Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 1693/16.PVB
Tenor
Soweit Antragsteller und Beteiligter das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte nicht verpflichtet ist, die Kosten des Antragstellers für das Verfahren VG Köln 33 L 500/16.PVB zu tragen. Im Übrigen wird der Widerantrag des Beteiligten abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat bei der Bundesanstalt für , leitete unter dem 07. März 2016 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren gegen den Beteiligten, den Präsident der Bundesanstalt für ein, mit dem er die Feststellung begehrte, dass den Beschäftigten der Bundesanstalt für und , die bei den Sozialeinrichtungen Postbeamtenkrankenkasse, Erholungswerk sowie W. tätig sind, bei den Personalratswahlen 2016 das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl von Personalräten und eines Gesamtpersonalrats zusteht. Zugleich stellte er den Antrag, den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die genannten Beschäftigten für die Wahl von Personalräten und eines Gesamtpersonalrats zuzulassen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte die Fachkammer mit Beschluss vom 17. März 2016 (33 L 500/16.PVB) ab mit dem Begründung, dem Antragsteller fehle die Befugnis, das aktive und passive Wahlrecht für zukünftig stattfindende Personalratswahlen gerichtlich klären zu lassen. Dies könnten nur die Wahlberechtigten selbst oder der Leiter der Dienststelle. Überdies sei der Beteiligte nicht befugt, über das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts zu entscheiden; diese Befugnis komme nur den Wahlvorständen zu.
4Nach Durchführung der Personalratswahlen erklärten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Juni 2016 und der Beteiligte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 das Verfahren hinsichtlich des Antrags des Antragstellers in der Hauptsache für erledigt.
5Sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte der Beteiligte im Wege des Widerantrags die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Aufwendungen des Antragstellers zur Führung der Verfahren zu übernehmen. Er ist der Auffassung, die Anträge litten offensichtlich an formellen und materiellen Mängeln mit der Folge, dass der Antragsteller die Rechtsverfolgung als nicht erforderlich ansehen durfte.
6Der Beteiligte beantragt im Wege des Widerantrags,
7festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Aufwendungen des Antragstellers für das vorliegende Verfahren und das Verfahren 33 L 500/16.PVB zu übernehmen.
8Der Antragsteller beantragt,
9den Widerantrag abzulehnen.
10Die Anträge seien nicht mutwillig gestellt worden. Sie hätten den legitimen Zweck verfolgt, die Frage der Wahlechte vor den Personalratswahlen zu klären, um spätere Wahlanfechtungen zu verhindern. Der Antragsteller habe bewirken können, dass die für eine Wahlanfechtung in Frage kommenden Beschäftigten von ihrem Vorhaben abgesehen hätten. Die zu Grunde liegenden Fragen würden gleichwohl innerhalb der Bundesanstalt und den Sozialeinrichtungen weiterhin lebhaft diskutiert.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der Verfahrensakte des Verfahrens 33 L 500/16.PVB verwiesen.
12II.
13Soweit die Beteiligten das Verfahren (hinsichtlich des Feststellungsantrags des Antragstellers) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gem. §§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen.
14Über den Widerantrag des Beteiligten kann das Gericht gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil Antragsteller und Beteiligter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
15Der zulässige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 6 PB 39/13 - juris -)
16Widerantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten freizustellen, die ihm für die Führung des gerichtlichen Eilverfahrens 33 L 500/16.PVB entstanden sind. Er hat ihn demgegenüber von den Kosten freizustellen, die ihm durch die Führung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens entstanden sind.
17Hinsichtlich der dem Antragsteller für das gerichtliche Eilverfahren 33 L 500/16.PVB entstandenen Kosten besteht keine Pflicht der Dienststelle zur Kostentragung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Diese besteht dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung haltlos, d.h. von vornherein aussichtlos ist. Dies war bei dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Anliegen, den Beteiligten „zu verpflichten“, Beschäftigte für Personalratswahlen „im Sinne des aktiven wie des passiven Wahlrechts zuzulassen“, der Fall. Unter keinen denkbaren Gesichtspunkten hat der Beteiligte (der Leiter der Dienststelle) die Kompetenz, Beschäftigte zu Personalratswahlen zuzulassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) führt der Wahlvorstand die Wahl der Personalräte durch. Ihm allein obliegt nach § 2 BPersVWO die Erstellung der Wählerverzeichnisse - und damit die „Zulassung“ von Beschäftigten zur Wahl. Dies ist - zumindest für Personalräte - in einem solchen Maße offenkundig, dass ein Antrag mit dem Ziel, den Dienststellenleiter zu verpflichten, bestimmte Beschäftigte zur Wahl zuzulassen, als von vorherein aussichtslos und damit als haltlos anzusehen ist.
18Das im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgte Feststellungsbegehren ist indes - unter Anlegung des gebotenen restriktiven Maßstabs bei der Beurteilung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs - als nicht haltlos anzusehen. Zwar dürfte die zur Feststellung gestellte Frage nach der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit von Beschäftigten bei Personalratswahlen nicht im Rechtsverhältnis von Antragsteller und Beteiligtem zu klären sein. Aus der Antragsschrift ergibt sich aber, dass es hierzu Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Beteiligtem gab und der Antragsteller insbesondere mit den vom Beteiligten in dessen Vermerk „Zusammenfassung Struktur Personalvertretungen BAnstPT einschließlich Sozialeinrichtungen“ gezogenen Schlussfolgerungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit nicht einverstanden war. Der so gezogene Zusammenhang mit der vom Beteiligten niedergelegten „Zusammenfassung der neuen Personalratsstrukturen“ lässt das Rechtsschutzbegehren jedenfalls nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, weil es nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, dass es auf eine nicht ohne weiteres eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage weist, die - möglicherweise mit im Verfahren modifizierten Anträgen (§ 81 Abs. 3 ArbGG) - einer Klärung im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht von vornherein unzugänglich ist.
19Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
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Referenzen
- BPersVWO § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis 1x
- ArbGG § 83 Verfahren 1x
- ArbGG § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens 1x
- 33 L 500/16 6x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 44 1x
- 6 PB 39/13 1x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 83 2x
- ArbGG § 81 Antrag 1x