Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5071/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T.----- , Flur 00, Flurstück 000 (L. Str. 00, 00000 X. ), welches mit einem von ihm bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung T.----- , Flur 00, Flurstück 000 (L. Str. 00), auf dem ihr Wohnhaus steht. Sie ist weiterhin Eigentümerin des westlich jenseits der L. Straße gelegenen Grundstücks Gemarkung T.----- , Flur 00, Flurstück 000, welches im vorderen, zur Straße gelegenen Bereich mit einer Scheune bebaut ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der vom Rat der Stadt X. am 19. Mai 1983 beschlossenen Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils L1. . Auf dem Flurstück 000 werden von der Beigeladenen Hühner gehalten. In der näheren Umgebung der genannten Grundstücke werden zahlreiche weitere Tierhaltungen ausgeübt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Flurkarte Beiakte Heft 1, Blatt 164 und auf die Niederschrift über die gerichtliche Ortsbesichtigung am 2. Juni 2015 (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
3Am 14. Januar 2013 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob die Errichtung eines Tierstalls zur Unterbringung von zwei Pferden, zwei Eseln und zwei Rindern im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 000 zulässig sei. Unter dem 18. März 2013 erteilte der Beklagte im Einvernehmen mit der Stadt X. der Beigeladenen den begehrten Vorbescheid.
4Am 23. April 2013 stellte die Beigeladene den Bauantrag für die Neuerrichtung eines eingeschossigen Tierstallgebäudes mit 50,48 qm Grundfläche zur Unterbringung von zwei Rindern, zwei Eseln und zwei Pferden sowie zur Aufstellung eines fahrbaren Mistcontainers im rückwärtigen Teil des Flurstücks 000. Das Stallgebäude besteht aus einer Holzkonstruktion mit offenen Feldern, die mit Windschutznetzen versehen sind. Durch Bescheid vom 27. Mai 2013 erteilte der Beklagte ihr im Einvernehmen mit der Stadt X. die begehrte Baugenehmigung, wobei er diese mit umweltrechtlichen Auflagen verband.
5Die Beigeladene zeigte dem Beklagten durch Schreiben vom 27. August 2013 den Baubeginn für September 2013 an. Am 1. August 2014 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten, machte geltend, sein Mandant sei durch den genehmigten Offenstall auf dem Grundstück der Beigeladenen negativ betroffen und bat um Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Die Bauzustandsbesichtigung durch den Beklagten nach Rohbaufertigstellung erfolgte am 8. September 2014. Die Schlussabnahme des Bauvorhabens wurde am 21. November 2014 durchgeführt. Beanstandungen ergaben sich in beiden Fällen aus Sicht des Beklagten nicht.
6Der Kläger hat am 12. September 2014 Klage erhoben.
7Er macht geltend, die erteilte Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig. Das Baugrundstück wie auch sein eigenes Grundstück lägen im nicht beplanten Innenbereich. Der Gebietscharakter entspreche dem eines Dorfgebiets. Das genehmigt Vorhaben sei jedoch unzulässig, weil es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf seine nachbarlichen Belange nehme. Die erteilte Baugenehmigung sei inhaltlich schon nicht hinreichend bestimmt, weil das Maß der durch den Stall zu erwartenden bzw. verursachten Geruchsimmissionen für ihn als betroffenen Nachbarn nicht ersichtlich sei. Es ergebe sich weder aus den vorgelegten Bauantragsunterlagen, noch habe der Beklagte das Ausmaß der Immissionen verlässlich festgestellt. Die geringe Entfernung von nur 25 m zu seinem Hausgrundstück und auch die erhöhte Lage des Stalles drängten das Entstehen eines Nutzungskonflikts geradezu auf. Deshalb hätten die Geruchsimmissionen und deren Bewertungen anhand der einschlägigen technischen Regelwerke ermittelt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die von der Tierhaltung der Beigeladenen zu erwartenden Immissionen den zumutbaren Immissionsrichtwert von 0,15 nach der heranzuziehenden GIRL überschreiten würden und das Vorhaben deshalb rücksichtslos sei. Ebenso komme es durch die erlaubte Haltung der Esel zu unzumutbaren Geräuschimmissionen. Hilfsweise beantrage er Beweis zu erheben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Zudem sei mit Ungeziefer wegen der genehmigten Tierunterbringung zu rechnen. Außerdem werde sein Grundstück sog. Bioaerosolimmissionen ausgesetzt. Dabei handele es sich im Luftraum befindliche Ansammlungen von Parasiten wie Pilzen, Sporen, Bakterien, Viren.
8Er habe sein Nachbarabwehrrecht auch nicht verwirkt. Er habe zwar selbst schon im April/Mai 2013 mit Bauarbeiten auf dem heute von ihm bewohnten Hausgrundstück L. Str. 00 begonnen. Auf dem Baugrundstück der Beigeladenen habe er aber zunächst keine Arbeiten in Umsetzung der streitigen Baugenehmigung bemerkt. Ein Baustellenschild habe die Beigeladene auf dem Flurstück 000 nicht angebracht, jedenfalls sei ein solches für ihn nicht erkennbar gewesen. Ein solches Schild sei auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Fotografien nicht zu erkennen.
9Der Kläger beantragt,
10die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Mai 2013 (Az.: 00/00/00/00000/0) in der Fassung der genehmigten geänderten Erläuterung der Beigeladenen vom 26. März 2015 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er macht geltend, die Umgebungsbebauung des Baugrundstücks entspreche der eines Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO. In dieses Gebiet füge sich das Vorhaben der Beigeladenen ohne Weiteres ein. Nach den Feststellungen seines Veterinäramtes würden die Tiere artgerecht gehalten. Auch von Seiten seines Umweltamtes gebe es keinerlei Bedenken gegen das Bauvorhaben. Nachbarbeschwerden gäbe es außer der des Klägers keine. Im Übrigen habe der Kläger ein Nachbarabwehrrecht auch verwirkt. Ein Baustellenschild sei von der Beigeladenen auf dem Baugrundstück entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angebracht worden, wie aus von ihm vorgelegten Fotografien zu ersehen sei.
14Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15Sie weist darauf hin, dass auf dem in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers gelegenen Flurstück 00/0 eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit ca. 20 Ammenkühen betrieben werde. Die vom Kläger beklagten Störfaktoren wie etwa Pilzsporen befänden sich natürlicherweise in Waldnähe; der Kläger vergesse insoweit zu erwähnen, dass ein Waldstück unmittelbar östlich an seinen Garten angrenze. Sie bitte auch zu bedenken, dass sie keine Intensivtierhaltung, sondern eine reine Hobbytierhaltung betreibe, so dass die vom Kläger angeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auf ihr Bauvorhaben nicht zutreffen würden. Sie könne auch nicht nachvollziehen, dass der Kläger ihren Bau ein Jahr lang beobachtet und dann Klage erhoben habe.
16Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.06.2015 und die dort gefertigten Fotographien verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
20Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist hier nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Beklagte dem Kläger die streitige Baugenehmigung nicht förmlich bekannt gegeben hat. Das Gericht geht weiterhin zugunsten des Klägers davon aus, dass er sein Klagerecht gegen diesen Verwaltungsakt nicht verwirkt hat. Es steht hier nach Aktenlage nicht fest, wann der Kläger sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, was zur Folge hätte, dass ab diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begänne,
21vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, 300; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, § 74 Rn. 47 ff. m.w.N.
22Die Beigeladene hat dem Beklagten zwar durch Schreiben vom 27. August 2013 den Baubeginn für „September 2013“ angezeigt. Ein exaktes Datum für den Start der Bauarbeiten hat sie aber nicht genannt. Der tatsächliche Baubeginn lässt sich auch ansonsten nicht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen entnehmen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien veranschaulichen nicht verlässlich, ob und wann genau ein Baustellenschild mit den nach § 14 Abs. 3 BauO NRW erforderlichen Angaben von der Beigeladenen angebracht worden ist. Vielmehr deutet der Umstand, dass die Rohbauabnahme erst am 8. September 2014 durch den Beklagten erfolgt ist, darauf hin, dass der tatsächliche Baubeginn erst einige Zeit nach September 2013 erfolgt ist und die mögliche Beschwer frühestens zu diesem Zeitpunkt für den Kläger ersichtlich war. Mit der erhobenen Klage am 12. September 2014 hat er die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Jahresfrist gewahrt und sein Klagerecht nicht verwirkt.
23Die Klage ist aber nicht begründet.
24Das Gericht lässt offen, ob die Klage in der Sache bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil der Kläger das geltend gemachte materielle Nachbarabwehrrecht verwirkt hat, worüber die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gestritten haben. Diese aufgeworfene Frage,
25vgl. zu den Voraussetzungen der materiellen Verwirkung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218, ferner OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 -, juris,
26bedarf keiner Beantwortung durch die Kammer, weil die Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Mai 2013 in ihrer Fassung vom 26. März 2015 den Kläger jedenfalls im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T.----- , Flur 00, Flurstück 000 verletzt.
271. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die angefochtene Baugenehmigung zunächst nicht in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände als unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der betroffene Nachbar der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen oder Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich eine Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen und er – wäre die Baugenehmig insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, BRS 81 Nr. 176.
29Eine solche nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung ist hier nicht gegeben. Die Lage und die Maße des Tierstalls wie des Mistcontainers sind in den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen zur angefochtenen Genehmigung genau geregelt. Gleiches gilt für die Art und die Anzahl der auf dem Baugrundstück untergebrachten Tiere wie auch für die Art und Weise der Tierhaltung. Jedenfalls die vom Beklagten mit einem Genehmigungsvermerk versehene Erläuterung der Beigeladenen vom 26. März 2015 lässt insoweit keine Zweifel über den Umfang des streitigen Bauvorhabens und die mit der konkreten Tierhaltung verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft offen. Schließlich sind auch Art und Lagerung der tierischen Abgänge in der Genehmigung genau festgelegt. Der Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass eine Schweinehaltung, welche nach der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Orientierungshilfe heranzuziehenden VDI-Richtlinie 3471 „Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine“ regelmäßig eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse erfordert, wenn sie sich im Nahbereich von unter 100 m zur Wohnnutzung befindet, im vorliegenden Fall nicht in Rede steht.
302. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann offen bleiben, worin das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall seine Rechtsgrundlage findet, da das angegriffene Bauvorhaben der Beigeladenen bei jeder Betrachtung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für das Grundstück des Klägers führt.
31Das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen ist hier – worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht - im nicht beplanten Innenbereich der Stadt X. realisiert worden. Insofern ist seine bodenrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie die nähere Umgebung des Baugrundstücks nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung zu qualifizieren, ist allerdings zweifelhaft. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Augenscheinseinnahme spricht vieles dafür, dass hier – entgegen der Ansicht der Beteiligten – kein reines Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO gegeben ist. Es ist nämlich sehr fraglich, ob aufgrund der noch in L1. verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzung heute noch im Rechtssinne von einem Dorfgebiet ausgegangen werden kann. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt durch das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung, von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und von der Versorgung der Gebietsbewohner dienenden Handwerksbetrieben. Sehr fraglich ist hier schon, ob der im Ortstermin auf dem Flurstück 00/0 festgestellte landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb I. noch als die Umgebung prägende Wirtschaftsstelle im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO qualifiziert werden kann. Vieles spricht dafür, dass vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren stattfindenden Strukturwandels in der Landwirtschaft in L1. eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die zum Teil nur ergänzenden Erwerbszwecken dient und teilweise als bloßes Hobby betrieben wird, gegeben ist.
32Die aufgeworfene Frage bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner abschließenden Beantwortung durch das Gericht. Denn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil des Klägers ist bei jeder Betrachtung ausgeschlossen.
33a) Ist die maßgebliche Umgebung des Baugrundstücks als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet zu qualifizieren, wofür nach den Feststellungen im Ortstermin aus Sicht des Gerichts vieles hindeutet, findet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Anwendung. Gemessen an dieser Bestimmung verstößt die angefochtene Baugenehmigung, soweit es die vom Kläger beanstandete Art der baulichen Nutzung des Flurstücks 000 betrifft, nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet,
34vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 171; weitere Nachweise bei Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger zum Kommentar BGB, 34 Rn. 141.
35Diese Voraussetzung ist hier nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, eindeutig nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist dem Kläger billigerweise zumutbar.
36Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen muss zunächst berücksichtigt werden, dass die angefochtene Baugenehmigung in ihrer aktuellen Fassung die Haltung nur weniger Tiere (insgesamt 7) zu Hobbyzwecken gestattet. Die Haltung einer größeren Anzahl von Tieren, erst Recht eine Intensivtierhaltung etwa von Schweinen oder Puten auf dem Baugrundstück steht hier nicht in Streit. Weiterhin muss die tatsächliche Vorbelastung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Baugebiets im Rahmen der Interessenbewertung berücksichtigt werden. Diese fällt hier - eindeutig - zum Nachteil des Klägers ins Gewicht. Sein Grundstück liegt – wie die umliegenden Grundstücke – im typisch ländlichen Gebiet des Oberbergischen Landes. Der Siedlungsbereich von L1. ist ausnehmend ländlich geprägt, wie der Ortstermin des Gerichts erwiesen hat. Entlang der Straße L1. finden sich neben Wohnnutzungen verschiedene Tierhaltungen in unterschiedlichen Ausprägungen. Eine Hobbytierhaltung, wie sie der Beigeladenen vom Beklagten genehmigt worden ist, ist dort jedenfalls ortsüblich, wie die Augenscheinseinnahme des Gerichts gezeigt hat. Außerdem ist das Grundstück des Klägers durch die auf dem Flurstück 00/0 ausgeübte Nebenerwerbslandwirtschaft mit einer größeren Anzahl von Kühen und deren Emissionen in weit größerem Umfang betroffen als durch die der Beigeladenen gestattete Tierhaltung. Von dort wirken – wie auch im Ortstermin zu bemerken war – weitaus mehr Gerüche auf das klägerische Grundstück ein als vom streitigen Vorhaben auf dem Flurstück 000. Die auf diesem Grundstück erlaubte und von der Beigeladenen ausgeübte tierische Nutzung war jedenfalls im Ortstermin für das Gericht geruchsunauffällig. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Beklagten anlässlich eines unangemeldet durchgeführten Ortstermins am 13. März 2015 durch einen Mitarbeiter des Umweltamtes. Auch bei diesem Termin waren Stallgerüche unmittelbar am Stall bzw. am Mistcontainer kaum wahrzunehmen, wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen hat. Geruchsbeschwerden durch andere Nachbarn sind ebenfalls nicht aktenkundig. Aus der Art der genehmigten Tierhaltung ergeben sich auch keine unzumutbaren Belästigungen für das Grundstück des Klägers. Diese erfolgt bislang ohne jede behördliche Beanstandung. So hat das Veterinäramt des Beklagten bei einer nicht angekündigten Kontrolle am 7. April 2015 bei der Tierhaltung der Beigeladenen keine Mängel festgestellt, wie durch das vorgelegte Protokoll über die Überprüfung der Tierhaltung vom 7. April 2015 belegt ist. Bei der Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Klägers ferner ins Gewicht, dass sich die von der Beigeladenen gehaltenen Tiere nach dem genehmigten Nachtrag zur Baugenehmigung vom 26. März 2015 nicht das ganze Jahr auf dem Baugrundstück befinden. Im Sommer sind sie die meiste Zeit auf der Sommerweide untergebracht und werden nur im Winter überwiegend im Stall gehalten. Auch diese Art der Unterbringung der Tiere vermindert die Belastung für das klägerische Grundstück, welches im Übrigen nicht unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, sondern ca. 20 bis 25 Meter davon entfernt liegt.
37Weiterhin vermag auch der Einwand des Klägers, er sei erheblichen Lärmimmissionen verursacht durch die beiden Esel, deren Haltung im Offenstall beabsichtigt sei, ausgesetzt, nicht die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu begründen. Der Kläger ist für diesen Vortrag jeglichen Beleg schuldig geblieben. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, sein Veterinäramt verfüge über keinerlei Erkenntnisse, dass das Halten von Eseln regelmäßig mit für die Nachbarschaft unzumutbarem Tierlärm verbunden sei. Über solche Erkenntnisse verfügt auch das Gericht nicht. Beschwerden wegen unzumutbarem Lärm ausgehend von Eselsschreien hat der Kläger beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt X. offensichtlich nicht eingereicht, jedenfalls sind derartige Beschwerden nicht aktenkundig. Ebenso wenig gibt es Beschwerden anderer Nachbarn. Das lässt darauf schließen, dass der Kläger insoweit eine durch nichts belegte Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt hat, der das Gericht nicht weiter nachgehen muss.
38Bei dieser Sachlage war auch für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten kein Raum. Es handelt sich insoweit um einen rechtlich unerheblichen Ausforschungsbeweisantrag, mit anderen Worten um einen Beweisantrag, mit dem Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht,
39vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ 1991, 118, 123; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 86 Rn. 18 a.
40So liegt der Fall hier. Es deutet nach den Feststellungen des Beklagten und den eigenen Ermittlungen des Gerichts so gut wie nichts darauf hin, dass die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen könnten. Beschwerden wegen Eselsgeschrei sind wie ausgeführt nicht einmal aktenkundig. Geruchsbelästigungen wegen der der Beigeladenen erlaubten Tierhaltung waren weder von Mitarbeitern des Beklagten noch vom Gericht in den durchgeführten Ortsterminen wahrzunehmen. Insofern wäre auch die vom Kläger unter Ziffer 2. des gestellten Hilfsbeweisantrags gestellte Beweiserhebung unzulässig. Denn nach Ziffer 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 5. November 2009 (MBl. NRW 2009, 529 ff.) dürfen nach dieser Richtlinie nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen beurteilt werden.
41Die weiteren Einwendungen des Klägers begründen ebenfalls nicht die Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens. Seine Behauptung, sein Grundstück sei Bioaerosolimmissionen durch das Bauvorhaben ausgesetzt, ist schon in jeder Hinsicht unsubstantiiert. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass die – etwaige - Existenz derartiger Emissionen mit unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers verbunden ist, weil dieses Grundstück mit Blick auf seine Lage in der Nähe eines Waldstücks und mit Blick auf die sonstige in der Umgebung existente Tierhaltung schon heute insoweit in ganz erheblichen Umfang vorbelastet wäre.
42b) Sofern die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO entsprechen sollte – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen -, steht dem Kläger ebenfalls kein Abwehrrecht gegen das streitige Vorhaben zu. Denn auch in einem Dorfgebiet verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches dann aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO folgt. Es widerspricht nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung weder i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des (unterstellten) konkreten Dorfgebiets in L1. , noch gehen von diesem Vorhaben Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Dorfgebiets in diesem Gebiet selbst unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dies folgt aus den obigen Ausführungen, auf die insoweit Bezug genommen wird, ohne dass es insoweit der Einholung von Sachverständigengutachten bedarf.
43Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften zu Lasten des klägerischen Grundstücks ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch selbst nicht gerügt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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