Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 7115/14

Tenor

Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18. November 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.508,00 € für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2014 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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