Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 1393/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2012 verpflichtet, den Ruhensbescheid vom 6. März 1997 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1994 – zuletzt im Dienstgrad eines Obersts – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Januar 1995 bezieht der Kläger Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von (zunächst) 75%. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge führte die Beklagte nach § 94b Abs. 2 SVG eine Vergleichsberechnung durch, die nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz führte.
3Während seiner Dienstzeit war der Kläger vom 4. April 1972 bis zum 20. September 1973 sowie vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Mai 1994 unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung der Nato (Nato HAWK Management) beurlaubt. Als Abgeltung der dortigen Versorgungsbezüge erhielt der Kläger für die Dienstzeit von 1989 bis 1994 eine so genannte „Allocation départ“ in Höhe von 414,735 FF (entspricht ca. 60.000,00 EUR). Diesen Betrag zahlte der Kläger an die Bundeskasse. Die „Leaving Allowance“ für die Zeit vom 4. April 1972 bis zum 20. September 1973 in Höhe von 19.856,86 FF (entspricht beim Wechselkurs vom August 1973 ca. 11.300,00 DM, entspricht ca. 5.777,00 EUR) zahlte der Kläger nicht an die Bundeskasse.
4Mit Bescheid vom 6. März 1997 führte die Beklagte für die Zeit von 1972 bis 1973 rückwirkend zum 1. Januar 1995 eine Ruhensregelung nach § 55b SVG durch. Nach § 94b Abs. 5 Satz 3 SVG wandte die Beklagte hierbei § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 1992 und bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung an. Hieraus ergab sich ein Ruhensumfang von anfänglich 1,875% (für ein volles Jahr der Tätigkeit bei der überstaatlichen Einrichtung) der Versorgungsbezüge und 2,5% des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Der anfängliche Ruhensbetrag betrug 175,88 DM (98,93 EUR), im August 2011(dem spätesten Zeitpunkt, für den sich der Ruhensbetrag aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergibt) betrug er 111,41 EUR. Inzwischen sind Versorgungsbezüge in Höhe von etwa 27.000 EUR zum Ruhen gebracht worden.
5Am 7. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung des Ruhensbescheides vom 6. März 1997 und die rückwirkende Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 1995 sowie die Nachzahlung der seither zu viel einbehaltenen Versorgungsbezüge. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 – 2 C 35.09 – und führte weiter aus, gerade in seinem Fall mit der geringen Kapitalabfindung werde deutlich, dass die dauerhafte Kürzung der Versorgungsbezüge weit über den ehemals erhaltenen Betrag hinaus unzulässig sei.
6Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, da der Bescheid vom 6. März 1997 bestandskräftig sei, sei der Antrag als Wiederaufnahmeantrag zu werten. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen allerdings nicht vor. Insbesondere stelle das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der Rechtslage dar.
7Hiergegen legte der Kläger am 7. November 2011 mit der Begründung Widerspruch ein, der Bescheid vom 6. März 1997 sei rechtswidrig und müsse nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele, durch den er jeden Monat schlechter gestellt werde, müsse die Ruhensregelung der geltenden Gesetzeslage angepasst werden. Schließlich sei die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, rechtmäßige Zustände herzustellen. Zudem sei die gesetzliche Wertung des § 1a Abs. 3 SVG zu berücksichtigen, wonach auf Versorgungsbezüge auch nicht teilweise verzichtet werden dürfe.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte im Kern aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Ruhensbescheides lägen nicht vor. Vielmehr überwiege der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte dafür, dass das Berufen auf die Bestandskraft als Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten anzusehen sei, nicht bestünden. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass ansonsten erhebliche Kosten für den Bundeshaushalt entstünden. Im Übrigen sei er im Jahr 1997 nicht gehindert gewesen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen den Ruhensbescheid einzulegen/zu erheben. Die Wertung des § 1a Abs. 3 SVG müsse hier außen vor bleiben. So entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bestandskräftige Versorgungsbescheide von einer später festgestellt Verfassungswidrigkeit einer versorgungsrechtlichen Norm unberührt blieben.
9Am 16. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt auf seinen Widerspruch Bezug und trägt weiter vor, der streitige Ruhensbescheid sei schon deshalb rechtswidrig und als „schlechthin unerträglich“ aufzuheben, weil die Beklagte es versäumt habe, die nach § 96 Abs. 5 SVG gebotene Vergleichsberechnung – die für ihn günstiger gewesen wäre – durchzuführen. Da dies ein Versäumnis der Beklagten sei, seien auch nicht ihm alleine die Folgen der Bestandskraft anzulasten. Zudem sei die dem Bescheid vom 6. März 1997 zugrundeliegende Fassung des § 55b SVG verfassungswidrig.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. März 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 aufzuheben und die sich nach Neuberechnung ergebenden Bezüge nachzuzahlen,
12hilfsweise
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. März 1997 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Versorgungsbezüge zu entscheiden und die sich aus der Neuberechnung ergebenden Bezüge nachzuzahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15Die Klage abzuweisen.
16Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, soweit im Widerspruchsbescheid § 96 Abs. 5 SVG erwähnt werde, halte sie hieran nicht fest. Die Ruhensregelung richte sich vorliegend alleine nach § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung. Hiernach sei die Ruhensregelung nicht zu beanstanden und es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2011, mit dem sie das Wiederaufgreifen der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers abgelehnt hat, und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. März 1997 und auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 6. März 1997 ist §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist.
21Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Ruhensbescheid vom 6. März 1997 ist ein den Kläger belastender Verwaltungsakt, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides ergibt sich bereits bei Anwendung des einfachen Rechts, so dass es auf die von den Beteiligten erörterte Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55 SVG in den verschiedenen in Betracht kommenden Fassungen nicht ankommt.
22Der streitige Ruhensbescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung angewandt hat; maßgeblich wäre vielmehr die ab dem 1. Oktober 1994 geltende Fassung gewesen. Die Beklagte ist über § 94b SVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensbescheides geltenden Fassung zur Anwendung des § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung gelangt. Dies ist schon deshalb fehlerhaft, weil nach § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG bei Zeiten, die ein Soldat bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation zurückgelegt hat, die Vorschrift des § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei Anwendung dieser Übergangsregelung wäre daher für den Kläger, der vom 4. April 1972 bis zum 20. September 1973 bei der NHMO tätig war, § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden gewesen; weshalb die Beklagte die ab dem 1. Januar 1992 geltende „Nachfolgefassung“ angewandt hat, erschließt sich bei Anwendung des § 94b Abs. 5 Satz 2 SVG nicht.
23Allerdings findet § 94b SVG zur Überzeugung der Kammer vorliegend insgesamt keine Anwendung; vielmehr ist das zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich. Dass § 94b SVG keine Anwendung findet, folgt aus § 94b Abs. 3 SVG. § 94b SVG 1994 bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2 Übergangsregelungen für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes. § 94b Abs. 3 SVG 1994 enthält eine darauf bezogene Günstigkeitsregelung: Der nach Absatz 1 oder 2 errechnete Ruhegehaltssatz (gemeint ist der bis 1991 anwendbare, degressiv verlaufende Ruhegehaltssatz) wird der Berechnung des Ruhegehaltes nur dann zugrundegelegt, wenn er zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Ruhegehaltssatz, der seit 1992 (linear) berechnet wird. Die nachstehenden Absätze 4 und 5 bauen systematisch auf Absatz 3 auf. Dort finden sich ausdrückliche Bezugnahmen auf die Errechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 und 2. Alles spricht für eine gewollte Parallelität der Berechnung von Ruhegehaltssatz und der Bestimmung der Ruhensregelung nach § 55b SVG. Nur dann, wenn über § 94b Abs. 3 SVG der Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 und 2 berechnet wird, kommen auch die Übergangsregelungen der Absätze 4 und 5 zur Anwendung. Gelangt man über § 94b Abs. 3 SVG nicht in die Absätze 1 und 2, greifen auch die Absätze 4 und 5 nicht. Hätte der Gesetzgeber eine eigenständige Übergangsregelung für § 55b SVG schaffen wollen, die losgelöst von der Berechnung des Ruhegehaltssatzes anzuwenden gewesen wäre, hätte eine Regelung in § 55b SVG selbst oder zumindest in einem eigenständigen Absatz in § 94b SVG 1994 nahegelegen.
24Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rz. 30, mit Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rz. 25; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 – 23 K 3098/14 –.
25Vorliegend hat die Beklagte den Ruhegehaltssatz nach ausdrücklicher Anwendung des § 94b Abs. 3 SVG gerade nicht nach § 94b Abs. 1 oder Abs. 2 SVG berechnet. Denn ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. Oktober 1994 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger schon bei linearer Berechnung nach dem seit 1. Januar 1992 geltenden (aktuellen) Recht den maximalen Ruhehaltssatz von 75 %.
26Nach dem von der Beklagten demnach anzuwendenden § 55b SVG 1994 war sie nach Abs. 1 Satz 3 dieser Norm verpflichtet, bereits im Ruhensbescheid das vollständige Aufzehren des Kapitalbetrages als Grenze der Ruhensregelung zu bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – ausgeführt:
27„Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf.
28Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22.
30Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
31Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1 Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts – auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff.
33Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon "profitieren" können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.“
34Diesen Ausführungen, die die Auffassung der Kammer aus ihren Urteilen vom 28. Januar 2015,
35VG Köln, Urteile vom 28. Januar 2015, – 23 K 4957/12 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 688/15 –) und – 23 K 5399/12 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 768/15 –),
36bestätigen, folgt die Kammer uneingeschränkt.
37Vgl. auch Urteile der Kammer vom 22. Juni 2016 – 23 K 5169/16 – und 23 K 3098/14 –.
38Ausgehend hiervon hätte die Beklagte die Laufzeit der Ruhensregelung von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Abweichend hiervon ist die Beklagte offenbar – fehlerhaft – davon ausgegangen, dass die Ruhensregelung lebenslang bestehen bleibt. Durch die Festsetzung eines Endzeitpunkts hätte sich zwar kein abgesenkter Monatsbetrag des Ruhens ergeben, jedoch wäre die Ruhensregelung inzwischen ausgelaufen, da der ehemals dem Kläger gezahlte Kapitalbetrag längst vollständig aufgezehrt ist.
39Die Beklagte hat das ihr durch § 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Im Ablehnungsbescheid vom 17. Oktober 2011 hat die Beklagte ausschließlich auf die behauptete Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung, das Fehlen einer Änderung der Sach- und Rechtslage und auf das Fehlen neuer Beweismittel abgestellt. Im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2012 hat die Beklagte sich zwar mit den widerstreitenden Belangen der aus der Bestandskraft folgenden Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits hat auseinandergesetzt. Hierbei hat sie allerdings im Sinne einer Disproportionalität die für eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt.
40Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sogar einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ruhensbescheide, weil das Rücknahmeermessen „auf Null“ reduziert ist, also nur in der Art ausgeübt werden kann, dass der Ruhensbescheid aufgehoben wird.
41Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben.
42Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –.
43Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist.
44So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85ff.
45Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
46Vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 – und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –.
47Gemessen hieran ergibt sich eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nicht unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, Art. 3 GG oder der offensichtlichen anfänglichen Rechtswidrigkeit.
48Allerdings ergibt sich aus dem einschlägigen Fachrecht (§ 55b SVG), dass dann, wenn der erhaltene Kapitalbetrag durch die Ruhensregelung aufgezehrt ist, der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit wesentlich höher zu gewichten ist als die Bestandskraft des Ruhensbescheides.
49Der Ruhensregelung nach § 55b SVG liegt der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Denn die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Dies wäre auch schon deshalb unzulässig, weil die erworbenen Versorgungsansprüche dem Schutz von Art. 14 GG unterliegen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 –.
51Dies führt dazu, dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides dann als dem Grundgedanken des Gesetzes zuwiderlaufend und damit als „schlechthin unerträglich“ anzusehen ist, wenn das Ruhen der Bezüge über einen längeren Zeitraum zu einer faktischen Kürzung der Versorgungsbezüge führt. Ist der für die Ruhensregelung tragende Grund (Vermeidung eines doppelten Versorgungsbezuges) durch das Aufzehren des Kapitalbetrages erreicht, gibt es nach dem klaren Gesetzeszweck keine Veranlassung mehr für ein Aufrechterhalten der Ruhensregelung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr nicht bereits bei Erlass der Ruhensregelung den notwendigen Endzeitpunkt bestimmt hat. In dieser Konstellation ist der Dienstherr sogar gehalten, den betroffenen Soldaten rechtzeitig über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrages zu informieren.
52Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 – und Urteile der Kammer vom 28. Januar 2015 – 23 K 7126/11 –, – 23 K 4957/12 – und – 23 K 5399/12 –.
53Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zum einen greift diese Bestimmung schon im Ansatz nicht, weil sich die Rechtswidrigkeit der Ruhensregelung vorliegend schon aus dem einfachen Recht ergibt. Zum andern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei der Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Raum für eine Abweichung hinsichtlich des die Zäsur bildenden (Regel-)Zeitpunktes bestehen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht als unabweisbar erscheinen lässt, weil ein Aufrechterhalten der bisherigen Regelung „schlechthin unerträglich“ wäre.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 – und Urteil vom 20. Januar 2016 – 2021/13 –.
55Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte zur Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. März 1997 verpflichtet. Nach überschlägiger Berechnung sind inzwischen Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von rund 27.000,00 EUR zum Ruhen gebracht worden. Der erhaltene Kapitalbetrag betrug – umgerechnet – demgegenüber nur 5.700,00 EUR. Damit sind Versorgungsbezüge des Klägers in etwa 5-facher Höhe des erhaltenen Kapitalbetrages zum Ruhen gebracht worden und ist der erhaltene Betrag schon seit Jahren aufgezehrt. Damit ist der Grund für die Ruhensregelung entfallen.
56Im Rahmen der nunmehr von der Beklagten zu treffenden Rücknahmeentscheidung hat die Beklagte zu erwägen, ab welchem Zeitpunkt sie den Ruhensbescheid vom 6. März 1997 zurück nimmt. Grundsätzlich kommen insoweit der Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Aufhebung oder der Zeitpunkt des Aufzehrens des erhaltenen Kapitalbetrages in Betracht. Mit Blick darauf, dass die Beklagte – wie oben bereits dargelegt – aus der Fürsorgepflicht gehalten ist, den Soldaten rechtzeitig auf den Zeitpunkt des Aufzehrens des Kapitalbetrages hinzuweisen, spricht Vieles dafür, bei der Rücknahme auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Insoweit ist das Ermessen der Beklagten jedoch nicht reduziert.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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