Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 5413/15.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes.
3Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2009 zusammen mit seiner Familie auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14. September 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 lehnte das Bundesamt u.a. den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juli 2012 – 25 K 4439/10.A – verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2010 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt), hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 nach. Der Bescheid ist bestandskräftig.
4Unter dem 11. September 2009 teilte die Ehefrau des Klägers bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Troisdorf mit, dass sich ihr Ehemann in Aserbaidschan befinde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Ausländerbehörde der Stadt U. dem Bundesamt mit, dass sich der Kläger in Aserbaidschan aufgehalten habe. Dem Schreiben war eine Passkopie beigefügt. Unter dem 11. März 2015 fragte das Bundesamt bei der Ausländerbehörde nach, ob in subjektiver Hinsicht beim Kläger eine Änderung (teilweise oder völlige Genesung) eingetreten sei. Ferner bat es um Aufstellung der Reiseaktivitäten. Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass ihr keinerlei Atteste oder Arztberichte über die Durchführung einer Therapie oder andere Behandlung des Klägers vorlägen. Die Reiseaktivitäten stellte die Ausländerbehörde wie folgt dar:
5„02.09.2014 Einreise Ungarn
602.09.2014 Ausreise Ungarn
702.09.2014 Einreise Rumänien
803.09.2014 Ausreise Rumänien
903.09.2014 Einreise Bulgarien
1003.09.2014 Einreise Türkei
1105.09.2014 Ausreise Türkei
1205.09.2014 Einreise Georgien
1305.09.2014 Ausreise Georgien
1404.11.2014 Ausreise Aserbaidschan“
15Ferner waren dem Schreiben ein Attest aus dem Jahr 2012 und ein Aktenvermerk beigefügt, aus dem sich ergibt, dass der Kläger zusammen mit seinen Kindern Deutschland habe verlassen wollen.
16Am 8. April 2015 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, dass die freiwillige Rückreise nach Aserbaidschan für eine wesentliche Änderung der subjektiven Verhältnisse spreche. Der Ausländerbehörde lägen auch keine aktuellen Atteste oder Arztberichte vor. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 14. April 2015 – zugestellt am 15. April 2015 – angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
17Mit streitbefangenem Bescheid vom 23. Juni 2015 – zugestellt am 1. September 2015 – widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die freiwillige Rückreise nach Aserbaidschan für eine wesentliche Änderung der subjektiven Verhältnisse spreche. Zudem lägen auch keinerlei aktuelle Atteste oder Arztberichte hinsichtlich der Durchführung einer Therapie oder anderen Behandlung vor. Darüber hinaus bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass die in Aserbaidschan vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten dem Kläger individuell aus finanziellen der sonstigen Gründen nicht zugänglich sein würden. Der Kläger müsse sich daher auf den gesundheitlichen Standard in Aserbaidschan verweisen lassen. Zudem läge auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
18Am 15. September 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Aserbaidschan vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten seien ihm sowohl aus finanziellen als auch tatsächlichen Gründen nicht zugänglich. Nach wie vor sei im Rückkehrfall davon auszugehen, dass sich seine schwere depressive Störung verschlechtern werde. Die Reise nach Aserbaidschan sei mit der Ausländerbehörde abgesprochen gewesen. Seine Mutter sei schwer erkrankt gewesen. Sie habe ihren Sohn, den Kläger, sehen wollen. Für die Kosten der Reise und des Aufenthalts habe die Familie aufkommen müssen. Die Zeit des Aufenthalts sei begrenzt gewesen. Es sei vorhersehbar gewesen, dass er nach Deutschland zurückkomme und seine Therapie fortsetze. Ferner habe er den Sprachtest des Niveau 2 und den Test „Leben in Deutschland“ bestanden.
19Der Klageschrift lag ein ärztliches Attest zur Anregung einer gesetzlichen Betreuung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Januar 2016 bei. In diesem wird u.a. bescheinigt, dass sich der Kläger in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Als Diagnosen sind aufgeführt: Rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen F33.3, anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 und Störung der Impulskontrolle F 63. Ferner überreichte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein weiteres ärztliches Attest vom 7. September 2016 und eine Verordnung für Krankenhausbehandlung vom 7. September 2016 für die LVR-Klinik Bonn.
20Der Kläger beantragt,
21den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2015 aufzuheben,
22hilfsweise
23die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass eine Behandlung der Erkrankung nach eigenen Angaben des Klägers in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sei. Finanzielle Mittel schienen dem Kläger zumindest mittelbar zur Verfügung zu stehen, da er in der Lage gewesen sei, einen zweimonatigen Aufenthalt in Aserbaidschan zu finanzieren.
27Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylVfG.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 25 K 4439/10.A sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Der Widerruf des mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2015 ist § 73 c Abs. 2 AsylG.
33Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den PKH-Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2013 verwiesen. Ergänzend führt das Gericht aus, dass auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis führen. Das ärztliche Attest vom 7. September 2016 vermag die weiterhin bestehende Erkrankung des Klägers nicht zu belegen. Diesem Attest lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Kläger seit 15. April 2014 in psychiatrischer Behandlung befinde. Wie häufig dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Attest jedoch nicht. Aufgrund welcher Untersuchungen die in dem ärztlichen Attest aufgezählten Diagnosen gestellt wurden, lässt sich dem vorgelegten Attest ebenfalls nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich pauschal, dass „als Zusammenfassung des bisherigen Behandlungsverlaufs“ folgende Diagnosen erhoben worden seien. Sodann folgt eine Aufzählung verschiedener Diagnosen und der aktuellen Medikation. Auch die vorgelegte Verordnung zur Krankenhausbehandlung ändert an der Einschätzung nichts. Zum einen fällt auf, dass die auf dem ärztlichen Attest vom 7. September 2016 angegebenen Diagnosen und Medikamente nicht mit denen auf der Verordnung zur Krankenhausbehandlung vom 7. September 2016 übereinstimmen. Zum anderen lässt sich auch dieser Verordnung kein dringender Handlungsbedarf entnehmen. Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Arztbesuchen führen zu keinem anderen Ergebnis. Erst auf mehrfache Nachfrage des Gerichts war der Kläger in der Lage, etwas über die Arztbesuche zu erzählen. Hier blieb es allerdings bei allgemein gehaltenen Aussagen. Auch aus den weiteren Darstellungen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine stattgefundene oder derzeit stattfindende Therapie. Zudem gab der Kläger an, während des Aufenthalts in Aserbaidschan keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt zu haben.
34Das Gericht ist ferner weiterhin davon überzeugt, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers verbessert hat. Nach den Angaben des Klägesr in der mündlichen Verhandlung ist die konkrete wirtschaftliche Situation seines Bruders so gut, dass er ihm den zweimonatigen Aufenthalt in Aserbaidschan finanzieren konnte. Daher ist der Kläger auch in der Lage, eventuell erforderliche ärztliche oder psychologische Betreuung finanzieren zu können.
35Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG sind daher erfüllt.
36Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid ist auch rechtmäßig, soweit in Ziffer 2 des Bescheides festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, dessen Begründung das Gericht insoweit folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
37Aus den dargelegten Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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