Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 12 K 5061/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der 1969 in N. T. , Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Februar 2003 in das Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Im Juni 2003 wurde er zwecks Durchführung des Asylverfahrens in den Rems-Murr- Kreis zugewiesen. Nach Abschluss des Asylverfahrens am 12. April 2005 wurde er seitdem im Rems- Murr Kreis geduldet. Der Aufenthalt ist auf das Land Baden- Württemberg beschränkt. Er ist passlos und auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen.
3Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2005 wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg eine Umverteilung nach Köln abgelehnt. Am 17. Februar 2009 wurde durch die Beklagte eine Umverteilung abgelehnt. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die vom Kläger eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend wären.
4Der Kläger hielt sich im Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 7. April 2010 unerlaubt nach Köln bei seiner Schwester in Köln auf.
5Das Kurzattest vom 8. Juli 2013 von Dr. med. B. B1. , aus C. , attestiert dem Kläger eine paranoide Psychose mit akustischen Halluzinationen, Ich-Erlebensstörung und Wahnsymptomatik. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger seit einigen Tagen bei seiner Schwester lebt, dies zu einer leichten Stabilisierung seines Zustands führte und aus ärztlicher Sicht eine Betreuung und wohnortnahe Versorgung durch die Schwester zu Verhinderung einer Verschlechterung notwendig sei.
6Am 8. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Zweit-Duldung sowie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG. Die in Köln lebende Schwester des Klägers erklärte sich bereit, ihn aufzunehmen, sie gab jedoch keine Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme ab. Die Schwester des Klägers bewohnt eine drei-Zimmer-Wohnung mit ihrem Ehemann und ihren zwei Söhnen im Alter von 16 Jahren.
7Ein weiteres Attest von Dr. med. F. G. in T1. /Baden-Württemberg ausgestellt am 25. März 2014, bescheinigt dem Kläger eine schizophrene Psychose sowie Angst und depressive Reaktion. Der Kläger sei seit dem 25. November 2013 in Behandlung, die letzte Behandlung sei am 8. Januar 2014 erfolgt. Laut Attest sei der Kläger auf eine ständige Betreuung angewiesen, welche aufgrund der emotionalen Labilität und ängstlichen Verstimmung ausschließlich durch die Schwester gewährleistet werden könne. Ein Umzug zur Schwester sei erforderlich und könne eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung vermeiden.
8Am 13. September 2014 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben.
9Er trägt vor, dass er seit 15 Jahren an einer paranoiden Psychose mit akustischen Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen und einer Wahnsymptomatik leidet. Er höre unter anderem imperative Stimmen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des 19. Senats
10- 19 B 2364/03 – möchte er eine Zweitduldung ausgestellt bekommen, um dadurch den Wohnsitz wechseln zu können.
11Er beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG auszustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Kläger habe keine aussagekräftigen Atteste vorgelegt, die nachwiesen, dass ein Wohnsitzwechsel aus humanitären Gründen erforderlich sei. Eine Verletzung subjektiver Rechte sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz könne sich der Kläger hinsichtlich seiner Schwester nicht berufen, da er volljährigig sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Akteninhalt und die beigezogenen Verwaltungsvorgange sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage, über die verhandelt und entschieden werden konnte, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.
19Die Klage ist unzulässig. Denn es fehlt bereits an der Passivlegitimation der Beklagten. Diese ist nämlich für die begehrte Ausstellung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG örtlich nicht zuständig.
20Nach § 61 Abs. 1d AufenthG (Fassung seit 1.Januar 2015) ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer wie der Kläger schon von Gesetzes wegen verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes verordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbaren Gewicht zu berücksichtigen.
21Mit dieser Gesetzesänderung ist die frühere Rechtsprechung zur Ausstellung einer sog..“Zweitduldung“, auf die sich der Kläger in seiner Klagebegründung beruft, überholt,
22vgl. zur alten Rsp. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 – 19 B 2364/03 – zitiert nach NRWE und OVG NRW Beschluss vom 16. April 2012 – 18 B 1585/11 – zitiert nach juris.
23Diese Rechtsprechung hatte sich vor dem Hintergrund entwickelt, dass nach der alten Rechtlage eine Änderung der durch Gesetz in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. angeordneten räumlichen Beschränkung nicht vorgesehen war.
24Zuständig für die Änderung der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist nunmehr allein die Ausländerbehörde des Wohnorts, die der Wohnsitzauflage entspricht. .
25Bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel im Falle einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d S. AufenthG ist die zuständige Behörde in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt (Aufgabenzuweisung an ein bestimmtes Land). Diese Frage ist, wenn - wie hier - keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen, durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. Aus § 4 Abs. 1 OBG NRW kann eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden, da dem Land Nordrhein-Westfalen für eine einseitige länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung die Verbandskompetenz fehlt. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist.
26vgl. grundlegend zur Bestimmung der Zuständigkeit im Aufenthaltsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195 = juris, Rn. 17 ff.
27Hier hat der Kläger auch nach eigenem Vortrag zur Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Remshalden im Rems-Murr Kreis entsprechend der Wohnsitzauflage.
28Ferner spricht auch der Zweck der gesetzlichen Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dafür, dass die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG entstanden ist, Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW bleibt. Die Wohnsitzauflage soll nämlich dadurch, dass Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht (vgl. § 10a AsylbLG), die gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleisten. Insbesondere sollen geduldete Ausländer, die unter Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umziehen, dort keine Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten machen können (vgl. BT-Drs. 18/3144, S. 9 f.). Dieser Zweck würde jedoch nicht in gleicher Weise erreicht, wenn geduldete Ausländer durch einen auflagewidrigen Umzug in ein anderes Bundesland selbst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts begründen und dadurch ihren auflagewidrigen Aufenthalt ggf. verfestigen könnten. Dementsprechend ist der Ort eines illegalen Aufenthalts regelmäßig unabhängig davon, seit wann der Ausländer sich dort in der Absicht aufhält, auf Dauer zu bleiben nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen,
29vgl. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 60.
30Hat der Kläger nach dem Vorstehenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rems-Murr Kreis, so ist dieser für die Bearbeitung seiner Änderung der Wohnsitzauflage zuständig und damit diese Klage gegen die Stadt Köln unzulässig.
31Im Übrigen hat die Beklagte bei einer Beteiligung in dem vom Rems-Murr Kreis durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, dass die vorgelegten Atteste für den Nachweis der Erkrankung paranoide Schizophrenie durchaus geeignet erscheinen. Diese psychiatrische Erkrankung äußert sich in der Regel manifest mit äußeren Symptomen, die unbehandelt auch medizinische Laien bemerken, wie hier die Sachbearbeiterin des Rems- Murr Kreises in ihrem Vermerk.
32Ob die Atteste den Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der Reiseunfähigkeit entsprechen, ist eine davon zu trennende Frage, die sich vorliegend nicht stellt. Sollte sich ggf. durch zwischenzeitlich erforderliche gewordene medizinische Untersuchungen etwa durch Krankenhausaufenthalte oder durch eine Untersuchung bei dem Amtsarzt des Rems-Murr Kreises die Diagnose bestätigen und kann die Familie des Klägers zumindest teilweise für die Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten des Klägers in Köln aufkommen, dürfte es aus humanitären Gründen geboten sein, dem Kläger den Umzug zu bewilligen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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