Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 2590/18
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6626/18 gegen den Zurück-
stellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2018
(Aktenzeichen: 00–00/00000 XX) wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 14.062,50 € festgesetzt
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6626/18 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2018 (Aktenzeichen: 00–00/000000 XX) wiederherzustellen,
4ist zulässig und begründet.
5Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn der mit der Anfechtungsklage angegriffene Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2018 ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 S. 1 VwGO).
6Der angegriffene Zurückstellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB. Wie sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB ergibt, bedarf die Zurückstellung eines Bauantrags oder - wie hier - eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids der förmlichen Zurückstellung.
7Ganz h.M., vgl. nur Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 15 Randziffer 48 m.w.N.
8Die von der Behörde verfügte Dauer der Zurückstellung des Antrags muss sich dem Bescheid eindeutig entnehmen lassen, anderenfalls leidet der Bescheid an einem inhaltlichen Mangel, der zu seiner Rechtswidrigkeit führt.
9Vgl. nur OVG NRW Urteil vom 1. Oktober 1981 – 7 A 2283/79 –, BRS 38 Nr. 110; Stock a.a.O., § 15 Randziffer 46; Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 15 Randziffer 12.
10Gemessen daran ist der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2018 offensichtlich rechtswidrig. Denn die genaue Dauer der angeordneten Hemmung des Verfahrens lässt sich ihm nicht eindeutig entnehmen. Es ist nach Lage der dem Gericht vorliegenden Akten vollkommen unklar, wann die Frist für die verfügte Zurückstellung konkret in Lauf gesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat den Zurückstellungsbescheid hier an die M. Vertriebs GmbH & Co. KG gerichtet, der der Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde dann auch am 19. September 2018 zugestellt worden ist. Diese Form der Bekanntgabe ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Einmal hat die Antragsgegnerin übersehen, dass der Bescheid nach § 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW dem Entwurfsverfasser (C. B. in L. ) hätte zugestellt werden müssen, weil dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Darüber hinaus war Inhaltsadressat des Zurückstellungsbescheides nicht die M. Vertriebs GmbH & Co. KG, sondern ausweislich des Antrags vom 29. Juni 2018 die M. Dienstleistungs GmbH & Co. KG als Bauherrin. Ob dieser Mangel nach § 8 LZG NRW geheilt worden ist, worüber die Beteiligten streiten, kann die Kammer offen lassen. Sollte eine Heilung erfolgt sein, so ist in jedem Fall unklar, wann diese Heilung konkret geschehen ist. Der Beginn des verfügten Zurückstellungszeitraums ist damit nicht verlässlich bestimmt oder wenigstens bestimmbar. Dieser Zeitpunkt ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtserheblich. Ohne ihn ist nämlich die Berechnung der Geltungsdauer einer wiederholten Zurückstellung und einer nachfolgenden Veränderungssperre (vgl. § 17 Absatz 1 S. 2 BauGB) wie auch der Eintritt der etwaigen Entschädigungspflicht (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB) nicht verlässlich möglich.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält es für angemessen, hier 1/4 des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
15Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
16Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
17Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
18Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
19Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
20Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
21Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
22Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 7 Abs. 1 S. 2 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 6626/18 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 80 1x
- 7 A 2283/79 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- § 8 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Absatz 1 S. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)