Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 2069/18
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.09.2018 (Az.: 19 K 6324/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.09.2018 wiederherzustellen,
4ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere ist er gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner den streitgegenständlichen belastenden Bescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat.
6In der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg.
7Im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist der Antrag nur begründet, wenn entweder die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht ordnungsgemäß ist oder nach Abwägung der betroffenen Interessen das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.
8Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist vorliegend formell ordnungsgemäß.
9Insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Entlassungsverfügung angenommen hat. In der Begründung wird maßgeblich auf schwerwiegende charakterliche Mängel des Antragstellers verwiesen. In diesem Zusammenhang sei der Sofortvollzug zwingend geboten, weil der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln wäre, den Antragsteller bei dieser Sachlage im Dienst zu belassen. Zudem würde sich der Verbleib charakterlich ungeeigneter Probezeitbeamter störend auf den Dienstbetrieb auswirken. Inwiefern diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung in inhaltlicher Hinsicht tragfähig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies für § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unerheblich ist.
10Auch die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen des Antrages gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der potenziellen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Erweist sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Erweist sich der Bescheid dagegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse allein dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes besteht.
11Diesen Grundätzen folgend überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse. Nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs erweist sich der Entlassungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig.
12Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 LBG NRW.
13In formeller Hinsicht erweist sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig. Der Antragsteller ist zunächst im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Auf die unter dem 24.04.2018 schriftlich angekündigte Entlassung hat er sich mit Schreiben vom 07.05.2018 geäußert. Auch im Übrigen liegen keine Verfahrensfehler vor. Da eine Einigung über die beabsichtigte Entlassung des Antragstellers mit dem Personalrat beim Polizeipräsidium Köln am 13.06.2018 nicht erzielt wurde, hat die Dienststelle im Rahmen des sog. Stufenverfahrens nach § 66 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW zulässigerweise dem im Verwaltungsaufbau übergeordneten Polizei-Hauptpersonalrat vorgelegt. Dieser hat der beabsichtigten Entlassung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG schließlich mit Schreiben vom 28.08.2018 zugestimmt. Ferner wurde die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass diese unter Übersendung des Schreibens an den Personalrat von dem Vorgang Kenntnis genommen hat (Beiakte 4, Bl. 84).
14Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
15Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
16Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist eröffnet. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung am 11.09.2018 im Probebeamtenverhältnis.
17Der Antragsteller hat eine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Das in dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2018, 525 Ds 784/17, festgestellte außerdienstliche Verhalten des Antragstellers stellt ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Nach dieser Vorschrift begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
18Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Der Antragsteller hat durch die gerichtlich festgestellte gefährliche Körperverletzung außerhalb des Dienstes seine sog. Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
19Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, zu welchen u. a. die körperliche Integrität zählen, zu schützen und gegen diese Rechtsgüter gerichtete Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen. Von einem mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauten Beamten erwartet die Öffentlichkeit, dass er sich selbst straffrei hält und insbesondere auch keine Körperverletzungen begeht. Tut er dies doch, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider,
20OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10, juris.
21Diesen Anforderungen hat der Antragsteller durch die vom AG Köln festgestellte Straftat offensichtlich nicht Genüge getan. Nach den Umständen des Einzelfalls ist das Vergehen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Besonders erschwerend kommt hier der Umstand hinzu, dass die begangene Körperverletzung vorsätzlich mit einem Kollegen gemeinschaftlich begangen wurde und insofern der qualifizierte Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung vorliegt.
22Denn ausweislich der Feststellungen des Urteils des AG Köln vom 12.03.2018 hat sich der Antragsteller am 08.10.2016 auf dem Heimweg von einer Party der Polizeigewerkschaft im Bürgerhaus Stollwerk einer mittäterschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. In dem Urteil vom 12.03.2018, dem eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde liegt, führte das AG insbesondere folgende Gründe an: Der Antragsteller habe die Hände des Geschädigten I. hinter dessen Rücken fixiert während der Beamte F. dem Geschädigten I. aufgrund eines wenigstens spontan mit dem Antragsteller gefassten gemeinsamen Tatentschlusses zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Geschädigte I. sei daraufhin zu Boden gegangen. Wenigstens einer der beiden – der Antragsteller bzw. der Beamten F. – habe dem Geschädigten I. noch einige Tritte gegen den Kopf versetzt. Dieser habe eine Kieferprellung, eine Platzwunde an der Oberlippe, multiple Kopfprellungen, eine Prellung am Auge, eine Schürfwunde am rechten Haaransatz und eine Halswirbeldistorsion erlitten. Ferner habe er aus dem rechten Ohr geblutet und sei bis zum 02.11.2016 dienstunfähig gewesen. Das AG Köln führte ferner aus, dass der Tatnachweis aus der teilgeständigen Einlassung des Beamten F. und der durchgeführten Beweisaufnahme folge. Der Antragsteller habe aufgrund seiner Alkoholisierung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB gehandelt.
23Soweit der Antragsteller Einwände gegen die Richtigkeit des Strafurteils vom 12.03.2018 vorbringt und sich in diesem Zusammenhang etwa darauf beruft, dass nunmehr eine Zeugenaussage bzw. eine eidesstattliche Versicherung des Beamten F. vom 05.05.2018 vorliegt, in der dieser die Tat des Antragstellers abstreitet, ist dieses Vorbringen unbeachtlich.
24Denn die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Die angeordnete Bindungswirkung gilt ferner entsprechend auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Klage eines Probebeamten, in dem er sich – wie hier – gegen seine Entlassung wegen Begehung eines Dienstvergehens wendet, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1982 – 2 C 44/80 und Beschluss vom 01.04.1975 – 6 B 19.75; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10; allesamt juris.
26Das Strafurteil ist rechtskräftig. Das LG Köln hat – wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen – die Berufung des Antragstellers gegen das Strafurteil vom 12.03.2018 mit Beschluss vom 19.11.2018 als unzulässig verworfen. Gegen das am 12.03.2018 verkündete Strafurteil hat der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche gem. § 314 Abs. 1 StPO Berufung eingelegt. Ausweislich des Vermerkes der Geschäftsstelle auf dem ausgefertigten Urteil ist die Rechtskraft am 20.03.2018 eingetreten. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag indes erst unter dem 18.10.2018 Berufung eingelegt. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass unter dem 05.12.2018 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim AG Bergisch Gladbach gestellt wurde, steht dies der bereits eingetretenen Rechtskraft des Urteils nicht entgegen (vgl. § 359 Abs. 1 StPO). Jedenfalls solange das Verfahren von dem zuständigen Gericht nicht wieder aufgenommen worden ist, ist die Kammer ihrerseits nicht gehalten, von dem Grundsatz der Bindung an die rechtskräftigen Feststellungen des streitigen strafgerichtlichen Urteils abzuweichen.
27Der vom Antragsteller gegen die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils er-hobene Einwand, dass das amtsgerichtliche Urteil in seinem Fall zu Unrecht vom Vorliegen eines für eine Verständigung gem. § 257c StPO erforderlichen Geständnisses ausgegangen ist, greift nicht durch. Die Formulierung in den Gründen des strafgerichtlichen Urteils, dass „der Tatnachweis aus der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten F. und der durchgeführten Beweisaufnahme“ folgt, spricht dafür, dass das Strafgericht die Verurteilung des Antragstellers nicht auf ein Geständnis des Antragstellers, sondern auf das Ergebnis der am 12.03.2018 durchgeführten Beweisaufnahme gestützt hat. Selbst wenn das Strafgericht im Falle des Antragstellers zu Unrecht von einem Geständnis des Antragstellers ausgegangen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass das strafgerichtliche Urteil rechtskräftig ist und dessen tatsächliche Feststellungen entsprechend gem. § 23 Abs. 1 LDG NRW im vorliegenden Verfahren bindend sind.
28Der Antragsteller hat auch schuldhaft das außerdienstliche Dienstvergehen begangen. Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 12.03.2018 eine verminderte Schuldfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Damit ist das Verhalten des Antragstellers auch als schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG anzusehen, wenngleich die Schuldfähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Alkoholisierung vermindert war. Denn das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne vom § 21 StGB ändert nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, sondern kann sich im Einzelfall nur auf die Maßnahmenauswahl und Bemessung auswirken,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10, juris m. w. N.
30Das schuldhafte Dienstvergehen hätte bei einem Lebenszeitbeamten aller Voraussicht nach auch mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Ob eine solche Folge eintreten würde, ist aufgrund einer hypothetischen Betrachtung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Besteht eine solche nicht, so ist die mutmaßliche Rechtsprechung des in Disziplinarsachen zuständigen Gerichts bzw. der Obergerichte zu ermitteln. Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z. B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen,
31OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10, juris Rn. 26.
32Das OVG NRW hat in einem vergleichbaren und aussagekräftigen Fall bei einem Polizeibeamten die Verhängung der Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) durch die Disziplinarkammer bestätigt, der sich der – im Rahmen von Auseinandersetzungen bei einer Party begangenen – Körperverletzung in vier Fällen und einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hatte,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.2009 – 3d 2121/08.O.
34Darüber hinaus hat der Disziplinarsenat des OVG NRW die Ahndung einer von einem Polizeibeamten außerdienstlich begangenen gefährlichen Körperverletzung mit der Zurückstufung (Degradierung) durch die Disziplinarkammer für zutreffend erachtet und allein deshalb auf eine Änderung der Disziplinarmaßnahme in eine Kürzung des Ruhegehalts erkannt hat, weil der Beamte im Laufe des Verfahrens in den Ruhestand versetzt worden war (vgl. § 5 Abs. 2 BDG). Hier hatte sich dieser Polizeibeamte – wie der Antragsteller – ebenfalls nicht nur einer einfachen Körperverletzung, sondern – wegen des Schlagens mit einem Stock – einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht; er war auch – wie der Antragsteller – disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und wäre ohne seine Versetzung in den Ruhestand auch mit der nächsthöheren Disziplinarmaßnahme belegt worden. Zudem war seine Tat von den Disziplinargerichten als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eingestuft worden, was vorliegend mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil des Antragstellers ebenfalls in Betracht kommt,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.2004 – 22d 4026/01.O.
36Bei Zugrundelegung dieser disziplinarrechtlichen Grundsätze und Rechtsprechungspraxis kommt auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls des Antragstellers eine weniger einschneidende Maßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge, wie etwa eine Geldbuße gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW nicht in Betracht. Eine Geldbuße kann einem Beamten gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nur bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Dieser Maßnahmenrahmen ist im Falle eines in einer gefährlichen Körperverletzung bestehenden Dienstvergehens weder schuld- noch tatangemessen. Die Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge wäre auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles des Antragstellers angemessen und ermessensfehlerfrei gem. § 13 LDG NRW. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf positive Leumundszeugnisse anderer Beamter und die von Kolleginnen und Kollegen initiierte „Petition“ berufen. Positive Meinungsäußerungen von Kollegen und Vorgesetzten über das sonstige Verhalten des Antragstellers sind nicht geeignet, die rechtskräftig festgestellte, vom Antragsteller verübte gefährliche Körperverletzung zu relativieren. Der Angemessenheit der Kürzung der Dienstbezüge steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller die gefährliche Körperverletzung nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB begangen hat. Wird ein Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen, scheidet regelmäßig nur die Höchstmaßnahme, also die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG NRW als angemessene Disziplinarmaßnahme aus,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08, juris Rn. 34.
38Die Kürzung der Dienstbezüge, die nur die dritthöchste Disziplinarmaßnahme darstellt, die aber im Falle von Probebeamten zu deren beamtenrechtlicher Entlassung berechtigt, erweist sich auch bei einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübten gefährlichen Körperverletzung als angemessen.
39Der Kürzung der Dienstbezüge steht schließlich auch nicht § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen. Hiernach darf in den Fällen, in denen im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Bereits aufgrund der schwerwiegenden Verfehlung, die der Antragsteller an den Tag gelegt hat und im Grenzbereich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzusiedeln ist, erscheint die Maßnahme als unabdingbar, um das Eigengewicht der Verfehlung auch im dienstlichen Bereich zu verdeutlichen. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt das Pflichtenmahnungserfordernis gegenüber dem Einzelnen nicht auf das Vorhandensein einer konkreten Wiederholungsgefahr,
40vgl. VG Münster, Urteil vom 16.11.2010 – 13 K 353/09.O, juris Rn. 36 m. w. N.
41Der Antragsgegner hat auch im Übrigen ermessensfehlerfrei die Entlassung des Antragstellers mit Verfügung vom 07.09.2018 ausgesprochen. Er musste insbesondere nicht auf den auf den konkreten Ausgang des disziplinarrechtlichen Verfahrens des Beamten F. abstellen bzw. das Ergebnis eines solchen Verfahrens abwarten. Zum einen handelt es sich bei dem Beamten F. nicht um einen Beamten auf Probe. Es mangelt an einem vergleichbaren Sachverhalt, da an die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit bzw. an dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen höhere Anforderungen (vgl. § 24 BeamtStG, § 10 LDG NRW) zu stellen sind als an eine Entlassung eines Beamten auf Probe. Schließlich bestehen auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung. Wie bereits dargelegt, stellt sich die einmalige Verfehlung des Antragstellers als so schwerwiegend dar, dass insbesondere auch keine Verlängerung der Probezeit gem. § 5 Abs. 7 LVOPol NRW in Betracht kommt.
42Ob die Entlassung auch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Nach dieser Norm können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Da aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bereits ein selbständig tragender Entlassungstatbestand erfüllt ist, kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG offen bleiben.
43Es liegt schließlich auch keine Zusicherung des Antragsgegners gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW vor, durch die der Antragsgegner eventuell den Verbleib im Beamtenverhältnis verbindlich zugesagt haben könnte. Es fehlt bereits an der Voraussetzung der schriftlichen Form einer solchen Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Sofern der Antragsteller behauptet, es habe verbindliche Auskünfte von Seiten der Personalverantwortlichen des Antragsgegners gegeben, dass mit einem Entlassungsverfahren nicht zu rechnen sei, sind hierüber keine schriftlichen Zusagen vorzufinden. Entsprechende Zusagen wurden darüber hinaus vom Antragsgegner auch substantiiert bestritten.
44Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Entlassung des Antragstellers. Seine Weiterbeschäftigung trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das öffentliche Interesse. Von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er sich gesetzestreu verhält und insbesondere nicht straffällig wird. Insbesondere wäre es mit dem Ziel der Wahrung von Akzeptanz und Legitimation des öffentlichen Dienstes gegenüber der Bevölkerung nicht vereinbar, einen Polizeibeamten, der aufgrund eines strafrechtlichen Urteils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, im Dienst zu belassen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass in der Hauptsache gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 anzusetzen ist, da es um eine Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis geht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist davon wiederum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der genannten Bezüge anzusetzen.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
51Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
52Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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