Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5080/18.A
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Gründe
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage mit dem Antrag,
3die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Juni 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
4entgegen den Anforderungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Klage ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
51. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch zunächst nicht auf der Grundlage von § 26 Abs. 1, 5 AsylG von ihrem Ehemann (BAMF-Az. 6087164 – 475) ableiten. Zwar ist diesem mit Bescheid vom 3. September 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Es fehlt aber an der in § 26 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 AsylG normierten Voraussetzung, dass der Ehegatte vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer, von dem er seinen Anspruch ableiten will, eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Denn die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann, nämlich am 30. Januar 2017, in das Bundesgebiet eingereist. Ihren Asylantrag hat sie auch nicht unverzüglich nach der Einreise, sondern erst am 29. Dezember 2017 gestellt.
6Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung in § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auch nicht unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Es trifft nicht zu, dass dieses Erfordernis gegen Art. 10 Abs. 1 der so genannten Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Abl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 ff.) verstößt. Dies ergibt sich eindeutig durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
7Zwar stellen nach Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie die Mitgliedstaaten sicher, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist. Soweit ein Asylantrag (auch) das Begehren umfasst, auf der Grundlage von § 26 AsylG den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt zu bekommen, ist das Verfahren jedoch vom Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie nicht erfasst.
8Dies folgt zunächst aus Art. 23 Abs. 2 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutz; ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.). § 26 AsylG dient der Umsetzung dieser Vorschrift.
9Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13063, S. 21.
10Nach Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie, der ausweislich der Überschrift der Norm der Wahrung des Familienverbands dient, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift richtet sich der im Interesse der Wahrung des Familienverbands von einem Stammberechtigten abgeleitete Anspruch auf Gewährung jener Leistungen, die den Inhalt des internationalen Schutzes ausmachen, nach nationalen Verfahrensvorschriften. Diese spezielle Regelung geht der allgemeinen Verfahrensvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie vor. Dafür spricht auch, dass der von Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Anspruch Familienangehörigen zustehen soll, die gerade „selbst nicht“ die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen. Der in Rede stehende, von einem Stammberechtigten abgeleitete Anspruch ist danach von jenem zu unterscheiden, der einem Betroffenen zusteht, weil er die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in eigener Person erfüllt.
11Gegen die Annahme, das Verfahren zur Prüfung des in Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie normierten Anspruchs unterfalle nicht dem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrechtsrichtlinie, lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, die letztgenannte Norm sei jünger als Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie und habe aus diesem Grunde Vorrang. Denn die Vorgängervorschrift von Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie enthielt eine nahezu identische Vorschrift (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie mit seinem Vorbehalt zugunsten nationaler Verfahren wurde demgemäß in Kenntnis der seinerzeitigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Norm erlassen. Dafür, dass Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie an diesem Vorbehalt etwas ändern sollte, ist nichts ersichtlich.
12Die Erwägungsgründe zur Verfahrensrichtlinie stützen dieses Ergebnis. Nach Erwägungsgrund 13 soll die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes unter anderem dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Dient die Verfahrensrichtlinie aber der Anwendung der Qualifikationsrichtlinie, so kommt einem in der Qualifikationsrichtlinie selbst normiertenr Vorbehalt zugunsten nationaler Verfahrensvorschriften Vorrang zu. Zudem heißt es in Erwägungsgrund 34 der Verfahrensrichtlinie, die Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sollten so gestaltet sein, dass die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, Anträge auf internationalen Schutz gründlich zu prüfen. Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie dient aber nicht der Befriedigung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz, sondern – wie dargelegt – der Wahrung des Familienverbands.
132. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf der Grundlage von § 26 Abs. 3, 5 AsylG von ihren minderjährigen Kindern (BAMF-Az. 7387980 – 1 – 475) ableiten. Zwar ist diesen erst mit Bescheid vom 23. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Einreise der Klägerin erfolgte demgemäß vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Kinder (vgl. § 26 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 AsylG). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kinder beruht jedoch auf § 26 Abs. 2 AsylG; sie haben lediglich einen von ihrem Vater, dem Ehemann der Klägerin, abgeleiteten Flüchtlingsstatus. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Ableitung eines Anspruchs auf internationalen Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus selbst über § 26 erhalten hat, nicht möglich ist. § 26 AsylG vermittelt keinen Anspruch auf „Familienasyl“ bzw. internationalen Schutz „zweiten Grades“. Dies folgt bereits aus dem – über § 26 Abs. 5 AsylG hier entsprechend anwendbaren – § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, der weit auszulegen ist.
14Eingehend BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, juris, Rn. 27 bis 31; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7/93 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 8; Günther, in: BeckOK, Stand: 1. November 2018, § 26 AsylG, Rn. 22 f.
153. Auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 1, 4 AsylG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weder die (unerlaubte) Ausreise noch ein Auslandsaufenthalt oder eine Asylantragstellung führen dazu, dass der Klägerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden kann. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Rechtsprechung der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln, die jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des zuständigen 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung steht.
16Vgl. VG Köln, Urteile vom 10. Januar 2018 – 21 K 10440/16.A, 11546/16.A, 2050/17.A, 272/17.A und 4854/17.A –; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2320/16.A –, und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, jeweils abrufbar unter NRWE.
17Der von der Klägerin in ihrer Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Vorfall während einer Busreise nach Damaskus im Jahr 2014 oder 2015 führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ungeachtet sonstiger Fragen ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Sicherheitskräfte wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Konventionsmerkmale auf die Klägerin zugegriffen hätten.
18II. Der Rechtsstreit wird gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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