Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 15433/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.1993 in Prochladny (Karbadino-Balkarien /Nordkaukasus/Russland) geboren. Am 28.03.1999 reiste er als ein in den Aufnahmebscheid seiner Großmutter, Frau O. C. (*00.00.1952) einbezogener Abkömmling gemeinsam mit dieser und seiner Mutter, Frau P. C. (*00.00.1975) die ebenfalls in diesen Aufnahmebescheid als Abkömmling einbezogen war, in das Bundesgebiet ein. Der Aufnahmebescheid war im Gefolge eines bis zum OVG NRW geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilt worden. Einen Antrag der Großmutter des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die zuständige sächsische Landesbehörde mit Bescheid vom 27.01.2000 ab. Durch Urteil des VG Leipzig vom 14.04.2005 wurde die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid abgewiesen. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages wurde die Hauptsache wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Behörde nach Umzug der Mutter der Klägerin für erledigt erklärt. Am 16.11.2006 verstarb die Großmutter des Klägers. Das Verfahren wurde durch die Mutter des Klägers und deren Bruder P1. fortgeführt. Mit Beschluss vom 16.09.2008 - 4 B 521/05 - lehnte das Sächsische OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
3Einen Antrag der Mutter des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die zuständige sächsische Behörde mit Bescheid vom 07.02.2001 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG Leipzig mit Urteil vom 14.04.2005 - 5 K 595/03 - ab, da die Mutter des Klägers keine deutsche Volkszugehörige sei. Dieses Urteil wurde durch Beschluss vom 17.04.2005 für wirkungslos erklärt und das Verfahren nach Hauptsachenerledigung eingestellt, nachdem die Behörde den Ablehnungsbescheid aufgehoben hatte.
4Einen weiteren Antrag der Mutter und des Klägers selbst auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, hilfsweise nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) lehnte das BVA mit Bescheid vom 25.11.2009 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger beim hiesigen Gericht Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gemeinsam mit seiner Mutter, deren Klage sich auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG richtete - 7 K 6908/10 -. Der Kläger nahm die ihn betreffende Klage am 28.06.2011 zurück. Mit Urteil vom 26.02.2013 wies das hiesige Gericht die Klage der Mutter als unbegründet ab und stellte das Verfahren hinsichtlich des Klägers ein. Im erfolgreichen Berufungsverfahren verpflichtete das OVG NRW die Beklagte, der Mutter des Klägers einen Aufnahmebescheid und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten auf Zulassung der Revision gab das Bundesverwaltungsgericht statt, hob in der Revisionsentscheidung das Urteil des OVG NRW auf und verwies die Sache nur bezüglich des Anspruchs auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurück. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wies das BVerwG ab ( BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 -1 C 29.14-). Das OVG NRW verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 09.06.2016, der Mutter des Klägers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung erfolgte zu Händen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes mit Schreiben des BVA vom 24.10.2016. Dieser bat mit Schreiben vom 15.11.2016, das am 17.11.2016 beim BVA einging, unter Hinweis auf die der Mutter erteilte Bescheinigung um Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Deren Voraussetzungen seien, auf den Zeitpunkt der Übersiedlung 1999 bezogen, als erfüllt anzusehen. Mit Fax vom 19.12.2016 wiederholte er diesen Antrag unter Vorlage einer Verfahrensvollmacht. Unter dem 08.03.2017 erinnerte er an diesen Antrag und setzte eine Frist bis 15.03.2017. Unter diesem Datum teilte das BVA dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, zwar sei dieser im Wege des Aufnahmeverfahrens als in den Aufnahmebescheid seiner Großmutter Einbezogener eingereist. Das führe jedoch nicht zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Denn die inzwischen verstorbene Großmutter sei nicht Spätaussiedlerin geworden. Voraussetzung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG sei die vorherige Einbeziehung in den Aufnahmebscheid eine Spätaussiedlers, hier der Mutter. Diese sei jedoch nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides. Das entsprechende Verfahren sei mit dem Urteil des BVerwG vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - negativ abgeschlossen. Eine erneute Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebscheides an die Mutter sei nur im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenenen Vewaltungsverfahrens möglich. Einen solchen Antrag habe die Mutter des Klägers aber nicht gestellt.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 16.03.2017. Zwar sei er nicht der Meinung, dass die Großmutter nicht Spätaussiedlerin geworden sei, da hierüber keine bestandkräftige Entscheidung vorliege. Vorsorglich beantrage er aber namens der Mutter des Klägers die Erteilung eines Aufnahmebescheides an diese.
6Das BVA verwies im Anschluss daran mit Schreiben vom 20.03.2017 erneut auf das rechtskräftig mit dem Urteil des BVerwG vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - abgeschlossene Aufnahmeverfahren der Mutter und darauf, dass über die Erteilung eines Aufnahmebscheides an die Mutter nur nach Wiederaufgreifen ihres Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Das Schreiben vom 16.03.2017 enthalte einen hierauf gerichteten Antrag nicht.
7Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Vollmacht der Mutter und beantragte ausdrücklich das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die Einbeziehung des Klägers in diesen Aufnahmebescheid. Durch die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Mutter sei ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens entstanden.
8Der Kläger hat die vorliegende Klage am 05.12.2017 als Untätigkeitsklage erhoben.
9Mit Bescheid vom 06.02.2018 lehnte das BVA „den Antrag vom 16.03.2017 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG“ und „die Anträge vom 15.11.2016, 19.12.2016 und 04.04.2017 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG“ ab. Die Behörde verwies auf die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 25.11.2009. Bei den Anträgen vom 16.03.2017, 15.11.2016 und 19.12.2016 handele es sich nicht um Anträge auf ein Wiederaufgreifen, sondern um unzulässige Folgeanträge. Hierfür spreche auch die Formulierung des Antrages vom 04.04.2017, mit dem erstmalig auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren nach § 15 Abs. 2 BVFG verwiesen werde. Der Wiederaufgreifensantrag vom 04.04.2017 sei jedoch unzulässig. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei versäumt. Deren Lauf habe spätestens am 15.11.2016 begonnen, als der Prozessbevollmächtigte unter Berufung auf die Spätaussiedlerbescheinigung der Mutter für den Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt habe. Ein Wiederaufgreifensantrag habe spätestens am 15.02.2017 beim BVA eingehen müssen. Tatsächlich eingegangen sei er aber erst am 04.04.2017. Auch eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht, da die in Rede stehenden Bescheide unter Recht- und Zweckmäßugkeitsgesichtpunkten nicht offensichtlich Anlass zu Beanstandung böten.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2018 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des BVA vom 06.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines durch Bescheid des BVA vom 25.11.2009 nach Klagerücknahme im Verfahren VG Köln - 7 K 6908/10 - am 28.06.2011 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
19Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).
20Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagten in der Auffassung zu folgen ist, der erforderliche Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei erstmalig am 04.04.2017 und damit außerhalb der dreimonatigen Frist ab Kenntnis vom Grund des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Hieran bestehen Zweifel. Denn als Grund für ein Wiederaufgreifen kam aus Sicht des Klägers die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Mutter zu Händen des Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24.10.2016 im Sinne einer geänderten Rechtslage,
21zur Abgrenzung von Änderung der Rechts- zu Änderungen der Sachlage vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Auflage 2014, § 51 Rnrn. 94-98 m.w.N.,
22in Betracht. Bereits mit Schreiben vom 15.11.2016, das am 17.11.2016 beim BVA einging, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG unter Hinweis auf die nunmehr der Mutter erteilte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Dieses innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingegangene Schreiben dürfte kein bloßer Folgeantrag gewesen sein. Zwar formuliert das Schreiben kein ausdrückliches Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Als Verfahrenshandlung ist das Schreiben jedoch der Auslegung zugänglich. Das gilt im Grundsatz auch bei anwaltlicher Vertretung. Maßgeblich ist, dass der Erklärende Handlungen vornimmt, die erkennbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen,
23vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 Rn. 37 m.w.N.
24Denn bei der Auslegung kommt es maßgeblich nicht auf das Erklärte, sondern auf das erkennbar Gewollte an. Da das Schreiben auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gerichtet war und an die der Mutter erteilte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als (neue) Tatsache anknüpfte, die nach Abschluss des Erstverfahrens des Klägers nur im Wege des Wiederaufgreifens hätte Berücksichtigung finden können, lag eine Auslegung als Antrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nahe. Für das Auslegungsergebnis unerheblich wäre auch die Frage gewesen, ob die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Mutter allein ausreichend gewesen wäre, den Anspruch des Klägers zu begründen.
25Auch einem fristgemäß gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bliebe jedoch der Erfolg versagt. Denn es fehlt an einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers. Denn geltend gemachter Grund für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Mutter des Klägers. Nach § 15 Abs. 2 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt aber (nur) dem in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Bescheinigung ist damit nicht die Bescheinigung der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG, sondern ein dieser erteilter Aufnahmebescheid. Nach dieser gesetzlichen Konzeption reicht es für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG nicht aus, dass der Status der Bezugsperson als Spätaussiedler durch eine erteilte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dokumentiert ist. Erforderlich bleibt vielmehr die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers. Denn auch der Status nach Art. 116 Abs. 1, 2. Halbsatz GG setzt die „Aufnahme“ des Abkömmlings voraus.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 2057/17 -.
27Aus diesem Grunde kann der Aufnahmebescheid – bei Vorliegen der erforderlichen besonderen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einreise und Antragstellung –,
28hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, vom 06.11.2014 - 1 C 23.11 -; OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2018 - 11 A 837/17 -; Beschluss vom 12.02.2013 - 11 E 16/13 -
29ggf. auch nachträglich zum Zwecke der Einbeziehung erteilt werden.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 - 11 A 1297/14 -.
31Ein solcher Aufnahmebescheid ist der Mutter des Klägers aber nicht erteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Mutter die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausdrücklich abgewiesen und das Berufungsurteil des OVG NRW insoweit aufgehoben. Die Zurückweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erfolgte nur bezüglich des Begehrens auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die im Gefolge des weiteren Verfahrens vor dem OVG NRW erfolgte Erteilung dieser Bescheinigung kann jedoch aus den bereits dargestellten Gründen von vornherein keine Grundlage für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG an den Kläger sein.
32Ein Aufnahmebescheid kann auch nicht entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 BVFG in Fällen fingiert werden, in denen die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Bezugsperson nur deshalb unterbleibt, weil diese kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung hat, da sie ihrerseits – wie die Mutter des Klägers – als Einbezogene und damit rechtlich im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist,
33vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, juris Rn. 22-30.
34Denn die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung bliebe auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich. Unterbleibt sie, besteht kein Raum für eine rechtliche Fiktion.
35Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, als in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogene Person eingereist zu sein, weil er wie seine Mutter bei Einreise in den Aufnahmebescheid seiner Großmutter, Frau O. C. (*00.00.1952) einbezogen war. Denn nach der bestandskräftigen Entscheidung der zuständigen sächsischen Landesbehörde vom 27.01.2000 war diese entgegen der vorläufigen Bewertung des Aufnahmebescheides keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne und damit keine Spätaussiedlerin. Dessen ungeachtet wäre die seinerzeitige Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Großmutter auch kein neuer Umstand, der zu einem Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens in Bezug auf den Kläger führen könnte. Es wäre am Kläger gewesen, die Einreise als Einbezogener im Erstverfahren geltend zu machen. Durch die Klagerücknahme im Verfahren 7 K 6908/10 am 28.06.2011 hat sich der Kläger dieser prozessualen Möglichkeit begeben (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
36Auch hat die Beklagte eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.2009 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des BVA vom 06.02.2018 kann insoweit Bezug genommen werden, § 117 Abs. 5 VwGO.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
49Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
50Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
52Beschluss
53Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
545.000,00 €
55festgesetzt.
56Gründe
57Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
60Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
61Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
63Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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