Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1602/16

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig am Lehrgang für den prüfungsgebunden Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung im Jahre 2016 teilnehmen zu lassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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