Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 7115/14
Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18. November 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.508,00 € für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2014 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit 15. Juli 2014 mit alleiniger Wohnung unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift gemeldet. Im Melderegister ist er für den Zeitraum vom 6. Januar 2006 bis 15. Juli 2014 dort mit Nebenwohnung erfasst; für den Zeitraum vom 14. Dezember 2000 bis 15. Juli 2014 wird er mit Hauptwohnung unter der Adresse O. str. 00 im Stadtgebiet der Beklagten geführt. Der Kläger ist seit 23. Mai 2012 verheiratet und hat seit 19. Juni 2012 mit seiner Frau ein Kind. Frau und Kind sind unter der im Rubrum angegebenen Anschrift des Klägers mit alleinigem Wohnsitz gemeldet; die Ehefrau des Klägers seit 7. August 2011, wobei der Kläger als Wohnungsgeber vermerkt ist.
3Nachdem der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten vom 12. August 2014 und 20. Oktober 2014 keine Steuererklärung abgab, setzte diese durch am 19. November 2014 zugestellten Bescheid vom 18. November 2014 insgesamt 5.220,00 € Zweitwohnungssteuer gegen den Kläger für die im Rubrum angegebene Anschrift fest: für die Jahre 2007 bis 2013 jeweils 696 € und für 2014 348 €. Hierbei schätzte die Beklagte die betroffene Wohnung auf 60 qm Wohnfläche und ging von einer Nettokaltmiete von monatlich 582 € aus.
4Am 19. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
5Zur Begründung führt er aus, er habe seinen ersten Wohnsitz, wo er aufgewachsen sei, schon vor vier Monaten abgemeldet. Er halte die festgesetzte Steuer für verjährt und frage sich, warum sich nicht vorher jemand bei ihm gemeldet habe.
6Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
7den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18. November 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hält den Bescheid für rechtmäßig, weil er die melderechtlichen Verhältnisse korrekt umsetze. Insbesondere habe der Kläger keine rückwirkende Abmeldung erwirkt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
12Entscheidungsgründe
13Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden.
14Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 18. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als mit diesem ihm gegenüber für den Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2014 eine Zweitwohnungssteuer und damit insgesamt eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von mehr als 3.712,00 € festgesetzt wird (unten Ziffer 2.); im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (unten Ziffer 1.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im hier maßgeblichen Zeitraum ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 21. Dezember 2011 (ZwStS). Gemäß § 1 ZwStS erhebt die Beklagte für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer i.S.d. § 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a ZwStS ist Zweitwohnung unter anderem jede Wohnung, die dem Eigentümer als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) dient bzw. die – Buchstabe c – jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldete Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird. Gemäß § 3 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS ist. Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Nach § 4 Abs. 1 ZwStS ist die Zweitwohnungssteuer eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Einzelheiten der Berechnung und Entstehung ergeben sich aus § 5 bis § 7 ZwStS. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 10 ZwStS durch Steuerbescheid.
161. Die Steuerfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2012 entspricht diesen rechtlichen Vorgaben.
17Der Kläger ist für diesen Zeitraum für die Wohnung S.----gasse mit Zweitwohnung gemeldet. Die Beklagte konnte die Zweitwohnungssteuerpflicht von den melderechtlichen Verhältnissen abhängig machen, solange diese nicht nachweislich unrichtig sind.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17.07 –, juris Rn. 17.
19Nachdem der Kläger, entgegen seiner sich aus § 9 Abs. 1 ZwStS ergebenden Verpflichtung, keine Steuererklärung abgegeben hatte, war die Beklagte nach § 162 der Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf die Zweitwohnungssteuer Anwendung findet, zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.
20Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Absatz 1). Eine Schätzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Der Sachverhalt darf hierbei aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungs- oder Mitwirkungspflicht nicht genügt, kann sich die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren.
21Vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2002 – X R 33/99 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.
22Gegen die von der Beklagten vorgenommene Schätzung sind für den o.g. Zeitraum substantiierte Bedenken weder angemeldet worden, noch drängen sie sich auf, zumal der Kläger trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nach § 87b VwGO zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht mehr Stellung genommen hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
23Die Festsetzung ab 2007 mit Bescheid vom 18. November 2014 war – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist unzulässig.
24Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW findet § 169 AO auf Kommunalabgaben mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn – wie hier gemäß § 9 ZwStS – eine Steuererklärung einzureichen ist. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Ausgehend von den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen hat der Kläger keine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgegeben. Die Festsetzungsverjährungsfrist begann daher erst mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr 2007 folgt, hier also mit Ablauf des Jahres 2010, zu laufen. Der angegriffene Festsetzungsbescheid erging im Jahre 2014 und damit vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist für 2007 Ende 2014. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass sich die Beklagte vorher nicht gemeldet habe, ist dies unerheblich. Aus § 9 Abs. 1 und 4 ZwStS ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber unabhängig von einer Aufforderung durch die Beklagte zur Abgabe der entsprechenden Erklärung verpflichtet sind.
252. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Zweitwohnungssteuer auch für den Zeitraum Mai 2012 bis Ende Juni 2014 veranlagt wurde. Für diesen Zeitraum war die klägerische Wohnung gem. § 3 Abs. 2 ZwStS nicht als Neben- sondern als Hauptwohnung zu beurteilen, so dass eine Zweitwohnungssteuererhebung ausscheidet.
26Nach § 2a ZwStS ist Hauptwohnung jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 16 MG NRW, § 12 Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebt, grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen, es sei denn, ein dauerndes Getrenntleben ergibt sich ausnahmsweise aus offenkundigen Umständen eindeutig.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 – 6 C 12.01 –, juris Rn. 19.
28Vorliegend war der Kläger seit Mai 2012 verheiratet, die Eheleute seit Juni 2012 Eltern. Frau und Kind des Klägers waren nach dem Melderegister der Beklagten im fraglichen Zeitraum in der Wohnung S.----gasse mit alleinigem Wohnsitz gemeldet, was der Beklagten bei der Festsetzung auch bekannt war. Nachdem andererseits keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf eine andere vorwiegend benutzte Familienwohnung hindeuten oder eine Trennung der Familie belegen, war die Beklagte jedenfalls gehalten, im Rahmen einer möglichst wahrscheinlichen und lebensnahen Einschätzung der Wohnverhältnisse in Übereinstimmung mit den melderechtlichen Vorgaben ab diesem Zeitpunkt die Wohnung in der S.----gasse als Hauptwohnung des Klägers anzusehen. Andernfalls hätte sie den Kläger und seine Familie dazu anhalten müssen, den steuer- und melderechtlichen Erklärungspflichten nachzukommen, um diesbezügliche Zweifel auszuräumen. Insbesondere kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, der Kläger habe keine rückwirkende Abmeldung erwirkt. Da dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit und mögliche Folgen einer rückwirkenden Abmeldung regelmäßig nicht bewusst sind, kann ihrem Unterbleiben nicht der Erklärungswert beigemessen werden, der Kläger erkenne an, dass ihre Voraussetzungen nicht vorlägen.
29Die Steuerfestsetzung für den Zeitraum Mai 2012 bis Ende Juni 2014 kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, wenn die Wohnung S.----gasse im fraglichen Zeitraum Hauptwohnung gewesen sei, sei folglich die Wohnung in der O1.--------straße als Nebenwohnung vorgehalten worden.
30Zwar hebt das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsakt nur auf, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dies ist bei Abgabenbescheiden (nur) der Fall, wenn der verfügende Teil des Bescheides, mit welchem gegenüber dem richtigen Steuerschuldner ein bestimmter Betrag einer bestimmten Steuer festgesetzt wird, formelles oder materielles Recht verletzt. Denn die von einem Abgabenbescheid ausgehende Beschwer ist allein an der festgesetzten Steuer zu messen. Eine ggf. unzutreffende Begründung verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten, wenn die Steuer gegenüber dem richtigen Steuerschuldner festgesetzt wurde und die Steuerschuld (mindestens) in der festgesetzten Höhe besteht.
31Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22. August 2006 - I R 24/05 -, juris, Rn. 27 f.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO, Bd. III, Stand: August 2014, § 100 FGO Rn 3 m.w.N. und Seer, a.a.O., § 40 FGO, Rn. 50, m.w.N.; so für Erschließungsbeiträge auch BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92/889 -, juris, Rn. 9.
32Dies gilt auch, wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 162 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW geschätzt wurden und sich aus der nach Erlass des Bescheides abgegebenen Steuererklärung bzw. den eingereichten Unterlagen eine zumindest gleich hohe Steuerschuld ergibt. Denn zur Begründung eines Steuerbescheides gehört auch die Angabe der unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 157 Abs. 2 AO.
33Vgl. Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 22. Juni 2004 – 6 K 2026/02 –, juris, Rn. 18.
34Die für eine Zweitwohnung S.----gasse vorgenommene Schätzung kann nach diesen Maßstäben nicht als Schätzung für eine evtl. Zweitwohnung O1.--------straße aufrecht erhalten werden. Für die Wohnung in der O1.--------straße hat die Beklagte den Kläger weder zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, noch hat sie diesbezüglich eine Schätzung vorgenommen, noch ergeben sich diesbezüglich Besteuerungsgrundlagen aus der Akte.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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