Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 2052/18
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragsteller,
3im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über ihre Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners, das Bürgerbegehren gegen den Aufstellungsbeschluss des BP 000 „P. S. “ für unzulässig zu erklären (Az. 4 K 6302/18), seitens des Antragsgegners keine Entscheidungen getroffen werden, die dem Begehren entgegenstehen oder die den Aufstellungsbeschluss vollziehen, insbesondere keine weiteren Verfahrensschritte wie ein Beschluss zur Offenlage oder frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Bebauungsplanverfahren eingeleitet oder der Bebauungsplan BP 000 „P. S. “ als Satzung beschlossen wird,
4hat keinen Erfolg.
5Mit diesem Antrag und der korrespondierenden Antragsbegründung begehren die Antragsteller, zumindest bis zur Entscheidung über ihre Klage die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW auszulösen. Diese Sperrwirkung, wonach eine dem Begehren eines Bürgerentscheids entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, tritt grundsätzlich ein, wenn die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt wird. Hier hat der Antragsgegner das von den Antragstellern getragene Bürgerbegehren mit Beschluss vom 8. August 2018 für unzulässig erklärt. Entsprechend sind die Antragsteller unter dem 14. August 2018 beschieden worden.
6Auch wenn der Antragsgegner in Ausübung seiner Kompetenz aus § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat, sind (Verpflichtungs-)Klage und Antrag mit dem Ziel, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, nicht gegen ihn zu richten. Richtiger Antragsgegner im Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist vielmehr die Kommune als Rechtsträger des Antragsgegners. Ob das Gericht in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO zu einer Rubrumsberichtigung von Amts wegen in einem Fall berechtigt ist, in dem – wie hier – sich die Antragsteller bewusst gegen das Organ und nicht dessen Rechtsträger wenden, mag dahinstehen. Der Antrag bleibt jedenfalls aus den folgenden Gründen erfolglos.
7Im Wege einer einstweiligen Anordnung spricht das Gericht die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur aus, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2013 – 15 B 584/13 –, juris, Rn. 1.
9Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt.
10Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stehen sowohl der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW (1) als auch des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW (2) entgegen. Zudem genügt die Frage des Bürgerbegehrens „Soll der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt P. vom 00.03.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 ,P. -S. ‘ aufgehoben werden?“ nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 26 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (3). Zugunsten der Antragsteller eine hinreichend bestimmte Frage unterstellt, erweisen sich diese Frage und die Begründung des Bürgerbegehrens als inkongruent (4).
111) Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ist ein Bürgerbegehren u.a. unzulässig über Angelegenheiten, die im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden sind. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt P. hat am 00. März 2018 nicht nur die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 beschlossen, sondern auch schon nächste Schritte, nämlich insbesondere den Entwurf dieses Bebauungsplans nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig mit der Auslegung die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dies übersehen die Antragsteller, wenn sie mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vermeintlich noch anstehende Verfahrensschritte wie ausdrücklich den „Beschluss zur Offenlage“ unterbinden wollen.
122) Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Ob die Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ein – wie hier – auf Aufhebung eines bereits gefassten Einleitungsbeschlusses gerichtetes Bürgerbegehren zulässt oder nicht, kann die Kammer dahinstehen lassen.
13Einerseits deutet der Wille des Gesetzgebers auf die Zulässigkeit, wenn in der Begründung des Regierungsentwurfs im Lichte der beabsichtigten Stärkung der Bürgerbeteiligung als Sinn und Zweck der geänderten Vorschrift formuliert ist: „Ein Bürgerbegehren kann nach der Neuregelung auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses zielen oder im Wege eines initiierenden Bürgerbegehrens eine Entscheidung über das „Ob“ eines Bauleitplanverfahrens herbeiführen.“ Der Aufstellungsbeschluss sei in der Regel „die das Bauleitplanverfahren einleitende Entscheidung“; sowohl sie selbst als auch deren Aufhebung sollten dem Bürgerbegehren zugänglich sein (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 15/2151, S. 16; ihr folgend auch Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, 42. Erg., Juni 2015, § 26 S. 21). Gegen die Zulässigkeit spricht indes die bundesrechtlich im BauGB geregelte Konzeption, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde von vornherein Belange abzuwägen seien, die nicht durch ein Bürgerbegehren mit seiner „Ja/Nein-Alternative“ berücksichtigt werden könnten. Deshalb handele es sich nach einem getroffenen Einleitungsbeschluss fortan um das Aufstellungsverfahren, das dem Zugriff von Bürgerbegehren auch nach der neuen Fassung der Gemeindeordnung entzogen bleibe (in diese Richtung wohl Wansleben in Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentare, Texte, Stand: August 2018, § 26 Rn. 3.1.5.).
14Ungeachtet dieser Problematik können aber jedenfalls solche (planerischen) Entscheidungen, die über die bloße Einleitung eines Bauleitplanverfahrens hinausgehen, nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Sinn und Zweck der Regelung, Bauleitpläne umfassend dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, ist in der nahe liegenden Überlegung begründet, dass solche mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffenden Entscheidungen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen haben, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen lassen.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00 –, juris, Rn. 27; Beschlüsse vom 06.12.2007 – 15 B 1744/07 – juris, Rn. 9 (jeweils zu § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW a.F.), und vom 16.04.2018 – 15 A 1322/17 –, n.v.
16Das vorliegende Bürgerbegehren hat eine solche vom Befassungsverbot betroffene Bauleitplanentscheidung zum Gegenstand. Es zielt nicht auf die Verhinderung der (bloßen) Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Es zielt vielmehr auf die Verhinderung der Entscheidung für eine Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „P. -S. “ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB.
17Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichnenden den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressat des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretungen. Eine nachträgliche ergänzende oder ändernde Auslegung des Bürgerbegehrens ist dadurch ausgeschlossen.
18VG Köln, Urteil vom 18.09.2008 – 4 K 1670/08 –, juris, Rn. 33; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.1999 – 8 UE 3683/97 –, juris, Rn. 40; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996 – 1 M 43/96 –, juris, Rn. 36.
19Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung für den vorliegenden Fall, dass das Bürgerbegehren zentral darauf gerichtet ist, eine Verhinderung des beschleunigten Aufstellungsverfahrens unter Ausschluss insbesondere der Umweltprüfung herbeizuführen. Es spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass die als einheitlicher Beschluss getroffene Entscheidung für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren Anlass für das Bürgerbegehren war und zugleich zu seinem Gegenstand gemacht wurde.
20Von dieser Zielrichtung zeugt zum einen der eigentliche Text des Bürgerbegehrens. Auch wenn die Frage „Soll der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt P. vom 00.03.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 ,P. -S. ‘ aufgehoben werden?“ für sich genommen einen eindeutigen Hinweis vermissen lässt, kann in der Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem „Ja“ dafür votiert wird, das beschleunigte Aufstellungsverfahren ohne Umweltprüfung zu verhindern. Denn unmittelbar nach der Fragestellung folgt noch vor der eigentlichen Begründung unter dem Begriff „Hintergrund“ das zentrale Motiv des Bürgerbegehrens: Die Stadt P. soll nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung in P. -S. 28 Baugrundstücke planungsrechtlich absichern. Auch Punkt 2 der Begründung lässt diese Intention erkennen, wenn dort statuiert wird, dass eine Umweltprüfung bei einer Bebauung im Landschaftsschutzgebiet und in unmittelbarer Nähe zu einem Naturschutzgebiet sowie einem Naturdenkmal unverzichtbar sei. Darüber hinaus gibt die Historie zum angegriffenen Beschluss vom 00. März 2018 Aufschluss darüber, dass das Bürgerbegehren gerade nicht die Aufstellung des Bebauungsplans an sich verhindern möchte. Denn vor dem am 00. März 2018 gefassten Aufstellungsbeschluss gab es bereits einen ersten Aufstellungsbeschluss vom 00. November 2017. Dieser erste Beschluss, der noch keine Entscheidung für das beschleunigte Verfahren enthielt, wurde aber nicht durch ein Bürgerbegehren angegriffen. Seine Aufhebung in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 00. März 2018 durch einen formal eigenständigen Beschluss erfolgte ersichtlich allein aus parteipolitischen Gründen. Der streitige Beschluss für denselben Bebauungsplan, nun jedoch im beschleunigten Verfahren, folgte der Aufhebung auf dem Fuße. Entsprechend macht schon die Niederschrift der Sitzung vom 00. März 2018 deutlich, dass die Änderung, die Aufstellung des Bebauungsplans nunmehr im beschleunigten Verfahren durchzuführen, die dann auch vom Bürgerbegehren thematisierten Widerstände ausgelöst hat.
21Mit dieser Zielrichtung ist das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW unzulässig. Es enthält Elemente der Bauleitplanung, die die Vorschrift als untauglichen Gegenstand qualifiziert. Denn die Entscheidung für das beschleunigte Verfahren beinhaltet insbesondere den Verzicht auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vgl. §§ 13b Satz 1, 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit diesem Verzicht geht aber bereits die vorweggenommene Wertung einher, dass gewisse Umweltbelange nicht beeinträchtigt werden, da andernfalls die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 13b Satz 1, 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ausgeschlossen wäre. Hinzukommt, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1, 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Die im Rahmen der planerischen Abwägung zu beantwortende Frage, ob und in welchem Umfang für Eingriffe in Natur und Landschaft ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen ist, wird mit der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren dahingehend beantwortet, dass ein solcher Ausgleich nicht erforderlich ist.
223) Die Frage des Bürgerbegehrens „Soll der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt P. vom 00.03.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 ,P. -S. ‘ aufgehoben werden?“ genügt für sich genommen nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 26 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Danach kann bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Insoweit setzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW voraus, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 – 15 A 2027/08 –, juris, Rn. 7.
24Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von überragender Bedeutung. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Die Fragestellung muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Mit anderen Worten: Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2013 – 15 B 697/13 –, juris, Rn. 6.
26Die hier in Rede stehende Frage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ist aus Sicht des objektiven, mit dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht weiter vertrauten billig und gerecht denkenden Empfängers,
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2013 – 15 B 697/13 –, juris, Rn. 8,
28mehrdeutig. Die nicht näher eingegrenzte, pauschale Bezugnahme auf den „Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt P. vom 00. März 2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans (…)“ enthält keine Bestimmung, in welchem Umfang der am 00. März 2018 gefasste Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden soll. Der Beschluss, der im Bürgerbegehren nicht abgedruckt, aber über das Ratsinformationssystem der Stadt P. für jedermann einsehbar ist, besteht allerdings aus zwei Sätzen: „Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt gem. § 2 Abs. 1 für das im Übersichtsplan, Auszug aus der Deutschen Grundkarte, schwarz umrandete Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 000 ,P. -S. ‘. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB.“ Allein der erste Satz betrifft die Frage zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der zweite Satz hingegen geht mit der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren darüber hinaus.
29Die zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führende Mehrdeutigkeit der Fragestellung kann auch nicht durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden. Zwar dient die nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zwingend erforderliche Begründung des Bürgerbegehrens dazu, über die zu entscheidende Frage näher aufzuklären. Die Begründung soll damit insbesondere Aufschluss über die Motive des Bürgerbegehrens geben, um dessen Sinn und Zweck (besser) nachvollziehen zu können. Dadurch wird aber nicht von der Verpflichtung entbunden, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen etwaigen späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt, muss die Frage selbst aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter Betrachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2014 – 15 B 499/14 –, juris, Rn. 14 ff.
31Dies leistet die hier in Rede stehende Fragestellung aus den genannten Gründen nicht.
324) Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Frage des Bürgerbegehrens mit ihrer Bezugnahme auf den Beschluss vom 00. März 2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 hinreichend bestimmt wäre, so wäre das Bürgerbegehren dennoch unzulässig.
33Dies liegt nach den Ausführungen unter 1) und 2) auf der Hand, wenn die Frage des Bürgerbegehrens beide Sätze des zitierten Beschlusses vom 00. März 2018 umfasste. Denn wenn das Bürgerbegehren auch auf die Entscheidung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses für das beschleunigte Verfahren zielte, wäre von einem unzulässigen Entscheidungsgegenstand auszugehen.
34Dies ist jedoch auch der Fall, wenn die Kammer zugunsten der Antragsteller unterstellte, die Frage des Bürgerbegehrens umfasse eindeutig nur den ersten Satz des zitierten Beschlusses vom 00. März 2018 und § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW sei dahin auszulegen, dass ein zulässiger Entscheidungsgegenstand vorliege, selbst wenn der Einleitungsbeschluss bereits gefasst worden sei. Allerdings ergäbe sich bei einem solchen Verständnis die Unbestimmtheit des Bürgerbegehrens aus der fehlenden Kongruenz von Frage und Begründung.
35Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung stehen dabei in einem inneren Zusammenhang: Die Begründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage aufklären. Daraus ergibt sich, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2011 – 15 A 1668/11 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
37Bezieht sich die Begründung nicht nur auf den Gegenstand der zur Entscheidung zu bringenden Frage, wird für den Bürger unklar, worüber er abstimmen soll.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2011 – 15 A 1668/11 –, juris, Rn. 19, m.w.N.
39Diesen Anforderungen kann das Bürgerbegehren nicht genügen. Denn die begründenden Ausführungen im Bürgerbegehren haben nicht nur die zugunsten der Antragsteller angenommene isolierte Frage der Aufstellung zum Gegenstand.
40Dieser Frage [„Soll der Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt P. vom 00.03.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 ,P. -S. ‘ (gedanklich ergänzt: beschränkt auf seinen Satz 1) aufgehoben werden?“] folgt eine weitergehende Begründung. Diese bezieht sich auf weitere Aspekte und verleiht dem Bürgerbegehren damit eine zusätzliche Zielrichtung im Sinne auch noch anderer Forderungen. Namentlich wird ausgeführt, dass zunächst ein zukunftsorientierter und nachhaltiger Stadtentwicklungsplan konzipiert werden müsse, welcher die aktuellen Infrastrukturprobleme und das Leitbild der Stadt P. berücksichtige. Bei der Erstellung des Plans seien die Bürger demokratisch zu beteiligen. Zudem sei eine Umweltprüfung unverzichtbar. Schließlich werde gefordert, dass zunächst sämtliche vorhandenen Baulücken in einem „Baulückenkataster“ erfasst würden. Auf dieser Grundlage muss der Bürger den Eindruck gewinnen, er solle nicht nur über die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses, sondern zusätzlich über seine Beteiligung an der Konzipierung eines Stadtentwicklungskonzepts und über das Erfordernis einer Umweltprüfung sowie eines Baulückenkatasters abstimmen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
45Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
46Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
47Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
48Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
49Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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