Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 6607/14

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2014 verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes in besoldungs- wie in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre ihm zum 1. April 2013     ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsgesetz NRW verliehen worden und dem Kläger Prozesszinsen aus dem jeweils fälligen Besoldungs-mehrbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird        die Klage abgewiesen.

 Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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