Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 2263/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Papierpersonalakte des Antragstellers zu vernichten,
4hat keinen Erfolg.
5Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
6Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung seiner Personalakte in Papierform hat, da die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung, in welcher Form der Dienstherr Personalakten führt, liegt in seinem Organisationsermessen. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann er die Personalakte in Teilen oder vollständig automatisiert führen. In dieser Bestimmung ist auch die gesetzliche Ermächtigung zur Vernichtung einer bislang als Papierakte geführten Personalakte für den Fall enthalten, dass die Behörde - wie vorliegend - ihre herkömmliche Aktenführung ganz auf eine vollständig elektronische Aktenführung umstellt. Denn bei der vom Gesetz zugelassenen vollständigen elektronischen Aktenführung entfällt die Notwendigkeit, eine papierne Akte nebenher vorzuhalten. Aus der Begründung des Gesetzes,
7vgl. Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 125,
8lässt sich entnehmen, dass eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form grundsätzlich zu vermeiden ist und eine ausschließliche elektronische Führung in Betracht zu ziehen ist, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen (etwa eine qualifizierte elektronische Signatur) vorliegen. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine alleinige elektronische Aktenführung sind vorliegend nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin gegeben, so dass die Personalakten in Papierform nicht mehr benötigt werden.
9Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass Rechte des Antragstellers dadurch verletzt sein könnten, dass seine Personalakte künftig ausschließlich nur in elektronischer Form geführt wird. Seine Befürchtung, einzelne Schriftstücke könnten nicht ordnungsgemäß eingescannt werden, ist rein spekulativ. Außerdem besteht die theoretische Gefahr des Verlustes einzelner Schriftstücke wie auch die Gefahr des Verlustes der Personalakte als Ganzes (etwa durch einen Brand des Dienstgebäudes) auch bei einer Personalakte in Papierform. Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Paginierung der elektronischen Personalakte ist unerheblich. Auch wenn die elektronische Akte möglicherweise etwas unübersichtlicher ist als eine Papierakte, werden hierdurch keine Rechte des Beamten berührt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (Regelstreitwert). Von einer Reduzierung des Wertes im Hinblick auf eine im Eilverfahren nur mögliche vorläufige Regelung wurde abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers und sein Vorbringen nicht allein auf eine vorläufige Regelung zielen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- BBG 2009 § 106 Personalakte 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x