Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 2363/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines Rohrleitungsbündels zwischen dem D. M. und E. , in dem die Beigeladene u.a. Kohlenmonoxid (CO) transportiert. Die insgesamt sechs Leitungen (Nr. 2 bis 7) mit Nennweiten von 100, 150 und 200 gehen von einer Molchstation im D. M. aus, unterqueren bei Stromkilometer 700,4 den Rhein (Düker) und laufen dann linksrheinisch weiter bis zum D. E. . Im Rheindüker sind insgesamt vier weitere Reserveleitungen verlegt worden.
3Mit Bescheid vom 12. Juli 1966 wurde der Firma Farbenfabriken Bayer AG auf Grundlage von §§ 74, 76 LWG NRW vom 22. Mai 1962 eine wasser- und hochwasserrechtliche Genehmigung für die Erstellung eines Rheindükers sowie eines Rohrleitungsbündels im Überschwemmungsgebiet des Rheins erteilt. Die Anlage wurde zwischen 1965 und 1967 errichtet und zunächst für den Transport von Äthylen, Wasserstoff, Butadien, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlendioxid genutzt.
4Die Leitung 3 (NW 150) wurde von 1966 bis 1970 für den Transport von Stickstoff genutzt. Von Februar 1970 bis April 1971 wurde Äthylen transportiert und seit April 1971 Kohlendioxid.
5Am 21. Juni 2000 zeigte die Bayer AG der Bezirksregierung Köln an, dass die Fernleitung 3 in Zukunft nicht mehr dem Transport von Kohlendioxid, sondern von CO dienen solle. Hierzu legte sie eine „Gutachterliche Äußerung“ eines Sachverständigen der Technischen Überwachung der Bayer AG vom 20. Juni 2000 vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Wassergefährdung aufgrund der Eigenschaften von CO ausgeschlossen sei. Aufgrund der technischen Gegebenheiten (NW 150, Länge von 10,5 km, Arbeitsdruck 12 bar) und einem unterstellten 15-minütigen Nachströmen bestehe im Falle eines Austritts von CO eine Gefährdung für den windabwärts gerichteten Sektor in einem Abstand von maximal 150-350 m. Die Gefahr sei als gering einzuschätzen, da die vorherrschende Windrichtung Nord-West, der Verlauf linksrheinisch und in unbebautem Gebiet erfolgt sei.
6Unter dem 6. Juli 2000 forderte die Bezirksregierung Köln eine Ergänzung zur Anzeige in Form einer gutachterlichen Äußerung eines Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation. Dem kam die Bayer AG unter Vorlage einer „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 nach. Das Gutachten kam u.a. zu dem Ergebnis, dass aufgrund von Mängeln im kathodischen Korrosionsschutz im Bereich des Rheindükers eine Untersuchung der Leitung mit einem intelligenten Ultraschall-Molch erforderlich sei.
7Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln mit, dass keine Bedenken hinsichtlich der Nutzungsänderung beständen. Weiter wurde jedoch auf die noch durchzuführenden Prüfungen verwiesen, die nach der „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 vor Inbetriebnahme zu erfolgen hätten.
8Unter dem 20. Dezember 2001 gab der TÜV Rheinland eine Stellungnahme zu Prüfmolchanzeigen der Leitung 3 des Pipelinebündels nach einer Ultraschall-Molchinspektion ab und kam zu Ergebnis, dass sich in der Leitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung bei Betrieb als CO-Leitung beeinträchtigen würden. Die Restlebensdauer betrage mehr als 39 Jahre.
9Unter dem 20. Dezember 2002 stellte der TÜV Rheinland abschließend fest, dass die Gashochdruckleitung Nr. 3 nach ihrer wesentlichen Änderung den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen entspreche.
10Am 28. Februar 2012 stellte der TÜV Rheinland eine Bescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung der Rohrfernleitung aus und stellte Mängel im Bereich der elektrischen Trennung der Mantelrohre fest. Die übrigen Anforderungen seien erfüllt.
11Unter dem 22. Februar 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass sich bei einer intelligenten Molchung der Leitung Nr. 3 im Jahr 2011 gravierende externe Materialverluste im Randbereich des Rheindükers gezeigt hätten. Die Konstruktion des Rheindükers entspreche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und weise derartige Mängel auf, dass der Düker durch eine geeignete neue Konstruktion zu ersetzen sei. Der vorhandene kathodische Korrosionsschutz sei wirkungslos und verkehre sich gar ins Gegenteil, so dass dieser abzustellen sei. Dies geschah noch im Februar 2013.
12Mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass für die Leitung 3 im Dükerbereich von einer Restlebensdauer von mindestens 2 Jahren auszugehen sei.
13Unter dem 19. Dezember 2013 gab der TÜV Rheinland eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen der Leitung 3 ab und kam zu dem Ergebnis, dass sich in der Rohrleitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden. Konkret weise der Dükerbereich eine Restlebensdauer von vier Jahren und die übrigen Stellen von mindestens 10 Jahren auf.
14Bereits am 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung in einer Lokalzeitung bei der Bezirksregierung Köln die Stilllegung der CO-Pipeline, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Die Pipeline sei bereits über 45 Jahre alt und ursprünglich für den Transport ungefährlichen Kohlendioxids genutzt worden. Für einen Transport von hoch gefährlichem CO sei die Pipeline nicht ausgestattet, so dass die Genehmigung von 2001 rechtswidrig sei.
15Mit Bescheid vom 26. März 2014 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids von 1966 komme nur gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Genehmigungsbescheid von 1966 sei rechtmäßig gewesen. Für die Änderung des Transportmediums im Jahr 2001 habe die Beklagte keine Genehmigung bedurft. Gemäß § 5 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLTgV) i.V.m. Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) 521 sei eine wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung lediglich anzuzeigen und zu beschreiben gewesen. Der Anzeige habe weiter eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beigefügt werden müssen, aus der hervorgehe, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise der Leitung den Anforderungen des § 3 GasHDrLTgV entspreche. Obwohl die GasHDrLTgV seit 2011 nicht mehr gelte, ändere sich an der rechtlichen Bewertung der Pipeline nichts, da nach der aktuell geltenden Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) ein öffentlich rechtlicher Bestandsschutz für Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben wurden, gelte, § 11 RohrFLtgV. Da der Sachverständige des TÜV Rheinland die Pipeline von November 2011 bis Januar 2012 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen habe, ohne Bedenken für den Weiterbetrieb geäußert zu haben, bestehe auch kein Grund, die Anforderungen an den Weiterbetrieb anzupassen. Da keine konkrete Gefährdung bestehe, liege auch keine Gefährdung des öffentlichen Interesses vor, welchem nur durch den Widerruf begegnet werden könne.
16Im März 2014 wurde die bisherige Leitung 3 im Rheindüker auf die Leitung 1a umgeschlossen. Der landverlegte Teil der Leitung 3 wurde weiterhin verwendet. Diese Leitung 3neu wurde im März 2014 insgesamt gemolcht.
17Mit gutachterlicher Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen in der Leitung 3neu vom 15. April 2014 kam der TÜV Rheinland zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rheindükers eine Restlebensdauer von 2,8 bis max. 5 Jahren bestehe. Alle übrigen Stellen hätten eine Restlebensdauer von mindestens 17 Jahren. In der Rohrleitung befänden sich keine Stellen, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden.
18Der Kläger hat am 23. April 2014 Klage erhoben.
19Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, da er bei einem Austritt großer CO-Mengen mit erheblichen Gesundheitsgefahren zu rechnen habe. Dafür wohne er ausreichend nah an der Pipeline.
20Die Klage sei auch begründet, da die genutzte Rohrleitung nicht dem Stand der Technik entspreche, um das hochgifte CO zu transportieren. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, einen sofortigen Transportstopp zu verhängen. Die Ergebnisse der Molchungen seien insgesamt in Frage zu stellen, da diese zum Teil 100% von den tatsächlich nachgemessenen Dicken abweichen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der TÜV Rheinland seine Maßstäbe zu Gunsten der Beigeladenen angepasst habe, sobald die gemolchten Ergebnisse die bisherigen Anforderungen nicht mehr erfüllt hätten. Das zuletzt vorgelegte Gutachten von April 2014 betreffe gar nicht die aktuell genutzte Rohrleitung und sei daher unbrauchbar. Die Rohrfernleitung genieße jedenfalls nach § 11 Satz 3 der Beschaffenheitsanordnungen der RohrFltgV keinen Bestandsschutz mehr, da danach Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 errichtet und betrieben wurden, bis zum 31. Dezember 2010 hätten zwingend angepasst werden müssen. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes verstoße gegen Teil 1, 7.2.1. der Bekanntmachung der Technischen Regeln für Rohrfernleitungen nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 8. März 2010 (TRFL). Es sei auch keine gleichwertige, alternative Schutzmaßnahme errichtet worden. Die regelmäßige Molchung stelle allein eine Kontrollmaßnahme dar, die jedoch die Korrosion nicht aufhalte.
21Der Kläger beantragt,
22das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2014 zu verpflichten, den Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 1966 zum Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen E. und M. insoweit zu widerrufen, als diese Rohrleitung zur Förderung von Kohlenmonoxid benutzt wird.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Es verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die eigene Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar sei.
26Die Klage sei auch unbegründet, da keines der Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine konkrete oder abstrakte Gefährdung für Mensch oder Umwelt bestehe. Dass die Leitung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche, sei unerheblich, da insoweit der öffentlich rechtliche Bestandsschutz gemäß §11 RohrFltgV zugunsten der Beigeladenen gelte. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes sei auch durch die aktuell geltenden TRFL gedeckt. Die Abweichungen zwischen tatsächlich gemessener Dicke und Molchergebnis lägen im Rahmen der zulässigen Toleranz.
27Die Beigeladene beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da er sich nicht auf eine drittschützende Anspruchsnorm berufen könne. Er habe bei Klageerhebung 5,7 km von der Pipeline entfernt gewohnt. Aktuell betrage die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Pipeline immer noch 4,2 km, so dass der Kläger nicht mehr als Anwohner gelte. Die Klage sei auch unbegründet, da schwere Nachteile für das Gemeinwohl nicht zu besorgen seien. Die Gutachten seien insoweit eindeutig. Schließlich sei das Ermessen des beklagten Landes auch nicht auf Null reduziert.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist bereits unzulässig.
33Mit der nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Verpflichtungsklage begehrt der Kläger den (teilweisen) Widerruf des Genehmigungsbescheids vom 12. Juli 1966 und in dessen Folge die Stilllegung des Rohrleitungssystems, soweit dieses zum Transport von CO durch die Beigeladene eingesetzt wird.
34Der Kläger ist jedoch in Bezug auf dieses Begehren nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger durch die Ablehnung des Widerrufs in seinen Rechten verletzt ist. Sie liegt mithin nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechten nicht bestehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, 21. Auflage, 2015, § 42 Rn. 65 m.w.N.
36So liegen jedoch die Dinge hier. Da der Kläger die Aufhebung eines drittbegünstigenden Verwaltungsaktes – hier der zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigung – erreichen möchte, muss er sich im Rahmen seines Verpflichtungsbegehrens auf einen grds. subjektiv-rechtlichen Anspruch berufen können, in dessen drittschützenden Anwendungsbereich der Kläger für die konkrete Situation eingeschlossen ist.
37Der Kläger begehrt in der Sache einen Widerruf des Genehmigungsbescheids nach § 49 VwVfG NRW. Dass sich aus § 49 VwVfG NRW dem Grunde nach ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Verwaltungsaktes ergibt, entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung.
38Vgl. allein BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 – 11 C 1.96 – Rn. 32 m.w.N.
39Dieser abstrakte Drittschutz genügt jedoch nicht zur Annahme einer Klagebefugnis des Klägers. Vielmehr muss er konkret darlegen, dass er von dem Regelungsinhalt der Genehmigung, die er beseitigt wissen will, individuell und hinreichend betroffen ist. Denn die Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines Widerrufsbegehrens können in der Sache nicht hinter den Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines (mittlerweile nicht mehr verfolgbaren) Anfechtungsbegehrens gegen die Genehmigung zurückbleiben.
40Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 46.
41Dies bedeutet, dass der Kläger vorliegend dann nicht klagebefugt ist, wenn er in einem hypothetischen Anfechtungsverfahren gegen die zu widerrufende Genehmigung ebenfalls nicht klagebefugt wäre. Denn die Verpflichtungsklage soll die Rechtsposition des Klägers nicht besser stellen, als sie wäre, wenn er (noch) gegen die Genehmigung im Anfechtungsprozess vorgehen könnte.
42Im umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff ist in Abgrenzung zum grundstücksbezogenen baurechtlichen Nachbarbegriff anerkannt, dass es nicht auf die Eigentümerstellung des Klägers ankommt, sondern der Schwerpunkt der Abgrenzung im Einwirkungsbereich der betroffenen Anlage liegt. Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger von den potentiellen Gesundheitsgefahren der Rohrleitungen der Beigeladenen qualifiziert betroffen ist. Grds. ist dabei zwischen dem Normalbetrieb, der an sich – soweit sind sich die Beteiligten einig – keine Gesundheitsgefährdungen hervorruft, und dem Störbetrieb bzw. der Unglückssituation zu unterscheiden.
43Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, mindestens ansatzweise eine individuelle Gesundheitsgefährdung durch die Anlage zu belegen. Dabei steht die abstrakte Gefährlichkeit von CO für die menschliche Gesundheit außer Zweifel. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich diese abstrakte Gefährlichkeit von CO für den Kläger – selbst bei Annahme eines Unglücks in Form einer Leckage in Form eines Vollbruchs – konkretisieren dürfte.
44Dies ergibt sich bereits aus der klägerseits vorgelegten „Medizinisch-toxikologischen Begründung für die sofortige Stilllegung der CO-Pipeline vom 11. Dezember 2013 von Herrn B“. Dieser beschreibt zwar eindringlich die abstrakte Gefährlichkeit von CO, verweist hinsichtlich einer konkreten Gefährdungslage bei einem Vollbruch auf das TÜV Gutachten zur CO-Pipeline von E. nach L1. vom 6. Juni 2005.
45http://www.ig-erkrath.de/cms/upload/pdf/co-pipeline/co-pipeline-gutachten-rw-tuev-nord-auswirkungen-lecks-und-vollbruch-2005-06-06.pdf.
46Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei der größten Form eines Unglücks in Form eines Vollbruchs und bei ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen die entsprechenden Grenzwerte (AEGL-3 bzw. ERPG-3) bereits bei einer Entfernung von 590 m (13,5 bar) bzw. 740 m (19 bar) unterschritten werden. Die vorliegende Leitung unterscheidet sich bzgl. der Pipeline von E. nach L. darin, dass sie lediglich einen Durchmesser von 150 mm (anstelle von 250 mm) und einen niedrigeren Überdruck im Normalbetrieb von 12 bar aufweist, so dass die ausströmende Menge im vorliegenden Fall sogar geringer sein dürfte. Allein durch den geringeren Durchmesser reduziert sich das Volumen um fast 2/3.
47Diese Gefährdungsanalyse deckt sich auch mit der gutachterlichen Äußerung, die die Beigeladene im Rahmen der Umnutzung der Beklagten im Jahr 2000 vorgelegt hatte. Dort wird unter Annahme einer ungünstigen atmosphärischen Turbulenzsituation ein gefährdeter Sektor von 150 m bis maximal 350 m angenommen.
48Der Kläger selbst wohnt nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu diesem Gefährdungsbereich. Sein Wohnort liegt über 4 km von der Pipeline entfernt, so dass von einer Gesundheitsgefährdung selbst im Falle eines Vollbruchs nicht auszugehen ist. Da sich die vorgelegten Gutachten insoweit nicht widersprechen und auch der übrige Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung nahezulegen, war auch kein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der unterliegenden Partei aus Billigkeit aufzuerlegen, da sie sich durch Klageabweisungsantrag selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.