Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 3650/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
3Er wurde am 20. März 2015 um 15:43 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem Schwerpunkt Alkohol und Drogen in Hennef angehalten. Da der Kläger den Konsum von Cannabis und starken Schmerzmedikamenten einräumte, wurde ein Drogentest (Urintest) durchgeführt. Dieser ergab ein positives Ergebnis auf THC. Der Kläger willigte anschließend in eine Blutentnahme ein. Laut ärztlichem Bericht gab der Kläger an, er habe am 18. März 2015 mit weiteren Personen einen Joint geraucht. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 15. April 2015 wies die Blutentnahme um 16:00 Uhr einen THC-Wert von 2,0 µg/L Serum und einen THC-COOH-Wert von 25 µg/L Serum auf. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass durch die Untersuchung ein akuter Haschisch- oder Marihuanakonsum nachgewiesen sei. In Kenntnis der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei aus rechtsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe.
4Mit Schreiben vom 02. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 16. Juni 2015 ein.
5Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte er die kostenpflichtige Einziehung durch den Außendienst an und für den Fall des erfolglosen Bemühens des Außendienstes ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro. Zudem setzte er eine Verwaltungsgebühr von 163,62 Euro fest. Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung verwies der Beklagte auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht dazu in der Lage sei, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig zu trennen.Der Kläger hat am 24. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 - 23 L 1593/15 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Ordnungsverfügung sei bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist bis 16. Juni 2015 ergangen. Er leide an ständigen Rückenschmerzen und nehme auf ärztliche Anordnung Schmerzmittel. Die einmalige Einnahme von Cannabis am Abend des 18. März 2015 habe lediglich der Schmerzlinderung und Muskelentspannung gedient. Bei der Fahrt zu seinem Orthopäden habe er keine cannabisbedingte Wirkung mehr gespürt. Zuletzt trug der Kläger vor, er habe am Vorabend der Verkehrskontrolle, nämlich am 19. März 2015, Cannabis konsumiert. Aufgrund des Einzelkonsums am 19. März 2015 habe eine Nachweisdauer bis zur Blutentnahme am 20. März 2015 bestanden.
6Aus den festgestellten Werten lasse sich nicht der Schluss eines gelegentlichen Konsums ziehen. Er nehme täglich das Medikament Pantoprazol auf ärztliche Verordnung ein. Dies könne zu einem positiven Test auf THC führen. Daher stehe nicht fest, dass der THC-Wert von 2,0 µg/L Serum alleine auf seinen Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Er werde in Zukunft kein Cannabis mehr konsumieren, so dass keine Gefährdung der Allgemeinheit oder der Verkehrssicherheit bestehe. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er auch keine Ausfallerscheinungen gehabt. Er habe sich nach gesundheitsbedingtem Abbruch seiner Ausbildung für eine Anstellung als Briefträger beworben. Hierfür benötige er jedoch seinen Führerschein. Zuletzt trägt er vor, er habe zum 13. Juli 2015 eine Tätigkeit als Helfer in einem Industrielackierbetrieb in I. erhalten. Er sei dort zum Einsatz von Fahrten vorgesehen.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung.
12Die Kammer hat das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2016 vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 9 K 1057/15 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Es kann dahin stehen, ob die Ordnungsverfügung formell rechtswidrig ist, weil der Beklagte den Ablauf der Stellungnahmefrist bis 16. Juni 2015 vor Erlass der Ordnungsverfügung am 15. Juni 2015 nicht abgewartet hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Erlass der Ordnungsverfügung einen Tag vor Ablauf der Stellungnahmefrist ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Sachentscheidung hierdurch nicht beeinflusst wurde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei strikt gebundenen Entscheidungen, wie das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen bei festgestellter Ungeeignetheit gemäß § 3 Abs. 1 FeV, kann eine Verkürzung der Anhörungsfrist die Sachentscheidung nicht offensichtlich beeinflusst haben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, ob und mit welchem Inhalt eine Stellungnahme am letzten Tag der Anhörungsfrist beabsichtigt gewesen sei.
17Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
18Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
19Der Kläger hat gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung zwischen Konsum von Cannabis und Fahren eines Kraftfahrzeuges nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführer ausgehen können. Auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, sei es geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Deshalb sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen sei oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos komme.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris.
21Ausgehend von diesem Gefährdungsmaßstab ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/L Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann.
22Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4970/15 -, juris; VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2016 - 9 K 6495/15 -.
23Hieran ändert die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015,
24abgedruckt in Blutalkohol 2015, Seite 322,
25nichts.
26Die 9. Kammer des VG Köln hat hierzu in ihrem Urteil vom 1. Juli 2016 – 9 K 6495/15 – ausgeführt:
27„Zwar hatte diese (gemeint ist die Grenzwertkommission) sich dafür ausgesprochen, von einem fehlenden Trennungsvermögen erst dann auszugehen, wenn bei dem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein THC-Wert ab 3,0 µg/l Serum (unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags) festgestellt wird. Dem liegt jedoch ein vom Gefährdungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts abweichender Ansatz zugrunde: Die Grenzwertkommission hat, wie sich aus Absatz 2 der Empfehlung ergibt, zum einen bei der Frage angesetzt, ab welchem THC-Wert frühestens mit Leistungseinbußen zu rechnen ist. Nach den Erläuterungen des hierzu von der Kammer als Sachverständiger angehörten damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission hat diese sich dabei daran orientiert, dass in experimentellen Studien im Rahmen der sog. Maastricht-Studie frühestens bei 2 µg/l Serum signifikante Leistungseinschränkungen nachweisbar waren. Für die Frage des Trennungsvermögens spielt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage nach statistisch signifikanten Leistungseinschränkungen keine Rolle. Zum anderen hat sich die Grenzwertkommission bei der Neubestimmung des Grenzwertes mit der Frage beschäftigt, bei welchem THC-Wert von einer zeitnahen (sechs bis acht Stunden zurückliegenden) Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Auch diese Fragestellung ist aber für das Trennungsvermögen unerheblich.
28Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, Rn. 78 ff.
29Vielmehr ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr trotz des Konsums von Cannabis vertretbar erscheinen lässt, gegeben, wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen ist.
30Dass bei einem THC-Wert ab 1,0 µg/l Serum die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen ist, hat der Sachverständige sowohl bei seiner Befragung vor dem VG Gelsenkirchen als auch bei seiner erneuten Befragung vor der erkennenden Kammer bestätigt. Auf die Frage, ob es bereits bei einem Wert von 1,0 µg/l Serum zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit kommen könne, hat er ausgeführt: "Ja, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es gab bei Studien Fälle, in denen Werte von ca. 1,0µg/l gemessen worden sind, bei denen es keine andere Erklärung für die festgestellten Auffälligkeiten gab, als die Einnahme von Cannabis."
31Die Kammer ist daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Auffassung gelangt, dass an dem bislang zugrundegelegten THC-Wert von 1,0 µg/l Serum, von dem an das Trennungsvermögen zu verneinen ist, auch weiterhin festgehalten werden soll.“
32Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Angesichts der bei dem Kläger ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 15. April 2015 festgestellten THC-Konzentration von 2,0 µg/L Serum bei Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr liegt ein mangelndes Trennungsvermögen vor.
33Auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen bei dem Kläger kommt es dabei nicht an.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris.
35Der Kläger ist auch gelegentlicher Cannabiskonsument. Gelegentlicher Konsum ist nach der Rechtsprechung bereits bei zwei selbständigen Konsumakten anzunehmen,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2015 - 16 B 1329/14 -; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -.
37Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschriftum nach einem Einzelkonsum mit höchstens sechs Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne gelegentlich auf über 24 Stunden erhöhen.
38Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 277/12-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 - 10 S 3174/11-; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 - 11 CS 10.2873 - und vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien.
39Geht man – mit dem Kläger – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum des Klägers, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 16:00 Uhr am 20. März 2015 nicht vor 10:00 Uhr am 20. März 2015 gelegen haben. Nach seinen eigenen Angaben am Kontrolltag – ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 20. März 2015 in Übereinstimmung mit der Verneinung eines Drogenkonsums innerhalb der letzten 24 Stunden laut dem Formular zur ergänzenden polizeilichen Feststellung und dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 20. März 2015 – sowie der Angabe in der Klagegebegründung vom 24. Juni 2015 hat der Kläger am 18. März 2015 einen Joint geraucht. Dieser eingeräumte Konsum zwei Tage vor der Polizeikontrolle lässt sich nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen unter keinen Umständen mit dem festgestellten THC-Wert am 20. März 2015 vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sowohl am 18. März 2015 als auch am 20. März 2015 und damit in zwei Konsumakten Cannabis konsumiert hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem mit Schreiben vom 23. September 2015 abweichend behaupteten Erstkonsum am Vorabend der Kontrolle. Abgesehen davon, dass der geänderte Sachvortrag ohne jegliche Begründung und damit für die Kammer nicht nachvollziehbar erfolgte, wäre jedoch auch ein Konsum am 19. März 2015 nicht mit dem um 16:00 Uhr festgestellten THC-Wert am 20. März 2015 zu vereinbaren. Auch in diesem Fall müsste von zwei selbständigen Konsumakten, nämlich am 19. März 2015 sowie am 20. März 2015, ausgegangen werden.
40Der Verweis des Klägers auf die Einnahme des Medikamentes Pantoprazol ist nicht geeignet, die Richtigkeit des in seinem Blut gemessenen THC-Wertes in Frage zu ziehen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2015 – 23 L 1593/15 – verwiesen.
41Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
42Liegen die Voraussetzungen nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 46 FeV vor, hat die Behörde das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Ein Ermessen stand dem Beklagten nicht zu. Die vorgetragenen beruflichen Aspekte können bei der gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
43Die in der Ordnungsverfügung erfolgte Gebührenfestsetzung, auf die sich die Klage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes erstreckt, findet ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Sie ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 FeV gestützte Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
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