Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 11217/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1961 geborene Klägerin erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - ContStiftG -. Sie begehrt eine Erhöhung der Leistungen und macht hierzu ein Cholesteatom im Kuppelraum des rechten Mittelohrs und eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans geltend.
3Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren. Dabei machte sie unter anderem eine progrediente Innenohrschwerhörigkeit und Fazialisaffektion geltend. Hierzu legte sie einen Bericht des HNO-Arztes Dr. L. aus dem Jahr 2010 vor. Er diagnostiziert eine Innenohrschwerhörigkeit links bei Contergan-Embryopathie. Rechts sei 1998 eine tympanoplastische Cholesteatom-Operation mit einem second look im Jahr 2001 erfolgt. Beidseitig zeigten sich Gehörgang und Trommelfell reizlos und die Pauke lufthaltig. Für eine fragliche Trigeminusneuralgie links habe sich keine Ursache gefunden. Ein Bericht des Instituts für Neuroradiologie der Uniklinik in Lübeck aus dem Jahr 2008 geht anhand eines MRT des Schädels der Frage einer Sensibilitätsstörung des V2 links (also des Oberkieferasts als Teil des fünften Hirnnervs Nervus Trigeminus) nach. Die damals mit der Angelegenheit befasste HNO-Sachverständige der Medizinischen Kommission, Dr. X. , führte aus, in einem Telefonat mit der Klägerin seien die Befunde geklärt worden. Bei der Operation am rechten Ohr habe sich intraoperativ keine Fehlbildung im Bereich des Mittelohrs gefunden. Gleichzeitig mit Episoden der Sekretion von Tränen-, Nasen- und Speicheldrüsen, die noch nie bei der Thalidomidembryopathie beschrieben worden seien, bestehe wohl auch ein Schwindelgefühl; ein Zusammenhang mit Thalidomidembryopathie sei insoweit ebenfalls nicht herzustellen. 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 49,4 Punkten. Dabei ging sie neben orthopädischen Schäden und einer Flachnase von einer mittleren Schwerhörigkeit des linken Ohrs aus. Bis 2014 wurde die Punktzahl unter Berücksichtigung eines Carpaltunnelsyndrom und weiterer orthopädischer Schäden auf 54,92 Punkte erhöht.
4Im August 2015 stellte die Klägerin einen Revisionsantrag, den sie auf das Cholesteatom im rechten Ohr stützte. Sie verwies hierzu auf den Fachbeitrag „Recognition of thalidomide defects“ von Smithell/Newman. Gleichzeitig bat sie zu prüfen, ob eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans vorliege. Sie reichte das Ergebnis einer kalorischen Ermittlung ihrer Gleichgewichtsfunktion von Juni 2015 sowie einen Bericht des HNO-Arztes Dr. O. von März 1999 betreffend die Entfernung des epitympanalen Cholesteatoms im Jahr 1998 ein.
5Die Beklagte legte den Antrag der Medizinischen Kommission zur Begutachtung vor. Dr. X. führte zu dem Antrag aus, das Mittelohrcholesteatom, an dem die Klägerin erkrankt gewesen sei, stehe nicht in Zusammenhang mit der Thalidomidembryopathie. Der angeführte Artikel gehe ausschließlich auf Fehlbildungen des äußeren Ohrs ein. Er beschreibe, dass sich in verengten Gehörgängen Ohrschmalzpropfen und gelegentlich sogar Cholesteatome bilden könnten. Der Gleichgewichtstest zeige auf dem operierten Ohr eine geringere Reaktion als auf dem linken Ohr. Der Unterschied sei auf die Operation, aber nicht auf einen Schaden des Vestibularsystems als Folge der Thalidomid-embryopathie zurückzuführen. Die mit warmer Luft duchgeführte Untersuchung biete weniger verlässliche Ergebnisse als eine thermische Prüfung mit Wasser, sei aber wegen der Operation angezeigt gewesen.
6Mit Bescheid vom 01.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme ab.
7Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Schwindelsymptomatik sei neu aufgetreten. Die geringere Reagibilität des rechten Ohrs habe sich erstmals in der Untersuchung im Jahr 2015 gezeigt. Ein Zusammenhang mit der Operation im Jahr 1998 bestehe nicht. Bei einem Telefonat mit Dr. X. , das sie 2010 im Rahmen der ersten Antragstellung geführt habe, habe sie die Frage nach Folgeschäden der Operation verneint.
8In erneuten Stellungnahmen kam Dr. X. im April und September 2016 zu keiner abweichenden Einschätzung. Sie sehe die Schwindelproblematik in Zusammenhang mit der durch die Operation veränderten Anatomie. Diese erschwere eine Interpretation der Vestibularisprüfung. Jetzt auftretende Schwindelbeschwerden sprächen gegen ein seit Geburt bestehendes Phänomen. Ein zwischenzeitlich mit dem Operateur Dr. U. geführtes Telefonat habe ergeben, dass die Klägerin vor der Operation auf explizite Befragung hin keine Schwindelbeschwerden benannt habe.
9Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2016 zurück. Sie verwies auf die Ausführungen von Dr. X. .
10Die Klägerin hat am 03.12.2016 Klage erhoben.
11Zur Klagebegründung macht ihr Prozessbevollmächtigter geltend, die parteiärztliche Stellungnahme von Dr. X. wahre nicht die notwendige gutachterliche Distanz und gehe von unzutreffenden Annahmen aus. Es sei nicht sachgerecht, den Schwindel auf eine operativ bedingte Schädigung des rechten Ohrs zurückzuführen. Die Überlegung blende die anerkannte Thalidomidschädigung des linken Ohrs aus. Diese Schädigung könne für den Schwindel verantwortlich sein. Zudem weise sie auf einen Thalidomidschaden auch auf dem anderen Ohr hin. Gegen die Vermutung, der Schwindel sei Folge der Cholesteatom-Entfernung, spreche, dass diese ohne Beeinträchtigung der Gehörknöchelchenkette vorgenommen sei. Entgegen der Annahme der Sachverständigen sei die indizierte Nachschau-OP am 05.01.2001 durchgeführt worden. Nach dem hierzu vorgelegten OP-Bericht des Prof. Dr. D. vom 09.01.2001 wurde bei völlig unauffälligem Epitympanon kein Cholesteatomrezidiv vorgefunden. Der weiter eingereichte Untersuchungsbericht des Dr. N. , radiologische Gemeinschaftspraxis in Bremerhaven, beschreibt eine am 18.01.2001 bei der Klägerin durchgeführte MRT-Untersuchung des Schädels. Die Untersuchung sei indiziert durch Schwindelbeschwerden, die seit Entfernung der Tamponade nach der second look-OP bestünden. Das MRT kommt zu einem insgesamt unauffälligen Befund. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht weiter geltend, der Schwindel sei nicht erst aktuell aufgetreten. Dies belege das mit dem Erstantrag vorgelegte MRT von 2008. Es treffe Feststellungen zu Sensibilitätsstörungen im Gleichgewichtssystem. Im Übrigen sei bekannt, dass vorhandene Schädigungen von den übrigen Körpersystemen über längere Zeit kompensiert werden könnten; diese Kompensationen könnten plötzlich abreißen. Der Schwindeltest der nicht operierten linken Seite sei nicht sicher zu beurteilen, da bei der Klägerin aufgrund zahlreicher Mittelohrentzündungen schon in der Kindheit, als deren Ursache Tubenventilationsstörungen benannt würden, Vernarbungen der Trommelfelle beidseits verblieben seien. Auch wenn Cholesteatome unabhängig von Thalidomideinfluss entstehen könnten, sei aus Sicht des von Thalidomideinwirkung betroffenen Menschen jede Normabweichung potentiell auf diesen Wirkstoff zurückzuführen. Die Beklagte sei für ihre Behauptung beweisbelastet.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2016 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach dem ContStiftG wegen eines Cholesteatoms und einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie führt aus, eine Schädigung des Gleichgewichtssinns könne nur dann als thalidomidbedingt anerkannt werden, wenn sie seit Geburt bzw. früher Jugend vorliege und auf dem Fehlen oder der Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans beruhe. Einen solchen Befund gebe es bei der Klägerin nicht. Im Übrigen verweist sie auf weitere Äußerungen von Dr. X. vom 16.01.2017 und des HNO-Sachverständige der Medizinischen Kommission Dr. Q. vom 15.05.2017.
17Dr. X. meint, die Anamnese im MRT-Befund von 2008 spreche für einen Zusammenhang des Schwindels mit der Ohroperation und gegen einen angeborenen Gleichgewichtsschaden. Zudem reagiere das Gleichgewichtsorgan der Klägerin rechts selbst bei der eher geringen Reizung mit warmer Luft. Links habe sich eine normale Gleichgewichtsfunktion ergeben. Ein Mittelohrcholesteatom sei nicht thalidomidbedingt, sondern entstehe entweder durch versprengtes embryonales Gewebe oder durch eine chronische Tubenbelüftungsstörung in Kombination mit einer lokalen Entzündungsreaktion.
18Dr. Q. schließt sich der Einschätzung von Dr. X. an. Bei einem Kuppelraum-Cholesteatom handle es sich um eine erworbene Erkrankung, die schicksalhaft bedingt sei und jeden treffen könne. Die beschriebene Anatomie in OP-Bericht, Arztbrief und Schnitt-Bildgebung wiesen auf keinen durch Contergan bedingten Schaden des Gleichgewichtsorgans hin. Die Vestibularorgane seien beidseits erregbar gewesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Erweiterung der Leistungen wegen eines Cholesteatoms oder wegen einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans zu.
23Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, und der hierdurch hervorgerufenen bzw. erwarteten Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen.
24Daraus ergibt sich, dass nur bei Geburt vorhandene oder angelegte Fehlbildungen, nicht aber später erworbene Körperschäden, einen Leistungsanspruch auslösen. Später erworbene Körperschäden sind solche körperlichen Veränderungen, die ein contergangeschädigter Mensch – ebenso wie ein gesund geborener Mensch – im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß seiner gesunden Organe oder durch operative Eingriffe erwirbt. Dies sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen. Sie können daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt werden,
25vgl. VG Köln, Urteil vom 01.08.2017 - 7 K 2052/15 -.
26Auch Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – sind bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern,
27vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -.
28Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden,
29vgl. VG Köln, Urteil vom 22.01.2019 - 7 K 5508/15 -.
30Schließlich reicht es für die Zuerkennung einer Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache einer vorhandenen Fehlbildung nicht auszuschließen ist. Vielmehr muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Fehlbildung des Antragstellers steht,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -.
32Bei Anwendung dieser Kriterien kann die geltend gemachte Schwindelsymptomatik nicht als Thalidomidschaden berücksichtigt werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die beklagten Schwindelbeschwerden auf einer bei Geburt vorliegenden bzw. angelegten Fehlbildung beruhen. Davon ist das Gericht aufgrund der vorliegenden medizinischen Untersuchungsbefunde der Klägerin und der von der Beklagten eingeholten sachverständigen Stellungnahmen überzeugt.
33Die Klägerin leidet schon nicht unter einer fehlenden Anlage oder einer Fehlbildung ihres Gleichgewichtsorgans (vgl. Ziff. 4.26 der Medizinischen Punktetabelle).
34Das paarige Vestibularisorgan (auch Verstibularapparat oder Gleichgewichtsorgan) befindet sich im Innenohr und unterteilt sich in fünf einzelne Bestandteile, drei Bogengänge und die als Maculaorgane bezeichneten Strukturen Sacculus („Säckchen“) und Utriculus („kleiner Schlauch“). Die Bogengänge dienen dem Drehsinn; das Sacculus erfasst vertikale, Utriculus horizontale Beschleunigungen. Die Sinneswahrnehmungen werden über den 8. Hirnnerv weitergeleitet,
35vgl. VG Köln, Urteil vom 22.01.2019 - 7 K 5508/15 – mit Verweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012.
36Die vorgelegten HNO-ärztlichen Berichte einschließlich der Operationsberichte und die ärztlichen Erläuterungen der bildgebenden Untersuchungen aus den Jahren 2001 sowie 2008 geben bei der Klägerin keinen Anhalt für Auffälligkeiten dieser vestibulären Organstrukturen. Im MRT-Bericht der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin vom 23.01.2001 heißt es vielmehr: „Der 7. Und 8. Nerv kommen unauffällig zur Darstellung“. Auch sonst fanden sich insgesamt unauffällige Verhältnisse. Der MRT-Bericht von 2008 setzt sich nicht mit dem Gleichgewichtssystem auseinander, sondern verhält sich zum Nervus Trigeminus. Die Klägerin hatte diese Untersuchung zur Abklärung fascialer Sensibilitätsstörungen veranlasst.
37In der thermischen Prüfung zeigten sich beidseits Reaktionen. Hierbei fällt auf, dass gerade das linke Ohr, bei dem von einem thalidomidbedingten Gehörschaden auszugehen ist, eine regelrechte vestibuläre Funktion aufwies. Inwieweit Vernarbungen der Trommelfelle die Aussagekraft dieses positiven Testergebnisses in Frage stellen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Ist dementsprechend links von einer normalen Gleichgewichtsfunktion auszugehen, verbietet sich schon von vornherein die Annahme, der anerkannte Zusammenhang der Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr mit einer Thalidomideinwirkung lasse eine Fehlbildung des Vestibularorgans auf der linken Seite vermuten. Das geringere Ausmaß der immerhin vorhandenen Erregbarkeit auf der rechten, nicht von einer thalidomidbedingten Gehörschädigung betroffenen Seite ist als solche keine Fehlbildung. Von einer durch Thalidomideinnahme in der Schwangerschaft verursachten Fehlbildung kann nur gesprochen werden, wenn Organe oder Organteile fehlen, unterentwickelt sind oder sonst in ihrer Form und Struktur verändert sind,
38vgl. VG Köln, Urteil vom 01.08.2017 - 7 K 2052/15 - m.w.N.
39Solche Veränderungen sind im Bereich der vestibulären Strukturen bei der Klägerin jedoch gerade nicht festzustellen.
40Hiermit übereinstimmend fehlen ärztliche Untersuchungsergebnisse und Befunde oder auch nur schlüssige Angaben, die darauf hinweisen, dass die geltend gemachten Gleichgewichtsstörungen bereits ab Geburt bzw. der Kindheit vorlagen. Vielmehr ist von derartigen Beschwerden erstmalig im Jahr 2001 die Rede gewesen. Damals war die Klägerin 39 Jahre alt. Nach Auskunft des Operateurs, der 1998 das Cholesteatom entfernt hatte, war die vor dieser Operation explizit gestellte Frage nach Schwindel von der Klägerin verneint worden. Auch hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren persönlich betont, dass die Schwindelsymptomatik neu aufgetreten sei. Kam es mithin über etwa vier Jahrzehnte nie zu Gleichgewichtsstörungen, lässt sich eine bei Geburt vorhandene oder wenigstens angelegte Funktionsbeeinträchtigung nicht anhand von allgemeinen Überlegungen zu möglichen Schadenskompensationen unterstellen.
41Hinzu tritt, dass für die Schwindelbeschwerden bei der Klägerin andere Ursachen ernstlich in Betracht kommen. Hier fällt die erhebliche zeitliche Nähe des erstmaligen Auftretens der Schwindelbeschwerden zu der Second-look-Operation am 05.10.2001 ins Gewicht. Wie sich aus der Anamnese zu dem nur wenige Tage später durchgeführten MRT des Schädels ergibt, litt die Klägerin seit Entfernung der Tamponade unmittelbar nach dieser Kontroll-OP unter Schwindel. Dies legt einen ursächlichen Zusammenhang mit dieser zweiten Operation nahe. Mit der Operation gingen immerhin erhebliche Eingriffe in die Strukturen des Ohrs einher, wie der OP-Bericht veranschaulicht. Dass dabei, wie bereits 1998, die Gehörknöchelchenkette im Mittelohr erhalten blieb, schließt Auswirkungen auf vestibuläre Funktionen nicht aus. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine andere Ursache für die Beeinträchtigungen positiv festgestellt und so ein Thalidomidschaden ausgeschlossen werden kann,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -.
43Vielmehr ist maßgeblich, dass Anhaltspunkte für eine Fehlbildung des Gleichgewichtsorgans nicht vorliegen.
44Auch bei dem Kuppelraumcholesteatom, das der Klägerin 1998 aus dem rechten Mittelohr entfernt wurde, handelt es sich nicht um eine Fehlbildung, die sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand mit der pränatalen Thalidomidexposition in Verbindung bringen lässt. Es gehört nicht zu charakteristischen Fehlbildungen, wie sie in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben sind. Es ist auch nicht vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft festgestellt worden. Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission eingeholten Gutachten überzeugt. Dr. X. und Dr. Q. verneinen übereinstimmend einen Zusammenhang mit Thalidomid. Bei dem Cholesteatom des Mittelohrs, einer von einem entzündlichen Geschehen begleiteten Einwucherung verhornender Plattenepithel, handelt es sich um eine erworbene Erkrankung, die jedem Menschen widerfahren kann. Es entsteht infolge einer chronischen Tubenbelüftungsstörung oder bildet sich aus embryonalen Gewebeversprengungen. Beim sekundären Cholesteatom finden sich in der Vorgeschichte Mittelohrentzündungen. Danach ist das Cholesteatom bereits nicht als Fehlbildung im oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um eine Folgeerscheinung bestimmter Phänomene. Es ist keine wissenschaftliche Quelle ersichtlich, die das Mittelohrcholesteatom in einen möglichen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme stellt. Dies gilt insbesondere auch für das kongenitale Cholesteatom, welches sich aus Gewebe entwickelt, das während der Embryonalphase nicht vollständig zurückgebildet wurde. Die von der Klägerin angeführte Literaturstelle bei Smithell/Newman ist für die Einordnung des Mittelohrcholesteatoms als Thalidomidschaden unergiebig. Die Arbeit erwähnt lediglich eine Enge des Gehörgangs als Teil des Außenohrs, die als Folgeerscheinung dortige Ablagerungen bis hin zu einem Cholesteatom nach sich ziehen könne. Zur Frage einer Thalidomidgenese eines Mittelohrcholesteatoms fehlt jeder Bezug. Soweit die Klägerseite annimmt, Strukturen des rechten Mittelohrs seien thalidomidbedingt fehlgebildet und gleichzeitig Ausgangspunkt der Entstehung des Cholesteatoms, fehlt hierfür jeder greifbare Anhalt. Die intraoperativ und im bildgebenden Verfahren vorgefundenen Strukturen ergaben schon keinen Hinweis auf eine Fehlbildung des rechten Mittelohrs. Der Verweis auf häufige Mittelohrentzündungen in der Kindheit stellt einen nachvollziehbaren Bezug zu einem Thalidomidschaden ebenfalls nicht her.
45Anlass zu einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung besteht nicht. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern eine zusätzliche Untersuchung einen über die vorhandenen Befunde hinausgehenden Erkenntnisgewinn ergeben könnte. Zu einer bloßen Ausforschung, ob sich nicht doch noch ein Hinweis auf eine Thalidomidschädigung findet, ist das Gericht im Übrigen nicht gehalten. Die sachverständigen Stellungnahmen sind geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie bauen auf den von der Klägerin beigebrachten Befunden auf. Die maßgebliche Einschätzung, dass zwischen den Schwindelbeschwerden bzw. dem Mittelohrcholesteatom und pränataler Thalidomideinnahme kein erkennbarer Zusammenhang bestehe, geht von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus und beruht auf einer medizinisch fundierten Herleitung. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter aufkommen lassen, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass die medizinischen Sachverständigen von der Beklagten beauftragt worden sind, führt nicht zu der Annahme, dass diese gleichsam „im Lager der Beklagten“ stehen und einseitig deren Interessen wahrnehmen, zumal die Zahl der Fachärzte und –ärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schäden eng begrenzt ist,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - .
47Zudem weist der Gesetzgeber der aus den verschiedenen medizinischen Sachverständigen zusammengesetzten Medizinischen Kommission in § 16 Abs. 2 ContStiftG eigens die Aufgabe zu festzustellen, ob ein von dem ContStiftG erfasster Schadensfall vorliegt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 514 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
60Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
61Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
62Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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