Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 2502/15

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 08.10.2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.


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