Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 262/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk seit Februar 1994.
3Mit Bescheid vom 28.10.2014 veranlagte das beklagte Versorgungswerk den Kläger zu Beiträgen für den Zeitraum ab 01.01.2014 in Höhe des Mindestbeitrages von 112,46 Euro monatlich.
4Der Bescheid wurde am 18.12.2014 per Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt.
5Der Kläger hat am 16.01.2015 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 28.10.2014 erhoben und begehrt die Festsetzung eines Beitrages ab 01.08.2014 von 0,00 Euro. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er erhalte seit dem 01.08.2014 Leistungen nach dem SGB II. Ihm sei es nicht möglich, hiervon Beiträge an das beklagte Versorgungswerk zu zahlen, da lediglich sein Existenzminimum abgedeckt sei.
6Der Kläger beantragt,
7den Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 28. Oktober 2014 für den Zeitraum ab 01. August 2014 aufzuheben und für diesen Zeitraum festzustellen, dass die Beitragshöhe 0,00 beträgt.
8Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das beklagte Versorgungswerk verweist auf die Regelung des § 30 Abs. 2, 4 SVR. Die Beitragsfestsetzung sei aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2012 erfolgt. Eine Beitragsfestsetzung auf 0,00 Euro sei nur im Rahmen eines Härtefallverfahrens nach § 33 Abs. 8 SVR möglich. Trotz Hinweises hierauf im Schreiben vom 22.01.2015 habe der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.
14Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15Der Beitragsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 28.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR), in der im Erlasszeitpunkt als zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung der 26. Satzungsänderung, JMBl. NRW Nr. 7 vom 01. April 2014, S. 109.
17Das beklagte Versorgungswerk hat den Kläger zu Recht zum Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR herangezogen.
18Nach § 30 Abs. 1 SVR hat jedes Mitglied grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Nach § 30 Abs. 2 SVR wird das Mitglied einkommensabhängig veranlagt, wenn dessen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. § 30 Abs. 3 SVR bestimmt, dass jedes beitragspflichtige Mitglied in jedem Fall mindestens den geringst möglichen Beitrag zu zahlen hat (1/10 des Regelpflichtbeitrages).
19Dass der Kläger als Mitglied des beklagten Versorgungswerkes grundsätzlich zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, wird von ihm selbst nicht bestritten.
20Der Kläger war einkommensabhängig nach § 30 Abs. 2 SVR zu veranlagen, da sein Arbeitseinkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichte.
21Gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1, 4 a SVR war für die Festsetzung der Beitragshöhe für das Jahr 2014 das, durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisende, Arbeitseinkommen aus dem Jahr 2012 maßgebend.
22Nur bei einem erheblichen Einkommensrückgang im laufenden Kalenderjahr ist bei selbständig tätigen Mitgliedern auf deren Antrag das Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres zu berücksichtigen, § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR. Erheblich ist ein Einkommensrückgang, wenn er zu einem um 15 % geringeren Beitrag führen würde. Unabhängig davon, dass ein solcher Antrag nicht durch den Kläger gestellt wurde, liegt auch kein erheblicher Einkommensrückgang vor. Der Kläger erzielte im Jahr 2012 im Durchschnitt monatlich 394,42 Euro. Denn aus dem Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 vom 29.07.2014 ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 4.733,00 Euro. Mit Bescheid vom 26.09.2014 wurden dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab August 2014 von monatlich 1.044,00 Euro (Regelbedarf 391,00 Euro und Bedarf für Unterkunft und Heizung 653,00 Euro) bewilligt. In beiden Fällen fällt der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR an.
23Unabhängig von § 30 Abs. 2 SVR hat jedes Mitglied, welches die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und nicht Rente bezieht, einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu zahlen.
24Diese Regelung gilt auch bei einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Denn eine Befreiung von der Mindestbeitragspflicht bei Erhalt von Leistungen nach dem SGB II sieht die SVR nicht vor. Dies ist auch nicht zu beanstanden.
25Die Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk sowie die Bestimmung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages sind rechtmäßig,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris.
27Auch die Höhe des Mindestbeitrags von 1/10 des Regelpflichtbeitrages liegt innerhalb der weiten Grenzen, die dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei Regelungen in diesem Rechtsbereich gesetzt sind,
28vgl. OVG Münster, Urteil vom 22.12.1992 - 5 A 216/89 -, juris.
29In besonderen Härtefällen kann das Versorgungswerk gemäß § 33 Abs. 8 SVR Beitragsrückstände und Säumniszuschläge ganz oder teilweise niederschlagen. Ein entsprechender Antrag wurde durch den Kläger nicht gestellt. Insoweit handelt es sich zudem um ein gesondertes und vom Beitragserhebungsverfahren getrenntes Verfahren, dessen Ausgang die Rechtmäßigkeit der hier allein streitigen Beitragsfestsetzung des beklagten Versorgungswerkes unberührt lässt.
30Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 SVR liegen nicht vor. Dies wurde auch weder von dem Kläger vorgetragen, noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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