Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1932/18

Tenor

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweilige

n Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

wann (Datum) sich der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Dr. Hans-Georg Maaßen im Laufe seiner Amtszeit mit jeweils welchen AfD-Abgeordneten oder sonstigen AfD-Funktionsträgern getroffen hat,

wo und auf wessen Initiative die Treffen jeweils stattfanden und wer von Seiten des BfV daran beteiligt war (ggf. Funktionsbezeichnung),

ob und wenn ja bei welchen Treffen Personen oder Strömungen in der AfD ein Gegenstand des Gesprächs waren, insbes. auch die Person Björn Höcke, und welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen der BfV-Präsident dazu jeweils mitgeteilt hat,

ob dem BfV zu den Treffen Vermerke vorliegen und ggf. welche Angaben über Personen oder Strömungen in der AfD diese enthalten, soweit diese Angaben ein Gegenstand des Gesprächs waren,

welche Kontakte (Treffen, Telefongespräche, E-Mail- oder sonstige Korrespondenz) des BfV-Präsidenten es mit AfD-Parteichef Alexander Gauland wann (Datum), wo und auf wessen Initiative gegeben hat,

ob ein möglicher Spionagefall in den Reihen der AfD bei diesem Austausch ein Thema war, welche dienstlichen Maßnahmen der BfV-Präsident daraufhin ggf. ergriffen und welche amtlichen Informationen gegenüber Herrn Gauland der BfV-Präsident erteilt hat,

ob das diesbezügliche Vorgehen zuvor mit dem Bundesinnenministerium abgestimmt war.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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