Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 5691/14

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.06.2014 und des Beschwerdebescheides vom 15.09.2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 06.05.2014 Trennungsgeld zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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