Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 2634/16

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07. März 2016 (Az.: 00/B00/0000/0000) verpflichtet, der Klägerin die am 07. September 2015 beantragte Baugenehmigung zur Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J.  H.             0“ in 00000 Köln (Gemarkung F.    , Flur0, Flurstück 0000) zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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