Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6325/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begann zum Wintersemester 2006/2007, an der Universität G1. Rechtswissenschaften zu studieren. Im Wintersemester 2008/2009 sowie im Sommersemester 2009 studierte sie an der Universität L. , um ihr Studium der Rechtswissenschaften danach in G1. fortzusetzen. Die Klägerin absolvierte die schriftlichen Prüfungen für die Erste juristische Prüfung am Ende des neunten Fachsemesters im März 2012. Die mündliche Prüfung legte sie am 28. Juni 2012 ab. Sie erzielte in der Ersten juristischen Prüfung die Abschlussnote „gut“ (12,53 Punkte). Vom Beginn des Studiums bis Ende März 2012 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. September 2016 setzte das Bundesverwaltungsamt das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2012 fest und forderte die Rückzahlung des gewährten zinslosen Darlehens in Höhe von 9.832 Euro. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Bescheid zunächst an eine veraltete Adresse der Klägerin adressiert hatte und dieser als unzustellbar zurückgesandt worden war, gab das Bundesverwaltungsamt den Bescheid nach Ermittlung der aktuellen Adresse erneut zur Post. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Dezember 2016 zugestellt.
4Am 31. Dezember 2016 beantragte die Klägerin (online) beim Bundesverwaltungsamt die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gem. § 18b Abs. 2 BAföG.
5Mit Schreiben vom 16. Januar 2017, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 18. Januar 2017, legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2016 ein.
6Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin gem. § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 20% und setzte die Rückzahlungssumme in entsprechender Abänderung des Bescheids vom 11. September 2016 auf 7.865,60 Euro fest.
7Mit Schreiben vom 11. Februar 2017, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 13. Februar 2017, bezog die Klägerin den Bescheid vom 10. Januar 2017 in ihren Widerspruch vom 18. Januar 2017 ein.
8Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 bat das Bundesverwaltungsamt das Studierendenwerk G1. um Überprüfung der gemeldeten Förderungshöchstdauer 31. März 2012. Das Studierendenwerk G1. bestätigte, dass im Fall der Klägerin die Förderungshöchstdauer im Studiengang Rechtswissenschaft mit Ende des Monats März 2012 abgelaufen sei und teilte weiter mit, dass gem. § 3 Abs. 6 der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO BW) die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung neun Semester betrage. Ausweislich des Studienplans der Universität G1. sei eine Teilnahme an der Ersten juristischen Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern möglich. Das Landesjustizprüfungsamt setze die Termine zum schriftlichen Teil der Staatsprüfung jeweils zum Ende des achten Semesters an, so dass der mündliche Teil der Staatsprüfung im neunten Semester abgelegt werden könne.
9Mit Bescheiden vom 28. März 2017 – nach dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, jeweils per Einschreiben zur Post gegeben am 3. April 2017 – wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. September 2016 und den Bescheid vom 10. Januar 2017 zurück.
10Die Klägerin hat am 3. Mai 2017 Klage gegen den Bescheid vom 11. September 2016 und gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 (26 K 6347/17), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017, erhoben.
11Im Hinblick auf den in diesem Verfahren angegriffenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. September 2016 macht sie im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsamt habe die Förderungshöchstdauer nicht korrekt festgesetzt, da es die Zeit bis zur mündlichen Prüfung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 6 JAPrO BW vorgesehene Regelstudienzeit von neun Semestern sei für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer nicht verbindlich, da die Regelung gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) verstoße. Die Erste juristische Prüfung könne bei regulärem Studienverlauf nicht vollständig in neun Semestern absolviert werden. Der schriftliche Teil der Ersten juristischen Prüfung, die in Baden-Württemberg nur zweimal im Jahr angeboten werde (§ 7 Abs. 1 JAPrO BW), sei bei regulärem Studienverlauf am Ende des neunten Semesters (im März bzw. September des betreffenden Jahres) vorgesehen, während die mündliche Prüfung erst im Anschluss daran (im Juni desselben bzw. im Januar des Folgejahres) stattfinde. Dass bei regulärem Studienverlauf die schriftlichen Prüfungen nach dem Ende des neunten Semesters abzulegen seien, ergebe sich mit Blick auf die Regelung zum Freiversuch (§ 22 JAPrO BW), der Anreize dazu schaffen solle, das Studium schneller als im Studienplan vorgesehen zu absolvieren und der spätestens zum Zeitpunkt der nach dem Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung absolviert werden müsse. Zwar müssten sich Studierende grundsätzlich so rechtzeitig zur Prüfung anmelden, dass sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen können, was auch dann gelte, wenn sie das letzte förderungsfähige Studiensemester durch die zeitliche Gestaltung der Prüfungstermine nicht mehr voll ausschöpfen können. Die Studienplanung und die Examensvorbereitung dürften aber nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine Verkürzung der Studiendauer sei nicht zumutbar in Fällen, in denen die Prüfungsverfahren so ausgestaltet seien, dass die Studierenden nahezu vollständig auf die Lehrveranstaltungen eines Semesters verzichten müssten, um der Forderung nach Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer nachzukommen. Die Klägerin verweist insoweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2017 (5 K 4553/15).
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 zu verpflichten, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 30. Juni 2012 festzusetzen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, der von der Klägerin geltend gemachte Zeitraum (fest-gesetzter Prüfungstermin und entsprechende Vorbereitungszeit) bis zum mündlichen Teil der Ersten juristischen Prüfung sei nicht auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen, da die Aufzählung anzurechnender Zeiten in § 15a Abs. 2 BAföG abschließend sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren 26 K 6347/17 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Kammer kann trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin darauf in der Ladungsverfügung vom 15. Januar 2019 hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und sie zudem vor Beginn der Sitzung der Kammer am 20. Februar 2019 telefonisch erklärt hat, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, diese aber ohne sie stattfinden könne.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid vom 11. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf den 30. Juni 2012. Die Festsetzung auf den 31. März 2012 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
22Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Prüfungszeiten ein (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HRG).
23Gemäß § 3 Abs. 6 JAPrO BW in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung neun Semester.
24Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit ist für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer verbindlich. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die in einer Prüfungsordnung vorgesehene Regelstudienzeit den materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG widerspricht, z.B. weil die Prüfungszeiten unberücksichtigt geblieben sind.
25Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15a Rn. 6; VG G1. , Urteil vom 10. Oktober 2001 – 1 K 240/99 –, juris Rn. 17.
26Dies ist hier nicht der Fall. Der Wortlaut des § 3 Abs. 6 JAPrO BW schließt die Erste juristische Prüfung ausdrücklich in die Regelstudienzeit ein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erste juristische Prüfung in Baden-Württemberg entgegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 3 Abs. 6 JAPrO BW mit Blick auf die übrigen Regelungen der JAPrO BW nicht innerhalb von neun Semestern abgelegt werden könnte. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 2 JAPrO BW in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung, dass der Stoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) so zu bemessen ist, dass das Studium nach dem vierten Studienjahr abgeschlossen werden kann. Zudem ergibt sich aus der Regelung des § 22 Abs. 1 JAPrO BW in der hier maßgeblichen, vom 24. Mai 2005 bis zum 6. Mai 2013 geltenden Fassung, nach der der Freiversuch spätestens mit der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung angetreten werden muss, dass der schriftliche Teil der Staatsprüfung auch vor dem Ende des neunten Semesters abgelegt werden konnte, so dass der Abschluss der gesamten Ersten juristischen Prüfung – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAPrO BW in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung nur zweimal jährlich abgehalten wird – innerhalb von neun Semestern möglich gewesen ist.
27Gegen die Verbindlichkeit der Regelstudienzeit für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer kann die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Freiversuchsregelung des § 22 JAPrO BW, die Anreize setzen solle, das Studium schneller zu absolvieren, zeige gerade, dass der „durchschnittliche“ Student, auf den die Regelstudienzeit abzustellen habe, die schriftlichen Prüfungen erst frühestens am Ende des neunten Semesters antrete. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, bei „regulärem“ Studienverlauf sei es vorgesehen gewesen, den schriftlichen Teil der Staatsprüfung erst am Ende des neunten Semesters abzulegen. Auch wenn man unterstellt, dass der für den Zeitraum des Studiums der Klägerin geltende Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität G1. – den sie nicht vorgelegt hat und der online soweit ersichtlich nicht einsehbar ist – darauf angelegt war, den schriftlichen Teil der Staatsprüfung erst am Ende des neunten Semesters abzulegen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
28Denn durch die Anbindung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit gem. § 10 Abs. 2 HRG ist Auszubildenden der Einwand, die Förderungshöchstdauer sei zu kurz bemessen, verwehrt. Wesentliche Abweichungen zwischen der gesetzlich festgelegten Regelstudienzeit und der tatsächlichen Praxis, bspw. der konkreten Ausgestaltung von Studienplänen, sind ggf. im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden Grundes gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus führt, härtemildernd aufzufangen.
29Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15a Rn. 8, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 – 5 C 15.87 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2010 – 2 K 2174/09 –, juris Rn. 25 ff.
30Dies gilt auch dann, wenn von der Abweichung zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Ausbildungs- bzw. Prüfungspraxis die Mehrheit der Studenten eines Prüfungsjahrgangs betroffen sind.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 – 5 C 15.87 –, juris Rn. 16, nach dem auch dann härtemildernd auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG abzustellen ist, wenn die Diskrepanz zwischen den normativen Vorgaben des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungspraxis „die Teilnehmer ganzer Prüfungskampagnen“ betrifft.
32Zur Frage der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen eines schwerwiegenden Grundes i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hat auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. März 2017 (– 5 K 5443/17 –, juris Rn. 17 ff.) entschieden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender schwerwiegender Grund gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliegt, wenn das Prüfungsamt die Abschlussprüfung generell so gestaltet, dass Teile der Prüfung zwangsläufig nach dem Ablauf der Regelstudienzeit bzw. Förderungshöchstdauer liegen. Dazu, dass in einem solchen Fall die Förderungshöchstdauer entgegen § 15a Abs. 1 BAföG ausnahmsweise nicht nach der Regelstudienzeit zu bestimmen wäre, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe gerade keine Aussage getroffen. Verlängert wird nur die Förderungsdauer (Unterstreichungen durch das Gericht).
33Vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Urteil vom 1. August 2007 – 1 K 537/07 –, juris, das einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bejaht hat wegen Abweichens der normativen Vorgaben des § 4 Abs. 3 JAPrO BW in der Fassung vom 7. Mai 1993 (Regelstudienzeit acht Semester) von der tatsächlichen Gestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs durch die betreffende Hochschule.
34Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es auch weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer – hier im Übrigen gar nicht erfolgten – Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 12 A 2679/09 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.
36Anhaltspunkte für gem. § 15a Abs. 2 BAföG auf die Förderungshöchstdauer anzurechnende Zeiten oder für Gründe, die eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gem. § 15a Abs. 3 BAföG wegen Spracherwerbs rechtfertigen könnten, sind im Fall der Klägerin nicht ersichtlich.
37Nach den oben aufgeführten Maßstäben war die Förderungshöchstdauer im Fall der Klägerin auf den 31. März 2012 festzusetzen. Die Klägerin hat ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität G1. zum Wintersemester 2006/2007 aufgenommen. Der einjährige Studienaufenthalt der Klägerin an der Universität L. im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 bleibt gem. § 5a BAföG bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt, da ein Auslandsaufenthalt kein notwendiger Teil der Juristenausbildung ist. Die neun Semester Regelstudienzeit waren im Fall der Klägerin mit Ende des Wintersemsesters 2011/2012 am 31. März 2012 abgelaufen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
51Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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