Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 861/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Stabsärztin, im Dienst der Beklagten. Zum 1. Januar 2000 trat sie als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 10. November 1999 über 17 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung bestätigte die Klägerin unter anderem, dass ihr bekannt sei, dass sie nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausscheide.
3Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2000 bis zum 18. Dezember 2006 beurlaubte die Beklagte die Klägerin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin. Mit Urkunde vom 28. September 2006, ausgehändigt am 2. Januar 2007, ernannte die Beklagte die Klägerin zur Stabsärztin. Am 20. Dezember 2006 erhielt sie von der Bezirksregierung Köln die Approbationsurkunde. Ab dem 19. Dezember 2006 wurde die Klägerin zur klinischen Weiterbildung im Fach Chirurgie an das Bundeswehrkrankenhaus L. versetzt. Während der Zeit der klinischen Weiterbildung nahm sie zudem unter anderem an folgenden Sonderlehrgängen teil:
4- Strahlenschutz-Grundkurs für Röntgendiagnostiker vom 3. Mai 2007 bis zum 5. Mai 2007
5- Einführungskurs Intensivmedizin vom 15. Februar 2008 bis zum 22. Februar 2008
6- Sonderlehrgang Notfallmedizin vom 1. Juli 2008 bis zum 18. Juli 2008
7Mit Urkunde vom 22. Dezember 2008 ernannte der Rektor der Universität Köln die Klägerin mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Damit schied die Klägerin nach dem damals geltenden § 125 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus.
8Nach Ermittlung der Höhe des gezahlten Ausbildungsgeldes und der weiteren Ausbildungskosten setzte die Beklagte nach Anhörung den von der Klägerin nach § 56 Abs. 4 SG zu erstattenden Betrag mit Bescheid vom 3. August 2011 auf 135.497,15 Euro fest. Dabei ließ sie kurzfristige Zeiträume der Abkommandierung, in denen die Klägerin Dienstbezüge statt Ausbildungsgeld erhalten hatte, vollständig unberücksichtigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung der Schuld durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 810,00 Euro. Als Zinssatz für die ab Bestandskraft oder spätestens ab 15. September 2011 fälligen Zinsen setzte die Beklagte 4 % p.a. fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 56 Abs. 4 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, der vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 128.422,40 Euro erhalten. Für die Sonderlehrgänge, an denen sie teilgenommen habe, seien an Lehrgangskosten 1.939,69 Euro und an Nebenkosten (Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) 5.135,06 Euro entstanden. Im Rahmen einer Härtefallprüfung könne zwar grundsätzlich die Abdienzeit berücksichtigt werden; nach Abschluss des Studiums sei die Klägerin jedoch bis zum Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich in der Weiterbildung gewesen, so dass eine Abdienquote in ihrem konkreten Fall nicht habe berücksichtigt werden können.
9Hiergegen legte die Klägerin am 16. August 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, es fehle schon an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage für die Rückforderung, denn § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verstoße gegen das verfassungsmäßige Recht der Soldaten auf Besoldung und Versorgung. Trotz der Beurlaubung habe auch während des Studiums das Soldatenverhältnis weiter bestanden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Soldaten mit einer akademischen Ausbildung, die auch das Ausbildungsgeld erstatten müssten, und Soldaten mit sonstigen Fachausbildungen, die „nur“ die Fachausbildungskosten erstatten müssten, würden ungerechtfertigt ungleich behandelt. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 SG nicht gegeben. Hier sei zu beachten, dass nach § 97 SG die Vorschrift des § 56 SG in der vor dem 19. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden sei. Danach sei Voraussetzung für die Erstattungspflicht, dass der Soldat auf eigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sei. Einen solchen Antrag habe die Klägerin aber nie gestellt. Die Härteklausel habe die Beklagte gleichfalls nicht zutreffend angewandt. Mit Blick auf die Alimentationspflicht müsse ihr so viel vom Ausbildungsgeld belassen werden, dass auch rückwirkend noch eine hinreichende Alimentation gegeben sei. Auch müsse die Zahlungsdauer begrenzt werden; es sei ihr nicht zuzumuten, über ihre gesamte Berufstätigkeit hinweg mit den Ratenzahlungen an die Beklagte belastet zu sein. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte die Beklagte zudem auf die Forderung von Zinsen verzichten müssen. Darüber hinaus sei die Abdienquote falsch berechnet: Die Weiterbildungszeit müsse hier ganz oder jedenfalls hinsichtlich des während der Weiterbildung – auch – geleisteten normalen Dienstes teilweise berücksichtigt werden. Die Beklagte habe auch nicht die besonderen Umstände der grob fehlerhaften Personalführung und Personalplanung, die zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst geführt hätten, berücksichtigt. Überdies hätten bei der Rückforderung des Ausbildungsgeldes nicht die Brutto-, sondern nur die Nettobeträge veranschlagt werden dürfen. Bei der Berechnung der Raten sei außerdem ein zu hohes Einkommen berücksichtigt worden. Insbesondere Verbindlichkeiten der Klägerin aus Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen hätten in Abzug gebracht werden müssen, ebenso Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung ihres hälftigen Erwerbs einer Eigentumswohnung. Wenn die Beklagte Mieteinnahmen der Klägerin als Einkommen berücksichtige, müsse sie gleichzeitig anteilige Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten von diesem Einkommen wieder abziehen. Die Beklagte habe es zudem versäumt, ihrer Berechnung des pfändbaren Betrags des Einkommens die aktuelle Pfändungstabelle zugrundezulegen. Schließlich fehle es für die Rückforderung der Weiterbildungskosten insgesamt an einer Rechtsgrundlage.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch – im Kern aus den Gründen des Ausgangsbescheides – zurück und führte zusätzlich aus, nach der Rechtsprechung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Abdienzeiten. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang sie gleichwohl Abdienzeiten berücksichtige, stehe in ihrem Ermessen. Nach ihrer Verwaltungspraxis rechne sie Zeiten der Facharztausbildung nicht als Abdienzeit an; dies sei durch die Rechtsprechung bislang durchweg bestätigt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage bestünden nicht.
11Am 13. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
12Am 21. Oktober 2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 3. August 2011 dahingehend ab, dass die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf den 9. Dezember 2033 begrenzt und die letzte Rate damit im Dezember 2033 fällig wird.
13Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin die Gründe ihres Widerspruchs.
14Die Klägerin beantragt,
15den Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Auch sie wiederholt die Gründe aus ihrem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid und führt zusätzlich aus, einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf den Nettobetrag des Ausbildungsgeldes stünden die Vorschriften des Steuerrechts entgegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitige Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist nach der Übergangsregelung des § 97 SG die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, 1737), geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I, 1666) – SG 1995 –, da die Klägerin ihr Studium vor dem 19. Dezember 2000 aufgenommen hat. Hiernach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag hin entlassen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 für den früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, dass er das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten hat.
23Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Norm nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, VG Köln, Urteil vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
25Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit wird. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu. Es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einsetzen zu können. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und Erfolg sicherzustellen.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –.
27Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt.
28Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 – und vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
29Soweit die Klägerin in Zeiten der Abkommandierung Dienst als Soldatin verrichtet hat, durfte auch sie die insoweit erhaltenen Dienstbezüge behalten.
30Gemessen am daher anzuwendenden § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 ist die Klägerin dem Grunde nach erstattungspflichtig für das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die von der Beklagten aufgewendeten Fachausbildungskosten. Dem Erstattungsverlagen steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines förmlichen Entlassungsantrags, sondern nach dem damals geltenden § 125 Abs. 1 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Dienst ausgeschieden ist, nachdem sie mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 zur Beamtin ernannt wurde. Dies ist der Entlassung auf eigenen Antrag gleichgestellt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, juris, Rz. 22, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2007 – 6 BV 12.19, juris, Rz. 24.
32Die militärische Ausbildung der Klägerin bestand nicht nur aus dem Studium der Humanmedizin. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht darüber hinaus auch die von der Klägerin durchlaufenen Fachausbildungen (Klinische Weiterbildung Chirurgie, Strahlenschutz-Grundkurs für Röntgendiagnostiker, Einführungskurs Intensivmedizin, Sonderlehrgang Notfallmedizin) in die Erstattungspflicht einbezogen. Soweit in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 von den „Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ die Rede ist, geht die Vorschrift nach ihrer erkennbaren Zielsetzung nicht davon aus, dass nur die Kosten einer von mehreren (Fach-)Ausbildungen zu erstatten sind. Vielmehr dient die Norm dem umfassenden Ausgleich für die – aus Sicht des Dienstherrn infolge des vorzeitigen Ausscheidens – vergeblich aufgewendeten Ausbildungskosten und die erworbenen beruflichen Kenntnisse auf Seiten des ausgeschiedenen Soldaten. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, nur einen Teil der erfolgten Ausbildung zu berücksichtigen.
33Die klinische Verwendung der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus in L. sowie die von ihr absolvierten Lehrgänge in den Bereichen Strahlenschutz, Intensivmedizin und Notfallmedizin hat die Beklagte ohne Rechtsfehler als Fachausbildung gewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Fachausbildung im Sinne des § 56 SG eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
34Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, juris, Rz. 4, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3/81 –, juris, Rz. 27, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rz. 38.
35Hiervon ausgehend erweist sich gerade die Verwendung der Klägerin in der Abteilung Chirurgie des Bundeswehrkenhauses L. als Fachausbildung. Die dabei erfolgte Weiterbildung war geeignet, zu der von der Klägerin begonnenen Facharztausbildung beizutragen. Auch die Weiterbildung eines Soldaten in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG 1995 anzusehen.
36So auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96/13 –.
37Dass die Zeit der klinischen Weiterbildung in eine – mit einer Besoldung als Stabsärztin vergütete – Berufstätigkeit eingebettet war, steht der Berücksichtigung dieser Zeiten als Fachausbildung nicht entgegen, da die Weiterbildungszwecke Art und Inhalt der Verwendung mitbestimmt haben, die Klägerin also nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung stand.
38Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 – (zu § 46 SG) und OVG NRW Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – und BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
39Auch gaben dienstliche Gründe zu der Ausbildung den Anstoß. Die dank der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin wollte die Beklagte bei den weiteren Verwendungen der Klägerin nutzen.
40Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausbildungskosten bestehen nicht. Die Beklagte hat ihrer Berechnung nur diejenigen Zeiträume zugrundegelegt, in denen die Klägerin tatsächlich Ausbildungssold bezog; Zeiträume, in denen die Klägerin aufgrund von Abkommandierungen Dienstbezüge erhielt, hat die Beklagte insofern unberücksichtigt gelassen. Zu den Kosten der Ausbildung gehören alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Ausbildungskosten sind daher etwa Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstung und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder, Umzugskosten und dergleichen. Der Begriff der Kosten umfasst bei Ausbildungen in Einrichtungen der Bundeswehr zudem die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf den einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtung, d.h. die so genannten „Rahmenkosten“.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rz. 41, OVG NRW, Urteil vom 20. September 1999 – 12 A 1828/98 –.
42Ausgehend hiervon konnte die Beklagte bei der Berechnung der Ausbildungskosten neben dem an die Klägerin gezahlten Ausbildungssold sämtliche auf Seite 5 des streitigen Bescheides aufgelisteten Fachausbildungskosten ansetzen. Der Berücksichtigung der militärischen Notwendigkeiten solcher Kurse steht nicht entgegen, dass diese – zivil – für die Klägerin möglicherweise nicht mehr nutzbar sind. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen ist schon bei der Frage, ob ein Kurs eine Fachausbildung im Sinne des § 56 SG darstellt, der militärische Ausbildungszweck zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt auf der Kostenseite.
43Als Folge der Tatbestandsverwirklichung sieht § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 grundsätzlich bindend die Erstattung der Kosten in vollem Umfang vor. Nach Satz 3 dieser Bestimmung kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Von dem hierdurch eröffneten Ermessen hat die Beklagte zutreffend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte regelmäßig zur Vermeidung besonderer Härten den Erstattungsbetrag in dem Umfang mindert, in dem der ausgeschiedene Soldat nach Abschluss der Ausbildung mit den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Dies dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen; einerseits des Dienstherrn, der ein berechtigtes Interesse daran hat, Soldaten, die eine teure und langjährige Ausbildung genossen haben, möglichst lange zu halten. Andererseits dient es aber auch dem möglichen Interesse des Soldaten, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur diejenigen Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt, in denen der Zeitsoldat nach Abschluss seiner Fachausbildung(en) der Bundeswehr uneingeschränkt, d.h. frei von irgendwelchen Ausbildungszwecken, die die Verwendungsmöglichkeit beschränken, zur Verfügung gestanden hat.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.75 –, OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 –, juris, Rz. 48, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
45Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine Abdienzeiten der Klägerin berücksichtigt hat, da sie nach dem Studium sogleich in die Facharztausbildung gewechselt ist und aus der Facharztausbildung heraus aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die Zeit der klinischen Weiterbildung nicht als Abdienzeit berücksichtigt hat. Auch war die Beklagte nicht etwa gehalten, in dem Umfang, in dem sie von der Tätigkeit der Klägerin während der Zeit der klinischen Weiterbildung einen Nutzen gehabt hat, eine Abdienquote zu berücksichtigen. Zum einen ist dies schon deshalb nicht zwingend notwendig, weil das Gesetz – wie zuvor ausgeführt – grundsätzlich die volle Erstattung der Ausbildungskosten vorsieht. Damit überhaupt Ermessen eröffnet ist, muss eine besondere Härte gegeben sein. Dies ist im Fall einer klinischen Weiterbildung, die Teil der Facharztausbildung ist, schon deshalb fraglich, weil die Klägerin selbst dauerhaft und in erheblichem Maße von dieser Weiterbildung profitiert. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die jetzt auszugleichende Schieflage zwischen Ausbildungsleistung des Dienstherrn und fehlender Abdienzeit verursacht hat, indem sie vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist. Schon dies mindert ihre Schutzwürdigkeit. Zum andern darf die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen einbeziehen, dass die umfassende Inanspruchnahme eine abschreckende Wirkung hat und gerade Verhaltensweisen wie der der Klägerin entgegenwirken soll.
46Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96/13 –, OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
47Mit dieser Funktion der Erstattungspflicht wäre es kaum zu verbinden, eine Ermessensausübung dergestalt zu verlangen, dass Zeiten einer Fachausbildung auch nur teilweise als Abdienzeit anerkannt werden. Darüber hinaus würde es der Systematik der §§ 49 und 56 SG widersprechen, eine Zeit der Fachausbildung, wie es bei der klinischen Weiterbildung der Fall ist, als Abdienzeit anzuerkennen, obwohl diese zugleich eine sog. Stehzeit auslöst. Im Übrigen liegt es im Interesse der Allgemeinheit, die zweckverfehlt aufgewandten Mittel möglichst umfassend wieder für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu haben, etwa für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren, die entsprechend der eingegangenen Verpflichtung auch eingesetzt werden können.
48Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
49Nicht berücksichtigt werden mussten im Rahmen der Ermessensentscheidung die Gründe der Klägerin für das Ausscheiden aus der Bundeswehr. Zwar sind für die Kammer Fallkonstellationen denkbar, in denen es einem Soldaten auf Zeit schlicht unzumutbar sein kann, weiterhin im Dienst der Bundeswehr zu bleiben. Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Weder die Tatsache, dass die Klägerin ihre Dienstzeit um drei Jahre hätte verlängern müssen, um ihre Facharztqualifikation zu erhalten, noch die Einschränkung bei der Auswahl der Facharztrichtung noch die Gesamtschau dieser Umstände erreicht ein solches Ausmaß, dass es für die Klägerin nicht mehr zumutbar war, weiterhin in der Bundeswehr Dienst zu tun.
50Die Beklagte war berechtigt, die Brutto-Bezüge des Ausbildungsgeldes zurückzuverlangen, denn sie hat in diesem Umfang der Klägerin das Ausbildungsgeld tatsächlich gewährt. Eine besondere Härte resultiert daraus nicht; die Klägerin erhält vielmehr eine hinreichende Kompensation dadurch, dass sie die Erstattungsbeträge steuerrechtlich geltend machen kann.
51Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rz. 59 und VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2014 – 1 K 381/13.KO –.
52Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) zur Berechnung der Teilzahlungsraten herangezogen,
53vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 2875/04 –, juris, Rz. 22, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19.92 –, juris, Rz. 21, VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rz. 81 ff.,
54und den so ermittelten pfändbaren Betrag entsprechend der Erlasslage um weitere 30 % reduziert hat. Die festgesetzte Rate in Höhe von 810,00 Euro überschreitet nicht den sich in Anwendung dieser Grundsätze ergebenden Betrag. Die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO knüpfen an das nach § 850e ZPO zu berechnende Arbeitseinkommen an. Nach § 850e Nr. 1 ZPO sind u. a. Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zu diesen Beträgen gehören aber die Beiträge für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen ebenso wenig wie die monatlich zu bedienenden Darlehensverpflichtungen der Klägerin.
55Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rz. 83.
56Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch den Pfändungsschutz im Sinne von § 851b ZPO ausreichend berücksichtigt, obwohl sie den Mietzins, den die Klägerin als Vermieterin ihrer hälftig in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung erhält, vollständig als Einkommen angerechnet hat. § 851b ZPO sieht einen Pfändungsschutz dergestalt vor, dass die Pfändung von Miete auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben ist, als diese Einkünfte für den Schuldner (u.a.) zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung oder zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind. Einen Abzug in Höhe einer Darlehensverpflichtung, die aus dem Erwerb des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung resultiert, sieht § 851b ZPO gerade nicht vor. Hinsichtlich unentbehrlicher Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten hat die Klägerin bislang keinen bezifferten Aufwand benannt, der einen Abzug erforderlich oder auch nur möglich gemacht hätte. Den Abzug eines pauschal angesetzten Betrages für Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten, wie von der Klägerin vorgeschlagen, erlaubt die Vorschrift des § 851b ZPO jedenfalls nicht.
57Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihrer Berechnung der Raten die Pfändungsfreigrenzen vom 9. Mai 2011 zugrundegelegt hat. Dabei kann dahinstehen, ob maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Härteklausel der Zeitpunkt der ersten oder der letzten Behördenentscheidung und damit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014,
58für die zweite Alternative vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2014 – 1 K 381/13.KO –,
59ist. Zwar ist nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Pfändungsfreigrenzen vom 26. März 2013 bei einem bereinigten Einkommen von 2.705,42 Euro – im Gegensatz zu den im Leistungsbescheid bestimmten 1.169,78 Euro – ein Betrag von lediglich 1.158,47 Euro pfändbar. Dieser Unterschied wirkt sich jedoch nicht aus, weil auch bei dem geringeren Betrag die von der Beklagten zusätzlich vorgenommene Reduzierung um 30 % einen Betrag von über 810,00 Euro ergibt.
60Die in Ziffern 2 und 3 des Bescheides bestimmte verzinsliche Gewährung von Ratenzahlungen ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Bestimmung von Stundungszinsen findet unmittelbar in § 56 Abs. 4 S. 3 SG ihre rechtliche Grundlage. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur die Möglichkeit eines völligen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine mit der Erstattung verbundene besondere Härte auch durch andere Maßnahmen wie z. B. Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung verhindert werden kann, d. h. die Beklagte hat bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der zur Verhinderung einer besonderen Härte geeigneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Dieser beinhaltet auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen gefordert werden. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn versucht wird, dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge auszugleichen. Insbesondere ist der Zinssatz von 4% nicht zu beanstanden.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –.
62Dabei ist hinsichtlich der Zinshöhe zu berücksichtigen, dass der gestundete Betrag nicht dinglich abgesichert ist und daher als Vergleichsgröße die marktüblichen Konditionen unbesicherter Konsumentendarlehen heranzuziehen sind.
63Durch die Änderung des Erstattungsbescheides am 21. Oktober 2015 und die damit vorgenommene zeitliche Beschränkung der Ratenzahlungspflicht hat die Beklagte nunmehr eine etwaige dauerhafte – für das gesamte Berufsleben bestehende – knebelnde Wirkung der Ratenzahlungen ausgeschlossen.
64Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –.
65Gründe dafür, dass diese nachträgliche Änderung des Bescheides nicht zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere mit Blick darauf, dass es hierbei um eine Regelung zur Vermeidung einer Härte geht, ist eine nachträgliche Änderung des Bescheides zulässig.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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- 2 C 18/05 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 3238/13 3x (nicht zugeordnet)
- 1 K 6101/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- ZPO § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen 4x
- § 125 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2476/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 125 Abs. 1 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 3/81 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit 15x
- 8 E 2875/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 381/13 2x (nicht zugeordnet)
- 9 K 6900/12 2x (nicht zugeordnet)
- 12 A 1828/98 4x (nicht zugeordnet)
- SG § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) 2x