Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6317/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
2Die am 00.00.1969 in P. (Russland) geborene Klägerin, U. H. , ist russische Staatsangehörige und stellte am 02.04.2014 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG. Gleichzeitig stellte auch ihre Schwester, die am 00.00.1967 geborene F. O. , einen Aufnahmeantrag.
3Mit dem Antrag wurde eine am 08.07.1997 nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Derzufolge sind die Eltern der Klägerin der russische Volkszugehörige H1. H. und die ukrainische Volkszugehörige M. H. . Die Großeltern mütterlicherseits sind russischer und ukrainischer Volkszugehörigkeit. Der Großvater väterlicherseits ist der weißrussische Volkszugehörige K. H. . Die Großmutter väterlicherseits, M1. H. , geb. S. , wird als deutsche Volkszugehörige bezeichnet.
4Mit dem Antrag legte die Klägerin einen im Jahr 2003 ausgestellten russischen Inlandspass ohne Nationalitätseintragung vor. Sie gab an, sie habe die deutsche Sprache von Geburt an von der Großmutter und ihrem Vater erlernt. Außerdem habe sie in der Schule Deutsch gelernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen.
5Die Klägerin wurde durch ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes – BVA – vom 12.02.2015 zu einem Sprachtest in der Zeit vom 09.04.2015 bis zum 30.04.2015 geladen. Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit, die Klägerin besuche zurzeit einen Sprachkurs beim Goethe-Institut und wolle dort an der Sprachprüfung teilnehmen.
6Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte das BVA dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese nicht zum Sprachtest erschienen sei und dass das Verfahren nun solange ruhe, bis diese ein Zertifikat des Standards B1 vorgelegt oder um nochmalige Einladung zum Sprachtest gebeten habe.
7Mit Bescheid vom 13.01.2016 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen. Insbesondere sei die Großmutter väterlicherseits, M1. H. , keine deutsche Volkszugehörige, denn sie habe sich zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Aus einer mit Schreiben vom 07.01.2016 übersandten Erklärung gehe hervor, dass M1. H. wegen der herausgehobenen Stellung ihres russischen Ehemannes von jeglichen Verfolgungsmaßnahmen verschont worden sei. Außerdem sei bei Antragstellung angegeben worden, dass diese ihre Volkszugehörigkeit bewusst verschwiegen habe. Schließlich fehle es auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Antragstellerin sowie ihren Vater.
8Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 14.01.2016 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
9Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2016 Klage erhoben und sich auf den bisherigen Sachvortrag und die eingesandten Urkunden bezogen.
10Der Aufnahmeantrag der Schwester der Klägerin wurde ebenfalls durch Bescheid vom 13.01.2016 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 wegen fehlender Abstammung und fehlendem Bekenntnis abgelehnt. Die Schwester hatte eine Teilnahme an einem Sprachtest unter Berufung auf eine erblich bedingte schwere Muskelerkrankung abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Schwester der Klägerin am 29.07.2016 Klage erhoben (7 K 6623/16). In diesem Verfahren hat die Beklagte die deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter, M1. H. , aufgrund eigener Nachforschungen in der Ukraine eingeräumt. Das Verfahren wurde am 10.12.2018 zum Zweck weiterer Sachaufklärung der biologischen Abstammung vertagt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie nimmt Bezug auf die Begründung der ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin bisher weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen habe.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Schwester, F. O. , 7 K 6623/16, sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
19Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein.
20Ob die im Jahr 1969 geborene Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, richtet sich nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010).
21Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.
22Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen.
23Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.
24Hierbei kann offen bleiben, ob sie die biologische Abstammung von ihrer Großmutter, M1. H. , durch beweisgeeignete Urkunden belegt hat. Die Klägerin hat ebenso wie ihre Schwester F. nur eine im Jahr 1997 neu ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, ohne die Gründe für die Neuausstellung darzulegen.
25Jedenfalls fehlt es aber bisher an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie am Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse.
26Ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung hat die Klägerin bisher nicht abgelegt. Sie hat im Verfahren keine Personenstandsurkunde oder eine sonstige öffentliche Urkunde vorgelegt, in der sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Da in ihrer 1997 neu ausgestellten Geburtsurkunde die Eltern mit russischer und ukrainischer Nationalität eingetragen sind, gehörte sie nach dem Recht der früheren Sowjetunion nicht der deutschen Volksgruppe an. Sie hatte bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im 16. Lebensjahr, also im Jahr 1985, nach der Pass-Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom Sommer 1974 ein Wahlrecht zwischen der russischen Nationalität ihres Vaters und der ukrainischen Nationalität ihrer Mutter. Demnach hatte sie seinerzeit keine Möglichkeit, durch die Angabe der deutschen Nationalität im Passantragsformular eine Erklärung zur deutschen Nationalität abzugeben.
27Eine Eintragung der Nationalität in Passdokumenten ist seit dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung vom 08.07.1997 der Russischen Föderation nicht mehr vorgesehen. Auf Wunsch des Antragstellers kann jedoch in anderen Personenstandsurkunden die Nationalität eingetragen werden, z.B. in die Geburtsurkunde eines Kindes die Nationalität der Eltern, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 12.01.2012 an das VG Köln im Verfahren 20 K 4010/10. Eine derartige Urkunde hat die Klägerin nicht eingereicht.
28Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf andere Weise ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere hat die Klägerin bisher kein Zertifikat der Niveaustufe B1 über Sprachkenntnisse in Deutsch erworben oder familiär vermittelte Sprachkenntnisse nachgewiesen. Der Einladung zum Sprachtest ist sie ohne Angaben von Gründen nicht gefolgt.
29Damit hat sie auch nicht den Nachweis geführt, dass sie im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Den Angaben im Aufnahmeantrag über vorhandene Sprachkenntnisse kann daher kein Glauben geschenkt werden. Da weder der Widerspruch noch die Klage begründet wurden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.
30Die Klage musste daher abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
41Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
465.000,00 €
47festgesetzt.
48Gründe
49Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
52Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
53Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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