Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 5169/14

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 verpflichtet, den Bescheid vom 31. August 2010 über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG zurückzunehmen und über die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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