Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 561/16
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus Köln beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1753/16 gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist stattzugeben, weil die Rechtsausübung aus den nachstehend aufgezeigten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Der am 11. März 2016 bei Gericht eingegangene Antrag auf Regelung der Vollziehung ist zulässig und begründet.
4Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wie hier durch § 15a Abs. 4 Sätze 8 und 9 AufenthG gesetzlich angeordnet ist, anordnen.
5Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, ausnahmsweise - in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung - dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
6vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 -, juris Rn. 10 f.
7Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Es ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur notwendigen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfügung vom 26. Februar 2016, die allein den Antragsteller einer Aufnahmeeinrichtung in Eisenberg (Thüringen) ohne die Mutter seines Kindes zuweist, rechtswidrig ist. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses festzustellen.
8Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer wie der Antragsteller, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.
9Auch materiell-rechtlich ist die Verteilungsentscheidung aller Voraussicht nach zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausländer nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG keinen Anspruch darauf hat, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Als Ausnahmeregelung hierzu sieht § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG lediglich vor, dass dann, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegen stehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist.
10Davon ist hier auszugehen, dass eine Haushaltsgemeinschaft des Antragsstellers mit seinem Kind und der Kindesmutter besteht und dieses auch bei Vornahme der Verteilungsentscheidung dem Antragsgegner auch hätte bekannt sein müssen.
11Die Einzelrichterin kann dieses nicht weiter nachprüfen, da der Antragsgegner trotz Aufforderung im März 2016 bislang die Verwaltungsvorgänge nicht übersandt hat. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2016 hat der Antragsegner in Aussicht gestellt, den Verteilungsbescheid gegen Klagerücknahme zu ändern. Dieses spricht ebenfalls dafür, dass auch der Antragsgegner von einer materiell fehlerhaften Verteilung des Antragstellers - ohne seine Partnerin und dem gemeinsamen Kind - ausgeht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren nur ein halber Auffangwert angesetzt worden ist.
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