Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 7209/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1976 geborene Kläger steht seit 03.03.2008 als Richter im Dienst des beklagten Landes. Er bezog bis einschließlich Mai 2013 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 1 unter Berücksichtigung der bis zum 31.05.2013 geltenden Lebensaltersstufen.
3Mit Schreiben vom 13.09.2012, das am selben Tag per Fax bei dem beklagten Land einging, beantragte der Kläger, ihm Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe R 1 rückwirkend ab dem frühest möglichen Zeitpunkt, mindestens aber ab dem 01.01.2012 zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, das geltende Besoldungssystem sei altersdiskriminierend und er habe deshalb Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt.
4Das beklagte Land wies diesen Antrag mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 zurück. Es liege keine unzulässige Altersdiskriminierung, sondern eine zulässige Pauschalierung vor. Im Übrigen stünde einem solchen Anspruch für die Jahre 2009 bis 2011 der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Soweit Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2009 geltend gemacht worden seien, seien diese zudem verjährt.
5Der Kläger hat am 19.12.2012 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt er vor, das bis 31.05.2013 geltende Besoldungssystem habe gegen europäisches Recht verstoßen, da die Besoldung nach dem Lebensalter eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung gewesen sei. Damit stehe ihm für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 07.09.2011 ein Entschädigungsanspruch von pauschal 100,00 Euro monatlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG zu. Mit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 habe ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorgelegen, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfüllt seien. Dieser qualifizierte Verstoß müsse zwingend höher sanktioniert werden als die verschuldensunabhängige Entschädigung nach dem AGG. Insofern sei hier ein höherer Betrag als 100,00 Euro monatlich als Entschädigung anzusetzen. Denn dabei müsse auch der konkrete Schaden für den Betroffenen in die Betrachtung einbezogen werden, der hier im Besoldungsrückstand gegenüber Richtern, die erst im höheren Lebensalter eingestellt und nur aufgrund ihres Lebensalters in eine höhere Besoldungsstufe eingruppiert worden seien, zu sehen sei. In seinem Fall bedeute das, dass ihm im Gegensatz zu diesen Kollegen eine um mindestens drei Stufen geringere Besoldung gezahlt worden sei. Eine Pauschale von 100,00 Euro monatlich sei vor diesem Hintergrund willkürlich und stelle eine faktische Versagung effektiven Rechtsschutzes gegen erlittene Besoldungsdiskriminierungen dar. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung stehe dem nunmehr geltend gemachten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Denn er habe ab 2008 in jedem Besoldungsjahr der festgesetzten Besoldungshöhe widersprochen. Insofern spiele hier auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG keine Rolle. Unabhängig davon komme aber auch der Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht in Betracht, da die Rechtslage in Bezug auf die Beamten- und Richterbesoldung mit dieser Entscheidung noch nicht geklärt gewesen sei. Die Anknüpfung der Ausschlussfrist an den Zeitpunkt 08.09.2011 habe daher die meisten Betroffenen von Entschädigungsansprüchen für Zeiten vor diesem Datum ausgeschlossen. Dies stelle einen Verstoß gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. Ebenso wenig sei Verjährung eingetreten, da dies frühestens mit Ablauf des Jahres 2012 habe der Fall sein können. Es sei aber bereits 2012 Klage erhoben worden.
7Der Kläger beantragt,
8zunächst durch Beschluss dem EuGH folgende Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen:
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1. Ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, dass eine im nationalen Recht geregelte zweimonatige Ausschlussfrist so angewendet wird, dass diese mit dem Hinweis auf eine angeblich geklärte europäische Fragestellung beginnt und zwei Monate später abläuft, wenn noch im Anschluss an den Ablauf der gewählten Ausschlussfrist nationale Gerichte die angeblich geklärte europäische Fragestellung unterschiedlich entscheiden und diese Rechtsfrage schließlich zur Klärung dem EuGH vorgelegt wird?
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2. Ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, die Höhe des Schadensersatzes nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch so zu wählen, dass für alle Betroffenen unabhängig von den Details des Einzelfalls wie dem konkreten Alter eine Pauschale festgesetzt wird, die geringer als die Differenz zweier Besoldungsstufen (und damit des kleinsten denkbaren Schadens) ist und für Betroffene im Bereich von 2-3% der Besoldungshöhe liegt? Oder gebietet der Effektivitätsgrundsatz die Bestimmung eines konkreten Schadens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls?
Ferner beantragt der Kläger unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 zu verurteilen,
15an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 07.09.2011 einen Betrag in Höhe von 3.123,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
16an ihn für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis 31.05.2013 einen Betrag in Höhe von 13.260,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es verteidigt den ursprünglich angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
23Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
24I. Dem Kläger stehen keine Ansprüche für den Zeitraum vor September 2011 zu. Solche Ansprüche folgen weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (1.) noch aus § 15 AGG (2.).
251. Das Bestehen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs scheidet für diesen Zeitraum aus, da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, vorliegt. Zwar verstieß die Regelung in § 38 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in § 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13 –.
27Dieser Verstoß war jedoch vor Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache Hennigs und Mai,
28Urteil vom 08.09.2011 – C-560/11 –
29nicht hinreichend qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer anschließt, hat hierzu ausgeführt:
30„Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). ...
31Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).“
322. Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheiden für den Zeitraum vor dem 08.09.2011 schon deshalb aus, da der Kläger die zweimonatige Antragsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat. Denn er hat erst am 13.09.2012 den Antrag auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt gestellt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch als Antrag auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu werten ist. Fristbeginn war jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung Hennigs und Mai am 08.09.2011. Die Frist endete damit am 08.11.2011.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9/13 – juris Rz. 13.
34Maßgebend ist insoweit nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt, an dem der Betroffene die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, wobei nicht erforderlich ist, dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar, d. h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung maßgeblich. Diese Klärung war in Bezug auf die Frage, dass ein an das Lebensalter anknüpfendes und damit mit §§ 27 und 28 sowie § 38 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können, mit der Entscheidung des EuGH in der Sache Hennigs und Mai am 08.09.2011 erfolgt. Die auf das Vorabentscheidungsersuchen des VG Berlin ergangene Entscheidung des EuGH vom 19.06.2014 – C-501/ bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 –, juris, zu der Frage der Europarechtswidrigkeit des in §§ 27 und 28 BBesG a. F. an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungssystems hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter, wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung dieses Urteils auf die im Urteil Hennigs und Mai getroffenen Feststellungen ergibt. Unerheblich ist insoweit, dass die sich aus dem Verstoß des Besoldungssystems gegen das Benachteiligungsverbot ergebenden rechtlichen Folgen weiterhin streitig waren und im Wesentlichen erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 geklärt worden sind. Denn allein die Unklarheit hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in Bezug auf die Höhe der Besoldung oder eine etwaige Entschädigung führt nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung.
35II. Dem Kläger steht auch für den Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 kein Zahlungsanspruch zu. Zwar sind für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt (1.). Der Anspruch ist jedoch wegen des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung ausgeschlossen, da der Kläger den Anspruch nicht innerhalb des Haushaltsjahres geltend gemacht hat (2). Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheiden aufgrund der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG aus (3.).
361. Ab dem 08.09.2011 waren die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt.
37Die fortgeltende Vorschrift des § 38 BBesG verstieß auch in diesem Zeitraum gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in § 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG.
38Der Verstoß war ab Verkündung des Urteils des EuGH Hennings und Mai am 08.09.2011 hinreichend qualifiziert. Denn ab diesem Zeitpunkt war für den Mitgliedstaat auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres erkennbar, dass die Vorschriften des Besoldungsrechts gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstießen. Zwar erging das Urteil des EuGH zum Recht der Tarifbeschäftigten. Dennoch war mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein sich allein am Lebensalter orientierendes Entlohnungssystem nicht mit Unionsrecht vereinbar war. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) dahingehend definiert, dass diese auch für alle Personen in öffentlichen Bereichen gilt, so dass auch insoweit kein vernünftiger Zweifel mehr möglich war,
39vgl. klarstellend EuGH, Urteile vom 19.06.2014 – C-501/12 u. a. – juris Rz. 36, und vom 09.09.2015 – C-20/13 –.
40Dem steht auch nicht entgegen, dass keine Entscheidung betreffend das Land Nordrhein-Westfalen vorlag. Dies kann für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch schon deshalb nicht von Belang sein, da der Mitgliedstaat – die Bundesrepublik Deutschland – aus Sicht des Europarechts als Einheit zu betrachten ist. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 ließen sich alle für das Land Nordrhein-Westfalen erheblichen Gesichtspunkte entnehmen.
41Dem Gesetzgeber war nach der Klärung der Rechtsfrage auch nicht noch eine Umsetzungsfrist zur Beseitigung des Unionsrechtsverstoßes einzuräumen,
42so auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13 – Bl. 16; für eine Umsetzungsfrist aber Wonka, DVBl 2015, 79 (82) und wohl auch VG Arnsberg, Urteil vom 29.05.2015 – 13 K 3070/12 – juris Rz. 31.
43Gegen die Annahme einer solchen Umsetzungsfrist spricht insbesondere, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch dem Grunde nach als verschuldensunabhängiger Anspruch ausgestaltet ist. Zwar enthält das Tatbestandsmerkmal des hinreichend qualifizierten Verstoßes auch Elemente, die nach herkömmlicher deutscher Dogmatik als Verschuldensfragen einzuordnen wären
44vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur – Rz. 78.
45Hinreichend qualifiziert ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aber nach der eindeutigen Rechtsprechung spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung des EuGH Klarheit geschaffen hat,
46vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur – Rz. 56.
47Dass auch bei legislativem Unrecht keine weitere Umsetzungsfrist anzunehmen ist, folgt schließlich daraus, dass die nationalen Behörden ab diesem Zeitpunkt europarechtlich verpflichtet sind, das europarechtswidrige Gesetzesrecht unangewendet zu lassen. Es führt nicht zu einer Verneinung des hinreichend qualifizierten Verstoßes, dass dem Landesgesetzgeber bei der Neugestaltung ein Umsetzungsspielraum verblieb. Dies widerspräche dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile, da dann der Betroffene auch bei einem auf der Hand liegenden Verstoß gegen Europarecht weiterhin seine Rechte nicht durchsetzen könnte, nur weil dem Mitgliedstaat unterschiedliche Möglichkeiten verbleiben, diesen Mangel zu beheben. Der Mitgliedstaat ist in dieser Situation gehalten, den hinreichend qualifizierten Europarechtsverstoß so schnell wie möglich und gegebenenfalls rückwirkend abzustellen, um nur für den verbleibenden Zeitraum schadensersatzpflichtig zu sein
48Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung nach deutschem Verfassungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 8/13 – Rz. 76 ff.
49Wird der europarechtswidrige Rechtszustand, wie im Land Nordrhein-Westfalen, erst nach 21 Monaten beseitigt, so besteht auch für diesen vollen Zeitraum die Schadensersatzpflicht.
502. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch scheidet jedoch für den Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 nach Auffassung der Kammer wegen des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung, der auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in der vorliegenden Situation Anwendung findet, aus. Denn der Kläger hat einen solchen Anspruch erstmals im Jahr 2012 bei dem beklagten Land geltend gemacht. Die zuvor seit 2008 in jedem Jahr gestellten Anträge des Klägers auf Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung kommen schon deshalb nicht als sinngemäße Anträge auf Schadensersatz aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch in Betracht, weil der Anknüpfungspunkt für diese Anträge ausdrücklich und ausschließlich das verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip war und europarechtliche Bestimmungen in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Rolle spielten.
51Nach dem vorgenannten Grundsatz müssen Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht werden, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es ist mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein Ansprüche geltend zu machen, die dann aus den Haushaltsmitteln des betreffenden Jahres nicht mehr gedeckt werden könnten.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.2010 - 2 C 33/09 -, juris Rn. 14 ff., und vom 28.06.2011 - 2 C 40/10 -, juris Rn. 7.
53Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche wegen altersdiskriminierenden Besoldung übertragen. Die Höhe des Anspruchs folgt ebenso wie bei den anerkannten Fallvarianten der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus dem Gesetz.
54Vgl. zu den anerkannten Fallgruppen: BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, und vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, juris, sowie Urteile vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, und vom 13.11.2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.02.2014 - 3 A 155/09 -, ZBR 2014, 209, juris Rn. 33.
55Zudem kann ein diskriminierter Richter grundsätzlich nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss erheblicher Entschädigungszahlungen seines Dienstherrn kommt, die er nicht zeitnah gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. Das gegenseitige Treueverhältnis macht eine Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr auch insoweit erforderlich. Denn es besteht eine deutliche Parallele zu (nationalrechtlichen) Ausgleichsansprüchen, die nicht im Gesetz geregelt sind und bei denen es einer Geltendmachung i. S. einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten oder Richters bedarf.
56Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 - 2 C 70/10 -, juris Rn. 181 f., und vom 13.11.2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12.02.2014 - 3 A 155/09 -, a.a.O., juris Rn.35; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 11.12. 2012 - 1 L 9/12 u.a.-, juris Rn. 181 ff.
57Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung im Falle des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs widerspricht auch nicht dem Unionsrecht.
58Art. 9 RL 2000/78/EG regelt nur, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus der Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg geltend machen können. Einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die entsprechende Rechtsverfolgung bleiben davon unberührt; das Unionsrecht regelt solche Fristen gerade nicht. Verfahrensmodalitäten zur Geltendmachung von Unionsrechtsverstößen ergeben sich vielmehr aus dem innerstaatlichen Recht, sofern dieses nicht dem Grundsatz der Äquivalenz oder Effizienz widerspricht.
59Vgl. EuGH, Urteile vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 112 ff., und vom 30.06.2011 - Rs. C-262/09, Melicke u.a. -, EuZW 2011, 642, juris Rn. 55 ff.
60In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes.
61Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist insoweit nicht erkennbar, da der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf alle nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Besoldungsansprüche angewendet wird. Eine Privilegierung von Ansprüchen, die auf nationalem Recht beruhen, gibt es nicht.
62Auch liegt kein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder jedenfalls übermäßig erschweren. Die Verkündung des Urteils in Sachen Hennigs und Mai erfolgte Anfang September 2011, sodass dem Kläger für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Besoldung im Jahr 2011 und in den davor liegenden Jahren knappe vier Monate blieben. Berücksichtigt man die Billigung einer zweimonatigen Ausschlussfrist durch den Europäischen Gerichtshof in verschiedenen Rechtssachen mit Bezug zu der Richtlinie 2000/78/EG,
63vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, a.a.O., juris Rn. 34 ff.; vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 8 AZR 188/11 -, a.a.O., juris Rn. 24; vgl. ferner zu einer zweimonatigen Ausschlussfrist im griechischen Arbeitsrecht: EuGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Rs. C-272/10, Berkizi-Nikolakaki -, Slg. 2011, I-00003, Rn. 61,
64genügt die Möglichkeit einer Geltendmachung innerhalb von ca. vier Monaten dem Effektivitätsgrundsatz.
65Die Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung ist auch nicht aufgrund einer vorrangigen gesetzlichen Regelung zur fristgerechten Geltendmachung des unionshaftungsrechtlichen Anspruchs ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 4 AGG für die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG und § 12 Abs. 3 SoldGG für die Ansprüche aus § 12 Abs. 1 und 2 SoldGG ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch nicht auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar. Eine direkte Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil § 15 Abs. 4 AGG nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 gilt.
66§ 15 Abs. 5 AGG stellt zudem klar, dass im Übrigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Dies bedeutet nicht, wie das beklagte Land geltend gemacht hat, nur die Klarstellung, dass die Vorschrift nicht nur die Geltendmachung anderer Ansprüche etwa aus Delikt oder Vertragsrecht neben den Ansprüchen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG erlaubt. Dagegen spricht schon die systematische Stellung der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber nur diese Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen wollen, so hätte er dies in Absatz 3 normieren können. Stattdessen hat der Gesetzgeber in Absatz 5 das Unberührtbleiben anderer Ansprüche normiert und damit klar gestellt, dass auf Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen auch nicht die sehr kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG Anwendung finden soll.
67So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13; a.A. VG Arnsberg, Urteile vom 29.05.2015 - 13 K 3070/12 -, juris Rn. 25 ff., und vom 05.06.2015 - 13 K 308/13 -, juris Rn. 21 ff. sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 – 12 K 3414/12 –, juris Rn. 74 ff., wonach § 15 Abs. 4 AGG auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch entsprechende Anwendung findet.
68Einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 4 AGG steht schließlich auch entgegen, dass Sinn und Zweck der kurzen Geltendmachungsfrist insbesondere darin bestehen, es dem nach § 22 AGG beweisbelasteten Arbeitgeber zu ersparen, Aufzeichnungen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen.
69Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38; Weth in: jurisPK-BGB Band 2, 7. Auflage 2014, § 15 AGG Rn. 49; Adomeit/Mohr, AGG Kommentar, 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 117; Voigt in: Schleuser/Suckow/Voigt, AGG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rn. 68.
70Dieser Gedanke ist in der vorliegenden Situation, in der es um einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen legislativem Unrecht geht, schon im Ansatz nicht übertragbar.
713. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG bestehen für den Zeitraum September bis Dezember 2011 nicht, da der Kläger mit der Geltendmachung im September 2012 wiederum die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat.
72III. Aufgrund der unionsrechtswidrigen Diskriminierung steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100 Euro monatlich von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 zu.
73In diesem Zeitraum sind alle Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt. Der Verstoß gegen Europarecht dauerte fort. Der Kläger hat diesen mit der Antragstellung im September 2012 auch zeitnah, innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht. Einer erneuten Geltendmachung im Laufe des Kalenderjahres 2013 bedurfte es danach nicht mehr,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 54.
75Der Anspruch beläuft sich auf eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich. Eine Berechnung des konkreten materiellen Schadens ist vorliegend nicht möglich, da nicht eindeutig ist, wie sich die Vermögenslage des Klägers ohne die unionsrechtswidrige Diskriminierung gestalten würde, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Ein Ausgleich der Ungleichbehandlung durch Eingruppierung in eine höhere Besoldungsstufe kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil das gesamte Bezugssystem der Anknüpfung an das Lebensalter im fraglichen Zeitraum diskriminierend war, sodass es nicht herangezogen werden kann.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.
77Eine grundsätzlich erforderliche, unionsrechtskonforme Auslegung des § 38 BBesG a.F. ist hier nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Richter bei seiner erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Richter betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte. Folglich kann auch die vom Europäischen Gerichtshof zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden.
78Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 95 ff.
79Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems des § 38 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
80Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 48, vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 72 ff. m.w.N., und vom 03.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman -, Slg. 2006, I-9583, juris Rn. 34 f.; so auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13.
81Mit der Höherstufung eines Richters innerhalb des Systems des § 38 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden diejenigen Richter benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben. Auch eine "modifizierte Anpassung nach oben" dergestalt, dass die altersdiskriminierten Richter in dieselbe Besoldungsstufe eingeführt werden wie die älteren Richter, die über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen, ist aus diesem Grund nicht möglich.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.;
83Zum einen fehlt es bereits an einem (gültigen) Bezugssystem. Zum anderen würde auch eine solche Herangehensweise die Diskriminierung nicht vollständig und schon gar nicht zeitnah beseitigen. Vielmehr müsste das Gericht im Falle jedes einzelnen Klägers dessen Lebenslauf sowie die Besonderheiten seiner Laufbahn untersuchen und anschließend nach einem vergleichbaren Richter mit derselben oder jedenfalls einer vergleichbaren Laufbahn suchen.
84Auch eine Nachteilsermittlung anhand des neuen Besoldungsrechts,
85vgl. Lingemann, Diskriminierung in Entgeltsystemen - Ende der Anpassung nach oben?, NZA 2014, 827,
86scheidet mangels Praktikabilität aus. Zur Ermittlung der Erfahrungsstufe müssten bei jedem Richter die konkrete Diensterfahrung sowie etwaige berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten ermittelt und mit der Einstufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16.05.2013 abgeglichen werden. Eine solche Herangehensweise wäre in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht kaum handhabbar.
87Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 53 ff; 94, und vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 87 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13.
88Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der klägerische Schaden in der Differenz der Besoldung nach dem alten und dem neuen System besteht. Wenngleich die inzwischen flächendeckende Einführung von Erfahrungsstufen für dieses System spricht, bleibt es reine Spekulation anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dieses System bereits früher eingeführt hätte.
89So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13; Wonka in DVBl. 2015, 79 (82).
90Allerdings wäre es mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein am fehlenden bezifferbaren Schaden scheitern würde. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die ergänzend heranzuziehenden Regelungen des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz zur Durchsetzung des Unionsrechts gewährleisten. Daher besteht auch die Möglichkeit, einen Unionsrechtsverstoß im Wege einer angemessenen Entschädigungszahlung zu beheben.
91Vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09, Fuß -, a.a.O., juris Rn. 94; Streinz, a.a.O., Art. 340 Rn. 56; Sachs, GG Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 34 Rn. 52k.
92Gerade diese Sanktion sieht die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG bei diskriminierenden Verhaltensweisen eines Arbeitgebers vor. Es bietet sich daher an, den Rechtsgedanken dieser Vorschrift im Falle diskriminierender Gesetzesbestimmungen entsprechend anzuwenden und hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entschädigung aufgrund altersdiskriminierender Besoldung davon auszugehen, dass ein Schadenersatz in Höhe von 100 Euro monatlich eine angemessene Kompensation darstellt.
93So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13; a. A. VG Bremen, Urteil vom 25.08.2015 – 6 K 83/15 –, das einen stufenweise erhöhten Schadensersatz für angemessen hält.
94Die Kammer sieht entgegen dem klägerischen Vortrag keine Anhaltspunkte, die es gebieten würden, einen höheren monatlichen Schadensersatzbetrag anzusetzen. Ein mit Zeitablauf ab dem 01.01.2012 ansteigendes Verschulden des beklagten Landes anzunehmen, begegnet schon deshalb Bedenken, weil eine gesetzliche Neuregelung, die zwingend auch Vorschriften zu überaus komplexen Übergangsregelungen enthalten musste, kaum innerhalb von knapp vier Monaten ausgearbeitet werden und ein reguläres Gesetzgebungsverfahren durchlaufen konnte. Die vom Kläger geforderte Entschädigung anhand des Differenzbetrags zu Kollegen, die kurz vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt wurden, überzeugt ebenso nicht. Zum einen knüpft auch diese Berechnung an das ungültige alte Besoldungssystem an. Zum anderen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass zusammen mit dem Kläger weitere Richter eingestellt wurden, die 40 Jahre alt waren und über keinerlei anrechenbare förderliche Erfahrungszeiten verfügten.
95Es bedarf keiner Entscheidung, ob daneben auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG in Betracht kommt – oder ob ein solcher nach versäumter Ausschlussfrist auch für die Zukunft ausgeschlossen war –, da ein solcher Anspruch nicht auf mehr als die dem Kläger ohnehin zugesprochene Entschädigung von 100 Euro monatlich gerichtet wäre.
96Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht die Kammer keinen Anlass für ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Insbesondere hat dieser in den getroffenen Entscheidungen mehrfach betont, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte sei, die Verfahrensmodalitäten für die Geltendmachung von Schäden aufgrund eines Verstoßes gegen Europarecht im Einzelfall zu bestimmen.
97IV. Das ab dem 01.06.2013 in Nordrhein-Westfalen geltende, an Erfahrungsstufen orientierte Besoldungssystem verstößt auch mit den Überleitungsvorschriften nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung,
98BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris Rz. 72,
99so dass ein Anspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet.
100Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.
101Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Kläger nur in geringem Umfang obsiegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden.
102Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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