hundes vom Tierarzt und die weitere pflegliche Unterbringung fällt in den Pflichtenkreis des Beklagten. Aufgrund des Gesundheitszustands und der Verletzungen des Hundes – massive Verletzungen am Hals, Anzeichen unsachgemäßer Haltung – war der Beklagte als die für den Tierschutz und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich und örtlich zuständige Sonderordnungsbehörde (§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989, GV. NW S. 508) dafür zuständig, nach § 16a TierSchG zu entscheiden, wie weiter mit dem Hund verfahren werden sollte, insbesondere ob er der Halterin wieder zurückgegeben oder endgültig fortgenommen und bis zur Vermittlung an einen neuen Halter weiter anderweitig pfleglich untergebracht bleiben sollte.
31Die Halterin des Hundes hatte dadurch, dass sie ihn für mehrere Stunden angeleint und angebunden am Supermarkt zurückließ, wo er sich vermutlich durch das Zerren an der Leine die offenen Wunden am Hals zuzog, ihn nicht verhaltensgerecht untergebracht und ihn in seiner Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt, dass ihm vermeidbare Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt wurden. Zudem zeigte sich bei der Untersuchung am 28. Oktober 2011 durch den eingeschalteten Tierarzt, die er mit Bildern aussagekräftig dokumentiert hat, nicht nur, dass der Hund auch schon in der Vergangenheit sich vergleichbare Wunden zugezogen hatte, sondern auch, dass diese Wunden, als sie frisch waren, nicht durch einen Tierarzt behandelt worden waren. Damit hat die Halterin nicht nur an dem fraglichen Tag gegen ihre Pflichten nach § 2 Nr. 1 (Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung als Teil der Pflege) und Nr. 2 (artgemäße Bewegung) TierSchG verstoßen, sondern die Gebote des § 2 TierSchG bereits über längere Zeit und/oder in besonders intensiver Form verletzt, also den Hund i.S.d. § 16a TierSchG erheblich vernachlässigt.
32Aufgrund dieser Verstöße, die bereits bei Eintreffen der Polizei auch für Laien offenkundig waren und sich später bei der tierärztlichen Untersuchung und Versorgung des Hundes bestätigten, war es Aufgabe des Beklagten, die gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Dabei sieht das Gesetz für den Fall der erheblichen Vernachlässigung eines Tieres selbst eine bestimmte „Anordnung“ vor, nämlich die zumindest vorläufige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Halters solange, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres sichergestellt ist. Da Gefahr im Verzug bestand (bereits eingetretene Verletzung der tierschutzrechtlichen Pflichten, konkrete Gefahr weiterer Verstöße, Gesundheitszustand des Tieres), konnte die Fortnahme und anderweitige Unterbringung im Wege des Sofortvollzugs (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) erfolgen, ohne dass vorher ein entsprechender schriftlicher Verwaltungsakt erlassen werden musste.
33Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, zu § 16 a Rz.17; zu dieser Vorgehensweise Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 1979 – IV A 2512/78 –, juris, Rz. 13.
34Das Veterinäramt des Beklagten beabsichtigte zunächst auch einzuschreiten, wenn/ sobald der/die Halter/in des Hundes ermittelt worden war, wie sich aus dem Emailverkehr zwischen dem Amtsleiter des Veterinäramtes und der sachbearbeitenden Tierärztin vom 4. November 2011 ergibt. Erst in dem Telefonat vom 2. Februar 2012 vertrat es die Ansicht, dass es unzuständig sei, weil es sich bei dem Hund um ein Fundtier handele, für das die Stadt X. als örtliche Fundbehörde verantwortlich sei. Es spricht zwar einiges dafür, dass im Fall eines Fundtieres – wie der Beklagte vertritt – jedenfalls faktisch so lange ein Tätigwerden der Tierschutzbehörden ausgeschlossen ist, solange der Halter des Tieres nicht ermittelt ist. Wird jedoch – wie hier – ein Halter ermittelt, kann und muss die Tierschutzbehörde gegebenenfalls auch gegen ihn vorgehen.
35Da die Halterin im Verlauf des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 3. November 2011 ermittelt worden war, hätte der Beklagte die Entscheidung über die Fortnahme und weitere anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes treffen können und müssen. Soweit er einwendet, dass er von dem ganzen Vorgang bis in das Jahr 2014, als der Kläger das erste Verfahren wegen der Kostenerstattung gegen die Kreispolizeibehörde führte, nicht gewusst habe, kommt es darauf nicht an. Es ist gerade Kennzeichen der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass der Geschäftsherr nichts von dem Tätigwerden des Geschäftsführers weiß oder wissen muss. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass auch das Veterinäramt des Beklagten ab dem 3. November 2011 Kenntnis von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit hätte haben können und müssen. Das Ordnungsamt der Stadt X. hatte an diesem Tag das Veterinäramt „zuständigkeitshalber“ per Email über den Vorfall unterrichtet und darauf hingewiesen, dass es sich seines Erachtens um eine Tierschutzangelegenheit handele, für die der Beklagte zuständig sei. Diese Email ist beim Veterinäramt des Beklagten auch eingegangen, wie der interne Emailverkehr dazu vom 4. November 2011 zeigt. Zudem hat das Ordnungsamt mit einem Anschreiben, dass das Datum vom 3. November 2011 trägt, dem Veterinäramt eine Kopie der Strafanzeige übersandt. Soweit dieses Schreiben dort nicht angekommen sein soll, erscheint dies wenig überzeugend. Jedenfalls wurde das Veterinäramt am 24. Januar 2012 von der Kreispolizeibehörde telefonisch über den Vorgang unterrichtet und bat nach dem darüber gefertigten Vermerk darum, dass ihm der Vorgang in Kopie übermittelt werde, damit er aus tierschutzrechtlicher Sicht geprüft und darüber entschieden werden könne. Da zu diesem Zeitpunkt der Name der Halterin bereits ermittelt und in dem Vorgang der Polizei über das Ermittlungsverfahren festgehalten war, muss davon ausgegangen werden, dass spätestens an diesem Tag der Name der Halterin auch dem Veterinäramt bekannt wurde.
36Der Annahme, dass der Kläger ein Geschäft des Beklagten geführt hat, steht auch nicht entgegen, dass den Tierschutzbehörden möglicherweise ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, ob und auf welche Weise sie auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz reagieren, also z.B. einem Halter ein Tier fortnehmen und anderweitig pfleglich unterbringen. Angesichts des Wortlauts des § 16a TierSchG („Die zuständige Behörde trifft ....“) erscheint bereits fraglich, ob ihnen insoweit ein Entschließungsermessen zusteht.
37Ablehnend Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, zu § 16 a Rz. 5
38Jedenfalls dürfte es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände in Richtung eines Eingreifens auf Null reduziert gewesen sein. Wie bereits oben dargelegt lag nicht nur ein aktueller Verstoß der Halterin gegen ihre Pflichten nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG vor, sondern die alten Vernarbungen am Hals des Hundes ließen es als ersichtlich erscheinen, dass sie diese Gebote bereits über längere Zeit und/oder in besonders intensiver Form verletzt hatte, den Hund also i.S.d. § 16a TierSchG erheblich vernachlässigt hatte. Zudem bestand die konkrete Gefahr, dass sie auch in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder gegen diese Pflichten verstoßen würde. Gerade für den Fall der erheblichen Vernachlässigung eines Tieres sieht das Gesetz die zumindest vorläufige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Halters vor solange, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sichergestellt ist. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Beklagte für unzuständig hielt und daher ein Tätigwerden gänzlich ablehnte. Zudem lag die anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes nach der Fortnahme nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern es handelt sich angesichts des in Art. 20a des Grundgesetzes auch verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes als Staatsziel um einen öffentlichen Belang von besonderem Gewicht, der ein unverzügliches Handeln erforderte. Letztlich hätte der Beklagte sich mangels eigener Unterbringungsmöglichkeiten ohnehin eines Dritten bedienen müssen, um die Aufgabe zu erfüllen.
39Der Kläger handelte auch mit dem Willen, für einen anderen tätig zu werden, mag er auch irrtümlich angenommen haben, dass dies entweder das Land M. (Polizei) oder die Stadt X. als Fundbehörde und nicht der beklagte Kreis war. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er sich einige Wochen nach der Aufnahme des Hundes an die Polizei und die Stadt X. wandte und abzuklären versuchte, was mit ihm weiter geschehen solle.
40Der Kläger kann daher nach § 683 Satz 1 BGB wie ein Beauftragter von dem Beklagten dem Grunde nach Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für die Abholung, Unterbringung und Verpflegung des Hundes für erforderlich halten durfte. Dabei sind unter Aufwendungen die besonderen Vermögensopfer zu verstehen, die er zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts erbracht hat. Die übliche Vergütung – und damit ein Verdienst – wird ihm zugebilligt, wenn die Geschäftsbesorgung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt. In diesem Rahmen sind auch allgemeine Betriebs- und Geschäftsunkosten, eingesetzte Arbeitskraft, normaler Sachverschleiß u.ä. Allgemeinkosten ersatzfähig.
41Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 1975 – II ZR 54/74 –, juris, Rn. 13
42Da der Kläger die aufgefundenen Tiere gewerbsmäßig hält, wie das Gericht im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VG Köln 13 K 2799/14 im einzelnen dargelegt hat und auf das insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann er den Aufwendungsersatz nach pauschalen Sätzen abrechnen. Die von ihm geltend gemachten Pauschale für die Abholung des Hundes beim Tierarzt i.H.v. 50,00 € als auch der Pauschale für seine Unterbringung i.H.v. 10,00 € pro Tag hält die Kammer für angemessen. Insbesondere der Tagessatz hält sich in dem üblichen Rahmen, der der Kammer aus anderen tierschutzrechtlichen Verfahren bekannt ist. Zudem hat der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass dieser Betrag zu hoch ist. Insoweit macht das Gericht von § 287 ZPO Gebrauch, der auch im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist.
43Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
54Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
55Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
56Beschluss
57Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
585.660,00 €
59festgesetzt.
60Gründe
61Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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