Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10851/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1979 in Archangelsk/ehemalige Sowjetunion geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes nach dem Zahnheilkundegesetz - ZHG - und die Erteilung der zahnärztlichen Approbation.
3Von 1996 bis 2001 absolvierte die Klägerin ein Studium der Zahnheilkunde an der Medizinischen Hochschule in Tiflis. Mit Diplom vom 10.06.2001 wurde ihr die Qualifikation einer Ärztin in der Fachrichtung „Zahnarzt des allgemeinen Profils“ verliehen. Anschließend siedelte die Klägerin in das Bundesgebiet über und heiratete in 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. 2007 wurden ihr eine Einbürgerungszusicherung und 2009 ein deutscher Personalausweis ausgestellt. Im Bundesgebiet arbeitete die Klägerin zunächst zeitweise als Zahnarzthelferin. Auf der Basis einer von der Bezirksregierung Köln erteilten Berufserlaubnis war sie zwischen Juni 2007 und Mai 2010 als zahnärztliche Assistentin in einer Zahnarztpraxis in Pulheim unter Aufsicht tätig. Die Arbeitszeugnisse des Zahnarztes bestätigten ihr, dass sie zwischen März 2006 und Mai 2010 an diversen Fortbildungen teilgenommen habe. Das georgische Gesundheitsministerium bescheinigte ihr 2007, dass eine Internatur in ihrer Fachrichtung in Deutschland Grundlage für eine Beschäftigung als Zahnärztin in Georgien sein könne.
4Die Klägerin unterzog sich in 2009 und zuletzt im Juni 2010 drei Mal erfolglos einer Kenntnisprüfung, um die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes unter Beweis zu stellen. Ihre mit Bescheid vom 19.07.2010 getroffene Feststellung, dass die Klägerin die Prüfung endgültig nicht bestanden habe, hob die Bezirksregierung im Rahmen des Klageverfahrens 7 K 5113/10 auf und annullierte die dritte Prüfung, um der Klägerin nach behördlicher Prüfung vorhandener Ausbildungsdefizite eine Defizitprüfung zu ermöglichen.
5In der Folge bat die Klägerin um Begutachtung ihrer Unterlagen sowie um Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis, um ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die angestrebte Approbation weiter zu verfestigen. Auf der Grundlage eines Gutachtens zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland, das Prof. Dr. S. im Juni 2011 gefertigt hatte, stellte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 15.06.2011 fest, dass der Ausbildungsstand der Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihrer zahnärztlichen Tätigkeit unter Aufsicht sowie der absolvierten Seminare - im Vergleich zur deutschen zahnärztlichen Ausbildung Defizite in den Fächern Kieferorthopädie, Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Prothetik und Radiologie aufweise und dass in diesen Fächern eine Defizitprüfung abgelegt werden müsse. Ihre gegen diesen Bescheid mit dem Ziel einer uneingeschränkten Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungsstandes erhobene Klage 7 K 4006/11 nahm die Klägerin am 30.07.2012 zurück. Im Verlauf des Klageverfahrens hatte sich Prof. S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2011 mit den Einwänden der Klägerin gegen seine Begutachtung auseinandergesetzt, ihre weiteren Darlegungen zu Berufserfahrungen sowie zu Schulungen im praxiseigenen Labor als nicht geeignet zum Defizitausgleich bewertet und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten.
6Im Juli 2014 nahm die Klägerin auf der Basis einer letztmalig erteilten einjährigen Berufserlaubnis erneut eine zahnärztliche Tätigkeit unter Aufsicht in einer Kölner Zahnarztpraxis auf, um sich auf die Prüfung vorzubereiten. Im Januar 2015 beantragte sie förmlich die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. In der im Oktober und November 2015 absolvierten Defizitprüfung bei der Zahnärztekammer Nordrhein beurteilte die Sachverständigenkommission die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin im Fach Prothetik als gleichwertig, in den übrigen Fächern als nicht gleichwertig. Die Bezirksregierung Köln erklärte mit Bescheid vom 03.12.2015 die Defizitprüfung in den Fächern Kieferorthopädie, Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Radiologie für nicht bestanden. Im Mai 2016 durchlief die Klägerin eine Wiederholungsprüfung. Der Ausbildungsstand der Klägerin wurde in den Fächern Kieferorthopädie und Radiologie als gleichwertig, im Übrigen als nicht gleichwertig bewertet. Mit Bescheid vom 16.06.2016 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Defizitprüfung endgültig nicht bestanden sei. Die Klägerin habe in den Fächern Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Werkstoffkunde nach wie vor keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen können. Ihr stehe es offen, eine auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezogene Kenntnisprüfung zu absolvieren. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem der Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017 zurückgewiesen worden ist.
7Im Juli 2016 beantragte die Klägerin, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach aktueller Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Hilfsweise werde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Zwischenzeitlich weise sie neben mehrjährigen berufspraktischen Erfahrungen auch einen erheblichen Wissensstand durch lebenslanges Lernen auf. Zu den schon im Ausgangsverfahren eingereichten Nachweisen über die Teilnahme an eintägigen Seminaren, die in dem Gutachten und den behördlichen Feststellungen in 2011 unberücksichtigt geblieben seien, träten weitere Fortbildungen und ihre Prüfungsvorbereitungen für die zahlreichen Defizit- und Kenntnisprüfungen. So habe sie im Sommersemester 2015 sowie im Wintersemester 2015/16 als Gasthörerin an Vorlesungen in der Universität Bonn bzw. Köln teilgenommen. Diese Umstände seien nach der Gesetzesnovellierung geeignet, etwaige noch verbliebene fachliche Defizite zu kompensieren. Die Klägerin fügte zu den bereits vorgelegten Unterlagen weitere Arbeitszeugnisse, eine Bescheinigung über zahntechnische Tätigkeit im Labor der Pulheimer Praxis zwischen April 2011 und November 2012, Gasthörerscheine und Vorlesungsmitschriften bei.
8Mit Bescheid vom 26.10.2016 lehnte die Bezirksregierung Köln es ab, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erneut zu prüfen und das Verfahren wieder aufzugreifen. Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 16.06.2015 (gemeint ist der 15.06.2011) müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in den dort aufgeführten fünf Bereichen Defizite bestünden, die nicht durch Tätigkeiten ausgeglichen seien, die die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt habe. Anschließend sei die Klägerin nur noch ein Jahr unter Aufsicht zahnärztlich tätig gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass diese Tätigkeit in den defizitären Fachgebieten eine Wissensvermittlung auf breitem Spektrum, wie sie in der Ausbildung erfolge, abgedeckt habe. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 EG eigne sich im Übrigen nur ein mindestens dreijähriger Tätigkeitszeitraum zum Ausgleich von Defiziten. Die wesentlichen Unterschiede seien auch nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten kompensiert, die die Klägerin durch lebenslanges Lernen erworben habe. Insoweit fehle bereits die formelle Anerkennung durch eine hierfür zuständige Stelle. Zudem könne ein Vorlesungsbesuch eines Gasthörers kein Defizit einer universitären Ausbildung ausgleichen, da er die praktische Ausbildung nicht abdecke und keine Lernerfolgskontrolle stattfinde. Auch unter Einbezug der nachgewiesenen Fortbildungen könne nicht von einem Ausgleich der festgestellten Ausbildungsdefizite ausgegangen werden. Das Ergebnis der Defizitprüfungen bestätige, dass die Klägerin die wesentlichen Defizite zumindest in den Bereichen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Werkstoffkunde gerade nicht durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch lebenslanges Lernen habe kompensieren können. Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen geänderter Rechtslage stehe entgegen, dass die Klägerin den Antrag nicht innerhalb der in § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - normierten Frist gestellt habe. Auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 22.04.2016 hin sei der Antrag erst am 26.07.2016 eingegangen. Soweit die Klägerin rüge, dass einige Nachweise im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, hätte sie dies in dem früheren Verfahren geltend machen müssen. Einem Wiederaufgreifen stehe auch in der Sache entgegen, dass die Defizite durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen nicht ausgeglichen seien.
9Die Klägerin hat am 24.11.2016 Klage erhoben.
10Zur Klagebegründung macht sie ergänzend geltend, die Defizite in den Fächern Prothetik, Kieferorthopädie und Radiologie habe sie zwischenzeitlich durch die Prüfungen ausgeräumt. Der Wiederaufgreifensantrag sei rechtzeitig gestellt. Sie habe vor Kontaktaufnahme zu ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.06.2016 nichts von der Gesetzesänderung gewusst. Am 24.11.2016 habe sie zudem einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2011 nach §§ 48, 49 VwVfG gestellt, der bislang nicht beschieden sei. Ihr stehe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ein Widerrufsanspruch zur Seite, da es sich bei dem Bescheid vom 15.06.2011 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handle und aufgrund der veränderten Sach- und Rechtslage ein Bescheid gleichen Inhalts nicht erneut erlassen würde.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des beklagten Landes vom 26.10.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es meint, die Klägerin habe nicht belegt, dass sie nicht schon früher von der Gesetzesänderung erfahren habe. Jedenfalls führe eine erneute Sachentscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein Antrag vom 24.11.2016 nach §§ 48, 49 VwVfG NRW sei der Bezirksregierung erstmals über das Gericht mit Schreiben vom 07.12.2017 übermittelt worden. Eine Rücknahme scheide aus, weil der Ausgangsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Für einen Widerruf fehle es an einem Widerrufsgrund. Zudem sei das Aufhebungsermessen nicht auf Null reduziert.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 5113/10 und 7 K 4006/11 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.10.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung, das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen und ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 ZHG in der derzeit geltenden Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 18.04.2016 (BGBl. I 886) nicht zu.
21Gemäß § 2 Abs. 3 ZHG ist Antragstellern, die wie die Klägerin über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, also über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, die zahnärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie im ZHG und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG, der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO -, geregelt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden. Ein solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Fach eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche inhaltliche Abweichungen aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG). Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sind berücksichtigungsfähig, wenn sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle als formell gültig anerkannt wurden. Werden bei Antragstellern, die sich wie die Klägerin auf Ausbildungsnachweise aus Drittländern stützen, wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt, sind die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden.
22Die Klägerin strebt die Approbationserteilung über eine Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung an. Ihr Begehren kann nur Erfolg haben, wenn die Bestandskraft des Bescheids vom 15.06.2011 im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG durchbrochen wird. Denn die Feststellung der Gleichwertigkeit ist mit diesem Bescheid bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Von einem entsprechenden Regelungsgehalt des Bescheids vom 15.06.2011 ist auszugehen. Er erschöpft sich nicht darin, den Umfang anstehender Prüfungen festzulegen. Denn § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 2 a) ZHG in der bei Erlass des Bescheids geltenden, am 24.07.2010 geänderten Fassung sah eine „Kenntnisprüfung“ bzw. eine „Eignungsprüfung“ nur ersatzweise für den Fall vor, in dem eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes aufgrund wesentlicher Unterschiede zur deutschen Ausbildung nicht festzustellen war. Dementsprechend war auch das Gutachten von Prof. Dr. S. , auf dem der Bescheid fußt, der Frage nach der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland nachgegangen.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Antragsfrist, § 51 Abs. 3 VwVfG, scheidet ein Anspruch aus, weil die Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, auf die die Klägerin sich beruft, nicht vorliegen. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der gerichtlichen und behördlichen Prüfung,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - m.w.N.
25Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Davon ist auszugehen, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen derart geändert haben, dass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erforderlich oder doch möglich ist; dabei muss sich die Änderung auf sämtliche selbständig tragenden Gründe erstrecken, die für die Ausgangsentscheidung maßgeblich waren,
26vgl. BVerwG a.a.O.
27Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sich die Sach- und Rechtslage, die dem Bescheid vom 15.06.2011 zugrunde lag, nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Denn der zahnmedizinische Ausbildungsstand der Klägerin ist nach wie vor nicht in vollem Umfang gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung.
28Im Ausgangsverfahren war eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit wesentlichen, nicht durch berufliche Erfahrungen ausgeglichenen Unterschieden in den fünf Fächern Kieferorthopädie, Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Prothetik und Radiologie begründet worden. Die Klägerin macht geltend, dass diese Defizite, soweit sie nicht schon infolge der erfolgreichen Defizitprüfungen wegfielen, durch zwischenzeitlich gewonnene zahnärztliche Berufspraxis und ein wegen der Rechtsänderung in § 2 Abs.2 Satz 5 ZHG erstmals zu berücksichtigendes lebenslanges Lernen ausgeglichen seien.
29Auf zahnärztliche Berufserfahrungen, die die Klägerin bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens gewonnen hat und die aus ihrer Sicht nicht hinreichend gewürdigt worden sind, kann gem. § 51 Abs. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifensantrag nicht gestützt werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden gehindert war, diese Umstände in dem damaligen Verfahren, ggfs. im Rechtsbehelfsverfahren, geltend zu machen.
30Soweit in der geltend gemachten Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch lebenslanges Lernen, etwa bei der Teilnahme an Fortbildungen, bei zahntechnischen Labortätigkeiten bis November 2012, dem Besuch von zahnheilkundlichen Vorlesungen im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/16 sowie der Prüfungsvorbereitung und -ableistung, eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu sehen ist, wirkt diese sich im Ergebnis jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin aus. Dasselbe gilt für die einjährige zahnärztliche Berufstätigkeit unter Aufsicht ab Juli 2014.
31Hierbei gewinnt der Ausgang der Defizitprüfungen, denen sich die Klägerin im Herbst 2015 und Mai 2016 unterzogen hat, besondere Bedeutung.
32Es kann dahinstehen, wie die Auswirkungen des erfolgreichen Prüfungsabschlusses in den Fächern Kieferorthopädie, zahnärztliche Prothetik und Radiologie rechtlich einzustufen sind. Der Klägerin war die Möglichkeit einer Prüfung, die sich auf die festgestellten Defizite beschränkte, auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 a ZHG in der durch Gesetz vom 24.07.2010 (BGBl. I 983) geänderten, bis zum 01.04.2012 geltenden Fassung eingeräumt worden. Der Nachweis, dass der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind, war nach dieser Norm jedoch nur erbracht, wenn die Prüfung in sämtlichen defizitären Fächern bestanden war. Nach der aktuellen Fassung von § 2 ZHG, die für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Anspruchs maßgeblich ist, besteht für sie die Möglichkeit einer Defizitprüfung indessen nicht mehr. Wer über einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittland verfügt und keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen kann, muss den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachweisen, die sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG. Angesichts dessen bestehen Zweifel, ob ein nach früher geltendem Recht erzielter bloßer „Teilerfolg“ dazu führt, dass festgestellte Defizite nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr in die Betrachtung einzubeziehen sind. Jedoch dürften die Prüfungsergebnisse in Kieferorthopädie, zahnärztliche Prothetik und Radiologie den Schluss erlauben, dass die Anstrengungen der Klägerin im Vorfeld der Prüfungen inhaltlich ausreichten, um die Ausbildungsdefizite in diesen Fächern zu kompensieren. Umgekehrt ist aber dem wiederholten Nichtbestehen der Defizitprüfungen in den Fächern Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten sowie Werkstoffkunde zu entnehmen, dass die umfangreichen Arbeits- und Lernleistungen, die die Klägerin bis Mai 2016 entfaltet hat, ihr nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben, die zum Ausgleich der wesentlichen Ausbildungsunterschiede in diesen Fächern erforderlich sind.
33Die Heranziehung der Prüfungsergebnisse unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sieht der Gesetzgeber die umfassende Kenntnisprüfung nur ersatzweise vor, wenn sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht feststellen lässt. In Fällen, in denen eine Gleichwertigkeit zu bejahen wäre, kann einem Antragsteller daher eine gesetzlich für diesen Fall gerade nicht vorgesehene Prüfung nicht entgegengehalten werden,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -.
35Abweichend davon besteht hier die Sachlage, dass keine Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festzustellen war und der Ausgang defizitbezogener Prüfungen, die der Klägerin nach einer früheren Rechtslage ermöglicht worden waren, konkrete Auskunft dazu gibt, inwiefern die Berufstätigkeit und Lernleistungen der Klägerin tatsächlich zum Ausgleich bestehender Defizite geführt haben,
36vgl. zur Indizwirkung von Fachgesprächen bei Sachverständigenkommissionen OVG NRW, 14.07.2010 - 13 B 595/10 -; VG Köln, Urteil vom 10.05.2016 - 7 K 5065/14 -.
37Der zwischenzeitlich erworbene Kenntnis- und Befähigungsstand der Klägerin wurde in den ausgleichsbedürftigen Fächern von einer mit Hochschullehrern der Zahnheilkunde und Zahnärzten besetzten Sachverständigenkommission überprüft. Das bestandskräftig abgeschlossene Prüfungsverfahren setzte sich aus theoretischen und praktischen Teilen zusammen. Im Prüfungsprotokoll von November 2015 ist zum Fachgespräch in Werkstoffkunde ausgeführt, die Klägerin habe die verschiedenen Dentalgipse nur mit Mühe auflisten können. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gipstypen, der Grundbaustein von Kunststoffen für die zahnärztliche Prothetik, die chemischen Grundlagen des Polymerisationsprozesses und alternative Materialien zu den in der Zahnheilkunde üblichen Methylmethacrylaten seien nicht bekannt gewesen. Eine Einteilung der in der Zahnheilkunde verwendeten Dentalkeramiken sei der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch in der letzten Prüfung im Mai 2016 hat die Klägerin, befragt zu verschiedenen Dentalkeramiken im Kontext ihrer Anwendung in der zahnärztlichen Praxis, gravierende Mängel sowohl in den werkstofflichen Grundlagen als auch in der Translation dieser Informationen in die Praxis gezeigt. Im Fachgespräch der ersten Prüfung zu Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten schlug die Klägerin bei der Frage nach antimikrobiellen Spülmitteln Lösungen vor, die nach Einschätzung der Prüfungskommission für die betroffenen Patienten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen geführt hätten. Zum Komplex Antibiotikatherapie fehlten ihr die grundlegenden Kenntnisse. Das Krankheitsbild „Abszess“ habe sie nur mit Mühe definieren und besondere Risiken, die mit der Lokalität eines Abszesses verbunden sind, nicht beschreiben können. In der Prüfung im Mai 2016 hätten sich schwerwiegende grundlegende Defizite bereits im Bereich der Anatomie (Hirnnerven) gezeigt; typische Diagnosen und Differentialdiagnosen seien der Klägerin nicht gelungen. Die Kenntnisse über das Basalzellkarzinom sowie seine Abgrenzung zum Melanom seien mangelhaft gewesen. Insgesamt seien die Kenntnisse auf dem Gebiet der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde ungenügend.
38Diese detailliert begründeten Beurteilungen legen grundlegende theoretische Wissenslücken der Klägerin in den Fächern Werkstoffkunde sowie Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten offen. Anhaltspunkte, die die Einschätzung der Prüfungskommission in Zweifel ziehen und in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede gleichwohl durch die Lernanstrengungen der Klägerin tatsächlich ausgeglichen sind, liegen nicht vor. Relevante Erweiterungen des Kenntnisstands nach Mai 2016 hat die Klägerin nicht dargetan. Arbeitszeugnisse jüngeren Datums beziehen sich auf Tätigkeiten vor 2016.
39Dies führt zu dem Schluss, dass es der Klägerin trotz langjähriger Bemühungen nicht gelungen ist, in den genannten Fächern einen Ausbildungsstand zu erreichen, der sich von der deutschen Ausbildung nicht mehr wesentlich unterscheidet. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin nicht belegt hat, dass Unterrichtsinhalte dieser beiden Fächer überhaupt Bestandteil ihres Studiengangs waren. Dementsprechend kann von einer universitären Wissensvermittlung als Basis für spätere Lernbemühungen nicht ausgegangen werden. Hinzu tritt, dass es sich bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten um ein Kernfach der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland handelt, das Gegenstand der Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 1 Ziffer VII ZÄPrO) ist; auch der Werkstoffkunde ist eine eigenständige mündliche Prüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung (§ 28 Abs. 5 b) ZÄPrO) vorbehalten.
40Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht ebenfalls nicht. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen erfüllt sind. Insbesondere scheidet ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG aus, weil eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes aus den dargelegten Gründen erneut abgelehnt werden müsste. Ist danach Ermessen nicht eröffnet, entfällt auch ein Anspruch auf Neubescheidung.
41Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine Approbationserteilung nach § 2 Abs. 3 und 2 ZHG den erfolgreichen Abschluss der ausländischen Ausbildung voraussetzt. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht beigebracht. Insbesondere liegt keine Bestätigung der zuständigen georgischen Stelle darüber vor, dass die im Bundesgebiet ausgeübte zahnärztliche Tätigkeit unter Aufsicht, die ihr von der Bezirksregierung zur Beendigung der in Georgien begonnenen Ausbildung erlaubt worden war, tatsächlich die dort fehlende Internatur abdeckt. Die früher eingeräumte Möglichkeit, eine im Drittland bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung durch eine Tätigkeit im Bundesgebiet abzuschließen und diese zur Grundlage einer Approbationserteilung zu machen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZHG in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) sieht das ZHG nicht mehr vor.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46- 47
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 48
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 49
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 51
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5965.000,- €
60festgesetzt.
61Gründe
62Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
66Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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