Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 2114/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, der ein Hotel im Stadtgebiet der Beklagten betreibt, begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er bestimmte sich aus der Satzung der Beklagten betreffend die Erhebung einer Kulturförderabgabe ergebenden Vorgaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art erfüllen muss.
3Am 13. November beschloss der Rat der Beklagten die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ (KfA-Satzung), die am 19. November 2014 in Kraft trat.
4Die Satzung enthält folgende für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelungen:
5§ 1 Abgabengläubiger
6Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
7§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
8(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
9(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
10(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
11(...)
12§ 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger
13(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.
14(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
15(...)
16§ 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen
17(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
18(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung [Neufassung: Anlage 2 dieser Satzung], erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
19(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.
20(4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln abzuführen.
21(5) (...)
22(...)
23§13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
24Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
25(...)
26Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 über den Erlass der KfA-Satzung informiert und darauf hingewiesen hatte, dass erstmals zum 15. Januar 2015 eine Abgabenerklärung einzureichen sei, forderte der Kläger die Beklagte unter dem 17. Dezember 2014 auf, zu bestätigen, dass die der Satzung als Anlagen 2 und 3 beigefügten amtlichen Vordrucke nicht verwendet und auch nicht aufbewahrt werden müssten und dennoch in Fällen der beruflich veranlassten Beherbergung die Aufwendungen der Beherbergung von der Besteuerung ausgenommen seien. Zur Begründung führte er aus, die Vordrucke seien im Hinblick auf die Definition der beruflich, freiberuflich oder gewerblich veranlassten Beherbergung in der Satzung zu unbestimmt. Eine Antwort der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
27Mit Schreiben vom 20. März 2015 erinnerte die Beklagte den Kläger an seine Pflicht, für den Veranlagungszeitraum 1. bis 31. Dezember 2014 eine Abgabenerklärung einzureichen. Dem folgend reichte der Kläger am 30. März 2015 für diesen Zeitraum eine Steuererklärung ein.
28Der Kläger hat am 10. April 2015 Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat:
29festzustellen,
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1. dass er nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 bis 3 KfA-Satzung vom 18. November 2014 beigefügten Amtlichen Vordrucke zu verwenden und aufzubewahren,
- 32
2. dass er berechtigt ist, in Fällen der beruflich zwingend veranlassten Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und an die Beklagte abzuführen, wenn die Beherbergungsgäste die Amtlichen Vordrucke Anlagen 2 oder 3 nicht verwenden oder diese nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben und
- 33
3. dass er berechtigt ist, auch in anderen Fällen als denen der beruflich zwingend veranlassten Beherbergung, in denen die Beherbergung durch die Erzielung von Einkommen begründet sei, die Kulturförderabgabe nicht zu erheben.
Am 1. Januar 2016 ist die erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 54 vom 23. Dezember 2015, Seite 593 ff. – KfA-Satzung n.F.) in Kraft getreten, durch die unter anderem § 7 Abs. 2 Satz 2 sowie der Amtliche Vordruck „Anlage 2“ der Satzung geändert und Anlage 3 (Vordruck für Gewerbetreibende und Freiberufler) aufgehoben worden sind. Der Vordruck Anlage 2 ist um die Möglichkeiten der Erklärung für beruflich zwingende Übernachtungen abhängig Beschäftigter hinsichtlich des Nachweises der Erforderlichkeit erweitert und die für gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen vorgesehene Erklärung in diesen Vordruck integriert worden. Zudem enthält die Anlage 2 den Zusatz, dass die Abgabe der Erklärung freiwillig, aber erforderlich sei, wenn das Vorliegen einer Ausnahme von der generellen Steuerpflicht festgestellt werden solle. Bei Nichtabgabe müsse der Beherbergungsbetrieb die Kulturförderabgabe einziehen.
35Mit „Kulturförderabgabebescheid“ vom 5. Januar 2016 hat die Beklagte die Entrichtungsschuld des Klägers für den Monat Dezember 2014 entsprechend der von ihm mitgeteilten Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wie auch gegen die im weiteren Verlauf für das 1. bis 3. Quartal 2015 erlassenen Bescheide bei dem erkennenden Gericht Klage - 24 K 6324/16 - erhoben.
36Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 hat der Kläger in diesem Verfahren klargestellt, dass sich die gestellten Feststellungsanträge nunmehr auf die Anlagen 1 und 2 der Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 bezögen.
37Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Klage sei zulässig, denn die Beklagte berühme sich in § 7 Abs. 1 bis 4 KfA-Satzung n.F. i.V.m. den Anlagen 1 und 2 einer Befugnis, von dem Kläger die Verwendung Amtlicher Vordrucke, die Einziehung der Kulturförderabgabe sowie deren Abführung und die Aufbewahrung von Erklärungen nebst Anlagen verlangen zu dürfen. Da die Beklagte den Kläger davon unterrichtet habe, dass er als Abgabenentrichtungspflichtiger Erklärungen auf amtlich vorgegebenem Vordruck abzugeben habe, bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis. Die begehrten Feststellungen könnten auch nicht im Wege einer anderen Klage, insbesondere nicht durch Anfechtung einer Steuerfestsetzung verfolgt werden. Es gehe nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabe als solcher, sondern um andere Pflichten aus dem Steuerverhältnis, die nicht Gegenstand der Festsetzung nach § 9 KfA-Satzung n.F. seien. Dem Kläger sei es darüber hinaus nicht zuzumuten, seine Rechtsauffassung im Falle eines Pflichtverstoßes erst in einem Bußgeld- oder Strafverfahren, § 13 i.V.m. § 7 KfA-Satzung n.F., geltend zu machen.
38Das notwendige Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Verwendung der Vordrucke sowie das Einziehen und Abführen der Kulturförderabgabe einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachten und die Aufbewahrungspflicht zusätzlichen Raumbedarf auslöse. Da der Kläger bereits aufgefordert worden sei, Erklärungen auf Amtlichem Vordruck abzugeben, handele sich auch nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage.
39Die Klage sei begründet, da die Satzungsregelungen, aus denen sich die Pflichten zur Verwendung von amtlichen Vordrucken ergäben, rechtswidrig seien.
40Soweit die Satzung vorgebe, dass für die Erklärungen die amtlichen Vorlagen (Anlagen 1 und 2 der Satzung) zu verwenden und eigenhändig zu unterschreiben seien, liege bereits ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Eine solche Verpflichtung bedürfe einer formalgesetzlichen Grundlage, welche weder das Kommunalabgabengesetz noch § 7 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung enthalte. Eine solche sei auch deshalb erforderlich, weil durch diese Anordnungen sowohl in Bezug auf die Beherbergungsbetreiber als auch auf die Beherbergungsgäste der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verkürzt werde und Zuwiderhandlungen gemäß § 13 KfA-Satzung n.F. straf- bzw. bußgeldbewehrt seien.
41Darüber hinaus genüge der Amtliche Vordruck „Anlage 2“ der Satzung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG. Dieser sei nur ausreichend beachtet, wenn der Betroffene seine Pflichten eindeutig erkennen könne, insbesondere wenn eine Verhaltens- oder Erklärungspflicht bestehe und die Verletzung dieser Pflichten straf-oder bußgeldbewehrt sei. Diesen Grundsätzen sei bereits deshalb nicht genüge getan, weil der Vordruck für andere als die abhängig Beschäftigten oder gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen, deren Übernachtungen ebenfalls der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dienten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) keine Erklärungsmöglichkeiten vorsehe. Im Gegensatz dazu impliziere der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch die Formulierung „insbesondere“, dass es noch andere als beruflich veranlasste Übernachtungen gebe, die nicht steuerpflichtig seien. Für den Normadressaten sei jedoch nicht erkennbar, welche Erklärungen in diesen Fällen abzugeben seien.
42Zudem bestehe ein nicht durch Auslegung auflösbarer Widerspruch zwischen § 7 Abs. 2 Satz 2 KfA-Satzung n.F. und § 7 Abs. 4 KfA-Satzung n.F. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KfA-Satzung n.F. bestehe „insbesondere“ dann keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kulturförderabgabe, wenn der Gast durch das vollständige Ausfüllen der Anlage 2 erklärt habe, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich sei. Diese Regelung lasse somit auch die Möglichkeit einer Befreiung in anderen Fällen zu - etwa wenn andere Nachweise für die Zuordnung der Übernachtung als beruflich zwingend vorlägen - während nach § 7 Absatz 4 KfA-Satzung n.F. die Abgabe ausnahmslos einzuziehen sei, wenn der Gast den Vordruck nicht ausfülle, wodurch diese Möglichkeit wieder ausgeschlossen werde. Folglich sei auch § 7 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. rechtswidrig und dadurch eine Rechtsverletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG gegeben, denn die angeordneten Aufbewahrungs- und Abführungspflichten könnten nur bestehen, wenn die Pflicht, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, rechtmäßig sei.
43In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass er berechtigt sei, auch in anderen nicht in der Satzung geregelten Fällen die Kulturförderabgabe nicht zu erheben, in denen die Beherbergung durch die Erzielung von Einkommen begründet sei.
44Der Kläger beantragt nunmehr noch,
45festzustellen,
46- 47
1. dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 und 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 beigefügten amtlichen Vordrucke zu verwenden oder aufzubewahren,
und
49- 50
2. dass der Kläger berechtigt ist, in Fällen beruflich zwingend veranlasster Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und abzuführen, wenn die Gäste den amtlichen Vordruck Anlage 2 nicht verwenden oder diesen nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben.
Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie macht zur Begründung geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Es liege kein konkretes Rechtsverhältnis vor, denn der Kläger beziehe sein Vorbringen nicht auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt, sondern greife die Verpflichtungen als solche an. Es gehe ihm letztlich darum, die Entrichtungspflicht als solche für unwirksam erklären zu lassen. Dieses Begehren könne er jedoch auch im Rahmen einer Anfechtungsklage verfolgen, denn er gehe selbst davon aus, dass er gemäß § 7 Abs. 4 KfA-Satzung n.F. zur Entrichtung der Kulturförderabgabe verpflichtet sei, wenn ein Beherbergungsgast, der grundsätzlich einen Vordruck nach Anlage 2 ausfüllen könne, dies unterlasse. Dann werde aber die hierauf entfallende Kulturförderabgabe festgesetzt. Diese Festsetzung könne der Kläger anfechten und die von ihm angesprochenen Rechtsfragen klären lassen. Darüber hinaus handele es sich bei der vorliegenden Klage um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die dem Kläger das notwendige qualifizierte Feststellungsinteresse fehle. Die Nichtbeachtung der Pflichten trete frühestens nach Festsetzung der Kulturförderabgabe zutage, so dass das streitige Rechtsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt virulent werde.
54Im Übrigen sei die Klage nicht begründet.
55Für die jeweiligen Normadressaten seien die Verhaltens- oder Erklärungspflichten im Wege der Auslegung erkennbar. Die Tatsache, dass die Satzung für andere als die beruflich, gewerblich oder freiberuflich zwingend veranlassten Übernachtungen keine ausdrückliche Erklärungsmöglichkeit vorsehe, sei darin begründet, dass bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern typisierende und generalisierende Regelungen aufgestellt werden könnten, um für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung schaffen zu können. Einzelfälle könnten vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass abstrakt-generelle Normen ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen müssten, damit im Rahmen der Anwendung der Norm angemessene Einzelfallentscheidungen getroffen werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass lediglich beruflich erforderliche Übernachtungen keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellten. Dieser Vorgabe entspreche die Satzung mit ihrer Regelung in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F., auch wenn die anderen vom Kläger genannten Möglichkeiten der Übernachtung zum Zwecke der Einkommenserzielung nicht ausdrücklich genannt würden, ergebe sich durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F., dass auch in diesen Fällen keine Kulturförderabgabe entrichtet werden müsse.
56Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie im weiteren Verfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
59Im Übrigen hat die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO erhobene Klage keinen Erfolg.
60Die durch die Mitteilung des Klägers, die begehrten Feststellungen seien nunmehr auf die Anlagen 1 und 2 der KfA-Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 gerichtet, erfolgte Klageänderung ist zulässig, weil die Beklagte zur Sache verhandelt und sich damit auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).
61- 62
I. Die Klage ist bereits unstatthaft bzw. unzulässig.
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1. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiaritätsgrundsatz). Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Rechtsschutz gleichermaßen wirksam ist,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 C 43/07 -, juris, Rn. 11; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43, Rn. 26.
66Dies gilt auch im Hinblick auf künftig mögliche Anfechtungsklagen.
67So liegt der Fall hier. Der Kläger kann gegen die ihm gegenüber zukünftig für das Veranlagungsjahr 2016 ergehenden quartalsweisen Bescheide, mit denen die Beklagte die Höhe der von ihm zu entrichtenden Kulturförderabgabe festsetzen wird, Anfechtungsklage erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers würden in diesem Zusammenhang auch die von ihm geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der KfA-Satzung mit höherrangigem Recht, welche sich auf die Regelungen des § 7 KfA-Satzung n.F. beziehen, die für die Festsetzung der Kulturförderabgabe von wesentlicher Bedeutung sind, geprüft. Es ist deshalb auch nicht „erforderlich“, dass der Kläger - wie er vorträgt - gegen die ihm durch § 7 KfA-Satzung n.F. auferlegten Pflichten verstoßen müsste, um anschließend vor den ordentlichen Gerichten in einem nach §§ 7 und 13 KfA-Satzung n.F. erfolgenden Bußgeld- oder Strafverfahren seine Rechtsauffassung geltend machen zu können.
68- 69
2. Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, weil das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO für die begehrten Feststellungen erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist.
Die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen sind von dem Kläger substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen,
71vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. April 1997 - VII B 200/96 -, juris, Rn. 7, zu § 41 FGO; BVerwG, Beschluss vom 04. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (137) und Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rn. 25, zu § 113 VwGO; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 43 Rn. 80.
72Nicht ausreichend ist, dass lediglich Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses ergibt,
73vgl. Sodan: in Sodan/Ziekow, a.a.O.
74Grundsätzlich genügt der Vortrag jedes nach Lage des Falles anerkennenswerten schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art,
75vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 02. November 1990 – 5 B 100/90 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
76Wird jedoch vorbeugender Rechtsschutz begehrt, ist ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich (qualifiziertes Rechtsschutzinteresse),
77vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rn. 25, m. w. N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rn. 10.
78Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - worüber die Beteiligten streiten - vorbeugenden Rechtsschutz begehrt, denn der Vortrag des Klägers zu seinem Rechtschutzinteresse genügt schon nicht den allgemeinen Anforderungen an die Darlegung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Sein Vorbringen, er habe ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, weil die Verwendung der Vordrucke einen erheblichen Verwaltungsaufwand und die Aufbewahrungspflicht zusätzlichen Raumbedarf erfordere, ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an konkreten Angaben, worin der Verwaltungsaufwand des Klägers genau besteht und welche unzumutbaren Belastungen, z.B. finanzieller und/oder zeitlicher Art, damit verbunden sind. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Klägers entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang zusätzlicher Raumbedarf durch das Vorhalten und Aufbewahren der Vordrucke konkret entsteht und warum es ihm nicht zuzumuten ist, den notwendigen Raum für die Aufbewahrung der Vordrucke zu schaffen.
79- 80
II. Überdies ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
82- 83
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 und 2 der KfA-Satzung n.F. beigefügten amtlichen Vordrucke zu verwenden oder aufzubewahren.
Die Verpflichtung des Klägers, den als Anlage 1 der KfA-Satzung n.F. beigefügten amtlichen Vordruck für die Abgabenerklärungen zu verwenden, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 KfA-Satzung n.F., die Verpflichtung zur Verwendung und Aufbewahrung des als Anlage 2 der KfA-Satzung n.F. für die Erklärungen der Beherbergungsgäste vorgegebenen Vordruckes aus § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KfA-Satzung n.F.
85Diese Satzungsvorschriften sind wirksam.
86a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist bezüglich dieser Regelungen zunächst kein Verstoß gegen den sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Vorbehalt des Gesetzes gegeben. Für die Regelungen der Mitwirkungspflichten, einschließlich der Verpflichtung der Beteiligten, für ihre Erklärungen die mit der Satzung veröffentlichten Amtlichen Vordrucke zu benutzen, ist kein formelles Gesetz des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers erforderlich.
87Zwar ist der Gesetzesbegriff im Zusammenhang mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich streng formal zu verstehen, so dass nur ein durch die Legislative nach Art. 76 ff. GG bzw. nach Art. 65 ff. der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWVerf) erlassenes Gesetz dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 NRWVerf bestimmt jedoch, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen haben. In Übereinstimmung damit spricht § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG den Gemeinden die Befugnis zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben,
88vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juli 1995 - 15 A 295/91 -, juris, Rn. 14.
89Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln, einschließlich der Möglichkeit, die Verwendung amtlicher Vordrucke und die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift von Erklärungen anzuordnen. Demgemäß sind die Vordrucke als Anlage 1 und Anlage 2 der KfA-Satzung n.F. mit der Satzung öffentlich bekannt gemacht worden.
90b) Ferner begegnet die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Bestimmtheitsgebot.
91Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag,
92vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - juris, Rn. 172, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris, Rn.4.
93Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der Normen abhängt, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein. Bei öffentlich-rechtlichen Abgabennormen muss sich deren Inhalt in Bezug auf Tatbestand und Rechtsfolgen aus der objektiven Sicht des Steuerpflichtigen erschließen, damit dieser sein Verhalten danach ausrichten kann, z.B. seinen Erklärungspflichten nachkommen kann,
94vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 - XI R 26/04 -, juris, Rn. 25 ff.
95Die Tatsache, dass eine Regelung des Abgabenrechtes auslegungsbedürftig ist, nimmt ihr allerdings nicht die Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihre Auslegungsbedürftigkeit können nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen,
96vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 273/88 -, juris, Rn. 3.
97Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die verbleibenden Zweifelsfragen unter Beachtung des Gebotes der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49.
99Eine (Satzungs-)Regelung kann deshalb nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder andere höherrangige Rechtsnormen außer Acht gelassen bzw. für unwirksam erklärt werden, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen- Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Entstehungsgeschichte - zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist,
100vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 - juris, Rn. 4 ff.
101Zudem sind bei der Auslegung die anderen Vorschriften des gesamten Regelungsgefüges und der Normzusammenhang heranzuziehen sowie in den Blick zu nehmen, ob sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung gewinnen lässt,
102vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u. a. -, juris, Rn. 117.
103Die Grenze einer Auslegung ist erst erreicht, wenn sie den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methoden zu bewältigen, sprengen würde,
104vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvL 59/06 -, juris, Rn. 59; Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. -, juris, Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016- 14 B 362/16 -, juris, Rn. 4 ff
105und es wegen der Unbestimmtheit der Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09 -, juris, Rn. 13.
107Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 KfA-Satzung n.F. noch ausreichend bestimmt.
108Diesbezüglich trägt der Kläger vor, die Regelung sei unbestimmt, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F. durch die Formulierung „insbesondere“ impliziere, dass es noch andere als die in dem Vordruck Anlage 2 vorgegebenen (beruflich veranlassten) Übernachtungen gebe, die nicht steuerpflichtig seien, während der Vordruck selbst für andere als die abhängig Beschäftigten oder gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen, deren Übernachtungen ebenfalls der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dienten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) keine Erklärungsmöglichkeiten vorsehe.
109Wie das erkennende Gericht bezüglich der Bestimmtheit dieser Regelung in dem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - bereits dargelegt hat,
110vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15 -, zur Veröffentlichung in „nrwe“ vorgesehen, Urteilsabdruck Seite 12 f.,
111lässt sich der Regelung, deren Wortlaut auch durch die 1. Änderungssatzung nicht geändert wurde, in Anwendung der dargestellten Auslegungsgrundsätze noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass diese Aufwendungen ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen. Zum einen ist auch hier durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F. klargestellt, dass es sich bei der Benennung des nicht unter die Steuerpflicht fallenden Sachverhaltes der „beruflich zwingend erforderlichen“ Übernachtungen nicht um eine abschließende, alle anderen Fällen ausschließende Regelung handelt. Zudem ist der Definition des § 2 Abs. 3 Satz 2 KfA-Satzung n.F. zu entnehmen, dass hiervon alle Übernachtungen erfasst sind, ohne die Einkommen nicht erwirtschaftet werden kann.
112Bei dem Begriff „Einkommen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
113vgl. zur Zulässigkeit der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen z.B. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09 -, juris, Rn. 13,
114der einer Auslegung zugänglich ist. Hierunter fallen alle regelmäßigen Einnahmen, Einkünfte und Bezüge,
115vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Einkommen, Stand: Oktober 2016
116mithin auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalanlagen, die keine Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
117Zudem wollte der Satzungsgeber mit der Formulierung in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung tragen, wonach der Aufwand für Übernachtungen, welcher allein der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dient, nicht einer Aufwandsbesteuerung unterliegt,
118BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, juris, Rn. 13 ff.,
119indem er die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichtes übernommen hat, dass „erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erzielt werden kann“,
120BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, juris, Rn. 16.
121Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unter den Begriff „Beruf“ alle Tätigkeiten zu verstehen sind, „mit denen jemand Geld verdient“,
122vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Beruf#b2-Bedeutung-1,Stand: Oktober 2016,
123steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass in der Satzung zur Umschreibung dieses Sachverhaltes in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. unterschiedliche Formulierungen („beruflich zwingend erforderliche Beherbergung“ einerseits und „Berufsausübung“ andererseits) verwendet werden. Dies gilt ebenso für alle anderen, in der Satzung oder den amtlichen Vordrucken diesbezüglich enthaltenen Formulierungen.
124Ausgehend hiervon ergibt sich eine Unbestimmtheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass für den Steuerschuldner und den Abgabenentrichtungspflichtigen nicht ersichtlich wäre, welche Erklärungen und Unterlagen in diesen Fällen abzugeben oder vorzulegen wären, weil der in Anlage 2 der Satzung vorgegebene amtliche Vordruck nur Erklärungen für gewerblich bzw. freiberuflich Tätige und abhängig Beschäftige vorsieht. Denn wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, bezieht sich dieser Vordruck, der anders als der bisherige Vordruck Anlage 3 nicht mehr die Formulierung „unter anderem“ enthält, nur auf den in der Praxis bedeutsamsten Fall der „beruflich zwingenden“ Übernachtung. Dementsprechend verhält sich dieser Vordruck lediglich zu diesen Fällen und ist nur auf diese Sachverhalte anzuwenden. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der vom Übernachtungsgast getätigte Aufwand der Übernachtung nicht der Kulturförderabgabe unterfällt, ohne dass es sich um eine der Einkommenserzielung dienende Übernachtung handelt (z.B. wenn der Gast keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat oder diesen aus zwingenden Gründen nicht nutzen kann).
125Diese Auslegung führt nicht zu einem unauflösbaren Widerspruch zwischen § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KfA-Satzung, mit der Folge, dass diese Satzungsregelungen nicht mehr mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar wäre. Denn § 7 Abs. 4 KfA-Satzung stellt klar, dass wenn ein Fall vorliegt, in dem der Vordruck Anlage 2 auszufüllen ist, der Gast dies jedoch (egal aus welchem Grund) unterlässt, die Kulturförderabgabe einzuziehen ist.
126c) Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, die in § 7 Abs. 3 KfA-Satzung angeordneten Aufbewahrungs- und Abführungspflichten seien ebenfalls rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie die Rechtmäßigkeit der durch § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. statuierten Pflichten voraussetzten.
127Lediglich ergänzend wird zur Frage der Zumutbarkeit dieser Pflichten auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - Bezug genommen.
128- 129
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, in den Fällen einer beruflich zwingend veranlassten Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und abzuführen, wenn die Gäste den amtlichen Vordruck Anlage 2 nicht verwenden oder diesen nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Insoweit trägt der Kläger keine Argumente vor, die über die zur Begründung des Klageantrags zu 1) vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 2 KfA-Satzung n.F. und des § 7 Abs. 3 und 4 KfA-Satzung n.F. hinausgehen. Zur Begründung kann deshalb auf die Ausführungen unter Ziffer II 1. verwiesen werden.
131Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger waren die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da er auch insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
133Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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