Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 4589/15

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2015 (Az.: 63/V26/0141/2015) verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. November 2014 für die Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf dem Grundstück „J.  H.             Q.     0“ in 00000 L.    (Gemarkung F.    , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

vgl. Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rz. 31 m.w.N.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Bei der nach dieser Bestimmung zu treffenden Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen ist maßgeblich der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen genehmigten Größe am Erweiterungsstandort schon vorhanden ist,

39 40 41 42 43

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.