Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 12186/16
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Erstattung der im Jugendhilfefall des nach eigenen Angaben am 1. Januar 1999 geborenen, aus Afghanistan stammenden B. S. (Hilfeempfänger) im Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum 27. August 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 360 Euro.
3Der Hilfeempfänger wurde am Nachmittag des 20. Juli 2015 von der Bundespolizei in einem Zug von T1. nach N1. auf Höhe G3. im Gebiet des Klägers aufgegriffen. Er gab an, 16 Jahre alt zu sein. Seine Eltern befänden sich im Iran. Sie wüssten, dass er in Deutschland sei. Er habe mit ihnen per WhatsApp Kontakt. Sie seien telefonisch erreichbar. In Deutschland habe er keine Verwandten. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen. Die Bundespolizei übergab den Hilfeempfänger am 21. Juli 2015 an das Jugendamt des Klägers. Das Bundeskriminalamt übermittelte am 21. Juli 2015 einen Eurodac-Treffer betreffend Ungarn an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Danach waren beim Hilfeempfänger am 19. Juli 2015 in Ungarn Fingerabdrücke genommen worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 benachrichtigte der Kläger das Familiengericht über die Inobhutnahme und führte aus, dass der Hilfeempfänger im Rahmen des Kontingents durch das Ministerium am 23. Juli 2015 in das Schülerwohnheim des C1. S1. L1. (C2. ) in L. verlegt werden könne. Er beantragte, die Vormundschaft auf das Jugendamt L. zu übertragen.
4Mit drei Schreiben vom 24. Juli 2015 sicherte der Kläger gegenüber der N. B1. Unternehmensgruppe – Immobilien-Vermietung, gegenüber dem D. -Zentrum C. Land und dem C2. Schülerheim die Übernahme der Miete bzw. der Kosten für Verpflegung, Betreuung, Reinigungsdienst und Wäscherei bzw. der Kosten der Inobhutnahme zu.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 28. Juli 2015 – 1 F 350/15 – wurde das Kreisjugendamt L. als Vormund für den Hilfeempfänger bestellt. Nach einem Vermerk des Kreisjugendamtes L. vom 29. Juli 2015 gab der Hilfeempfänger beim Familiengericht an, mit einem „G. “ nach Deutschland gekommen zu sein. Die jugendhilferechtliche Betreuung erfolgte in der Folgezeit in Amtshilfe durch das Landratsamt L. .
6Im am 4. August 2015 vom Amtsvormund an das Jugendamt des Klägers und am 11. August 2015 an das Bundesamt übermittelten Fragebogen gab der Hilfeempfänger u.a. an, in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat weder Familienangehörige noch Verwandte zu haben. Das Bundesamt richtete am 29. Juli 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
7Das Bundesverwaltungsamt bestimmte unter dem 5. August 2015 den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe.
8Ab dem 17. August 2015 wurde der Hilfeempfänger in der Unterkunft der B2. (B3. ) – Kreisverband L. e.V. – in L. untergebracht.
9Das vom Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister enthält die Meldung „Fortzug nach unbekannt, am 22.07.2015, meldende Behörde LRA C. Land“.
10Der Hilfeempfänger wurde am 23. August 2015 in Hamburg durch die Polizei ausländerrechtlich überprüft und am gleichen Tag um 22:00 Uhr unter Vorbehalt durch die Freie und Hansestadt Hamburg in Obhut genommen. Der Kinder- und Jugendnotdienst hielt den Hilfeempfänger für nur möglicherweise minderjährig. Mit Schreiben vom 23. August 2015 wurde der Hilfeempfänger aufgefordert, Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Alter hervorgehe oder Zeugen zu benennen, die etwas zu seinem Alter sagen könnten. Eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung wurde in Aussicht gestellt. Laut der Mittteilung über eine Inobhutnahme vom 28. August 2015 endete die Inobhutnahme am 24. August 2015 um 13:00 Uhr. Der Hilfeempfänger sei dann entlaufen.
11Mit E-Mail vom 27. August 2015 teilte das B3. Wohnheim T2.-------straße dem Jugendamt des Landkreises L. sowie der Polizei mit, dass der Hilfeempfänger derzeit fehle. Daneben fehlten u.a. der ebenfalls aus Afghanistan stammende R1. G. und zwei weitere afghanische Jugendliche. Mit E-Mail vom 28. August 2015 teilte das Jugendamt des Landratsamts L. dem Jugendamt des Klägers mit, dass nach Mitteilung des B3. Jugendheimes T.-------straße am Mittwoch, den 26. August 2015, der Hilfeempfänger und R. G. entwichen seien und bat um Rückmeldung bezüglich der bestehenden Inobhutnahmen. Mit Änderungsmitteilung vom 15. September 2015 meldete das Kreisjugendamt L. an den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf (LABEA), dass der Hilfeempfänger seit dem 26. August 2015 abgängig sei.
12Mit Rechnung vom 11. September 2015 stellte der B3. Kreisverband L. für August 2015 einen Betrag von 995,16 Euro in Rechnung, der sich aus 11 Tagessätzen à 90 Euro sowie Taschengeld für vier Tage zu je 1,29 Euro zusammensetzt. Auf der Rechnung wurde durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Klägers vermerkt, dass die restlichen Tage Platzfreihaltekosten seien, da ein anderer unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der gleichzeitig mit dem Hilfeempfänger abgängig gewesen sei, angekündigt habe, zurück zu kommen.
13Mit am 17. September 2015 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger Kostenerstattung gemäß § 89d Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Er gab an, dass die Inobhutnahme ab dem 21. Juli 2015 erfolgt und am 26. August 2015 beendet worden sei. Nach dem beigefügten Personalbogen war der Hilfeempfänger vom 21. Juli 2015 bis zum 22. Juli 2015 in der Notunterkunft und in der Zeit vom 23. Juli 2014 bis zum 26. August 2015 im C2. Schülerheim untergebracht worden.
14Mit Schreiben vom 22. September 2015 bat die G1. und I. I1. den Kläger um Mitteilung, in welchem Zeitraum der Kläger Jugendhilfe geleistet habe. Vom 23. August 2015 bis zum 24. August 2015 sei der Hilfeempfänger durch die Stadt I1. in Obhut genommen worden. Unter dem 25. September 2015 übermittelte der Kläger u.a. einen Personalbogen bezüglich des Hilfeempfängers an die Stadt I1. , auf dem als Enddatum der Unterbringung im C2. Schülerheim der 23. August 2015 angegeben ist.
15Mit am 1. Oktober 2015 beim Beklagten eingegangenem Antrag vom 25. September 2015 beantragte die G1. und I. I1. ebenfalls eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Sie gab an, den Hilfeempfänger am 23. August 2015 in Obhut genommen zu haben. Die Inobhutnahme sei am 24. August 2015 beendet worden. In der Zeit bis zum 23. August 2015 habe der Kläger Jugendhilfe geleistet.
16Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantragte der Amtsvormund die Aufhebung der Vormundschaft. Unter dem 6. Oktober 2015 teilte das Kreisjugendamt L. dem Kläger mit, der Hilfeempfänger sei seit dem 27. August 2015 abgängig. Eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich.
17Mit Schreiben vom 3. November 2015 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 21. Juli 2015 bis zum 26. August 2015 für die vom Kläger angegebene/n Jugendhilfemaßnahme/n an.
18Unter dem 5. Dezember 2015 stellte der Kläger einen Betrag von 3.520,36 Euro in Rechnung und führte aus, dass in der Zeit vom 21. Juli 2015 bis zum 23. August 2015 Gesamtaufwendungen in dieser Höhe entstanden seien. Die Jugendhilfe sei beendet worden mit Wirkung ab dem 24. August 2015. In der beigefügten Kostenaufstellung sind Heimkosten vom 21. Juli 2015 bis zum 22. Juli 2015, vom 23. Juli 2015 bis zum 17. August 2015 und vom 17. August 2015 bis zum 31. August 2015 aufgeführt, wobei der letzte Zeitraum mit 11 Tagen beziffert wird. Für die Zeit ab dem 23. Juli 2015 ist der tägliche Kostenbetrag mit 90 Euro angegeben. Daneben wurden Nebenkosten in Höhe von 198,89 Euro in Rechnung gestellt. Auf die Kostenauflistung auf Blatt 40 des Verwaltungsvorgangs des Klägers (Beiakte Heft 1) wird ergänzend Bezug genommen.
19Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 erkannte der Beklagte gegenüber der Stadt I1. seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 23. August 2015 bis zum 24. August 2015 für die Inobhutnahme an.
20Der Beklagte wies unter dem 25. Februar 2016 eine Zahlung von 3.160,36 Euro an den Kläger an. Er teilte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass der Rechnungsbetrag um vier Tage (360 Euro) gekürzt worden sei. Die Heimkosten seien über das Anerkenntnis hinaus abgerechnet worden. Mit weiterer E-Mail vom gleichen Tag führte der Beklagte aus, dass Freihaltekosten nicht die Inobhutnahme beträfen. Mit E-Mail vom 7. März 2016 führte der Kläger unter Verweis auf eine Kommentarstelle zu § 42 SGB VIII aus, dass die Inobhutnahme formell für beendet zu erklären sei, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht innerhalb von ein oder zwei Tagen zurückkehre. Unter dem 8. März 2016 führte der Beklagte aus, dass man sich grundsätzlich an die Rahmenrichtlinien halte. Nach den vorliegenden Rahmenrichtlinien aus Bayern beträfen die Freihaltekosten nicht die Inobhutnahme.
21Mit Rechnung vom 13. April 2016 stellte der Kläger weitere 10,55 Euro für Arzneimittel in Rechnung, die der Beklagte beglich. Unter dem 1. Juni 2016 stellte er weitere 225,56 Euro in Rechnung. In der Rechnung heißt es, die Kosten seien in der Zeit vom 7. August 2015 bis zum 9. September 2015 entstanden. Nach der Kostenaufstellung handelt es sich um Arztkosten. Der Beklagte zahlte hierauf im August 2016 106,15 Euro und führte dazu unter dem 16. August 2015 aus, dass die Kosten ab dem 23. August 2015 nicht übernommen werden könnten und daher der Betrag um 119,41 Euro gekürzt worden sei. Mit E-Mail vom 19. August 2016 und mit Schreiben vom 28. September 2016 führte der Kläger aus, dass es sich bei den Daten auf der Rechnung vom 1. Juni 2016 lediglich um die Daten handele, an denen die Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt worden seien. Der Beklagte zahlte sodann im Oktober 2016 erneut den Betrag von 106,15 Euro und im Januar 2017 den Betrag von 119,41 Euro. Nachdem die doppelte Auszahlung in Höhe von 106,15 Euro im Januar 2017 bemerkt worden war, erstattete der Kläger diesen Betrag zurück.
22Der Kläger hat bereits am 27. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der er zunächst die Zahlung von 373,26 Euro nebst Prozesszinsen begehrt hat.
23Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die Kosten in Höhe von 360 Euro für die Zeit vom 24. August 2015 bis zum 27. August 2015 seien vom Beklagten zu übernehmen. Die Abwesenheit vom 23. August bis zum 24. August 2015 könnte von Seiten des Klägers und der Einrichtung nicht mehr nachvollzogen werden. Der Hilfeempfänger sei möglicherweise abgängig gewesen, um einen Verwandten in I1. zu besuchen. Es sei jedoch definitiv so, dass der Hilfeempfänger am 25. August 2015 in der Einrichtung gewesen sei und erst am 26. August 2015 als abgängig gemeldet worden sei. Eine Platzfreihaltung von zwei Tagen sei möglich und solle auch angewendet werden. Aufgrund der hohen Aufgriffszahlen zum damaligen Zeitpunkt sei es aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar gewesen, den Platz einige Tage freizuhalten. Die Platzkapazitäten seien sehr knapp gewesen. Wäre der Platz bereits am 27. August 2015 wieder vergeben worden, so wäre im Fall der Rückkehr eine Versorgung des Hilfeempfängers nicht sichergestellt gewesen. Am 29. August 2015 sei der Platz an eine andere Person vergeben worden. Letztlich habe es sich um zwei Tage gehandelt, an denen der Platz freigehalten worden sei.
24Die Beteiligten haben den Rechtsstreit aufgrund der im Januar 2017 erfolgten Zahlung – unter Berücksichtigung der ebenso erfolgten Rückzahlung – in Höhe von 13,26 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.
25Der Kläger beantragt nun noch,
26den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 360 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er führt aus, die Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Entweichens seien widersprüchlich. Gegenüber der Stadt I1. habe der Kläger bestätigt, dass der Hilfeempfänger nur bis zum 23. August 2015 in der Einrichtung gewesen sei. Der 23. August 2015 sei zugunsten des Klägers bei der Kostenerstattung noch berücksichtigt worden. Im Rahmen der Inobhutnahme sei tagtäglich die Entscheidung über deren Fortführung zu treffen. Ein Freihalten eines Platzes sei nicht im Sinne des § 42 SGB VIII. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verschwinden des Hilfeempfängers erst nach drei Tagen festgestellt worden sei. Für die Zeit vom 23. bis zum 24. August 2015 sei eine Kostenerstattung an die Stadt I1. erfolgt. Eine Kostenerstattung an den Kläger scheide daher aus.
30Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2019 und vom 14. Februar 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, der Ausländerbehörde, der Stadt I1. , des Landkreises L. und des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
33Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
34Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, hat sie keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
35Ein Anspruch der über den 23. August 2015 hinaus entstandenen Kosten der Unterbringung bzw. der Freihaltekosten folgt nicht bereits aus dem Anerkenntnis vom 3. November 2015, welches sich auf den Zeitraum vom 21. Juli 2015 bis zum 26. August 2015 bezog. Denn das Kostenanerkenntnis bezieht sich auf die Kosten der vom Kläger angegeben Jugendhilfemaßnahme, hier also der Inobhutnahme. Ob es sich bei den abgerechneten Kosten um abrechenbare Kosten dieser Inobhutnahme handelt, ist hier jedoch gerade streitig. Die Kammer kann daher offen lassen, welche Rechtsnatur das Anerkenntnis hat. Ebenso kann sie offen lassen, ob es angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten und der Freien und I. I1. zum Ende der Hilfemaßnahme weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet.
36Der Anspruch folgt nicht aus § 89d Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen vor dem 1. November 2015 geltenden Fassung. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet von dem vom Bundesverwaltungsamt bestimmten erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 15a Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes NRW (AG-KJHG) i.V.m. § 89g SGB VIII sind die nach § 89d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben den Landschaftsverbänden übertragen. Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
37Die Kammer kann offen lassen, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die kostenauslösenden Aufwendungen durch die Freihaltung des Unterbringungsplatzes zu einem Zeitpunkt getätigt worden sind, zu dem der Kläger für die Inobhutnahme wegen des Aufenthalts des Hilfeempfängers in I1. und der dort vorgenommenen erneuten Inobhutnahme ggfs. nicht mehr zuständig gewesen ist und mit dem Wechsel der Zuständigkeit auch die Erstattungspflicht des § 89d Abs. 1 SGB VIII endet.
38Vgl. hierzu Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89d SGB VIII, Rn. 31.
39An der Zuständigkeit des Klägers für den Zeitraum nach dem 23. August 2015 bestehen Zweifel. Nach § 87 SGB VIII a.F. ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. § 88a SGB VIII findet auf den hiesigen Fall (noch) keine Anwendung
40Jedenfalls durch die (erneute) Inobhutnahme durch die G1. und I. I1. am 23. August 2015 dürfte die Inobhutnahme durch den Kläger beendet worden sein. Denn nach der Konzeption des § 42 SGB VIII ist eine gleichzeitige Inobhutnahme durch zwei verschiedene Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen. Die mit der Inobhutnahme einhergehenden Befugnisse können nicht gleichzeitig von zwei Jugendämtern wahrgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme durch die Stadt I1. dürfte diese hierfür auch zuständig gewesen sein. Nach dem Sinn und Zweck des § 87 SGB VIII, eine langwierige Klärung der örtlichen Zuständigkeit zu vermeiden,
41Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 87 SGB VIII, Rn. 10,
42dürfte es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Moment der Inobhutnahme durch die G1. und I. I1. auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn dieser konkreten Maßnahme ankommen.
43So wohl auch Eschelbach in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 87 Rn. 1; vgl. allerdings Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, der in Rn. 4 zu § 87 auf die Kommentierung zum Leistungsbegriff verweist; anders allerdings Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015.
44Auch im Falle des Entweichens aus einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII n.F. wird davon ausgegangen, dass das Jugendamt am neuen Aufenthaltsort für die neue vorläufige Inobhutnahme nach § 88a SGB VIII zuständig sein soll.
45DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2018 – SN_2017_0651 DE/Af, JAmt 2018, 147; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 88a SGB VIII, Rn. 22.
46Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII a.F. am 24. August 2015 fortbestanden hat bzw. davon, dass es für eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII ausreicht, dass der Träger zunächst aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig gewesen ist und die Kosten im Zusammenhang mit der im Rahmen der Zuständigkeit getätigten Inobhutnahme entstanden sind, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch vorliegend aus.
47Es handelt sich bei den noch streitgegenständlichen Kosten nicht um Kosten, die auf einer den Vorschriften des SGB VIII entsprechenden Erfüllung der Aufgaben beruhen (§ 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der besonderen Fallgestaltung in Obhut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89 d SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe – wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs – nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.
48BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris Rn. 16.
49Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch auf Kostenerstattung schon deshalb aus, weil zwischen dem 23. und 24. August 2015 wegen der Inobhutnahme durch die G1. und I. I1. kein Hilfebedarf bestand und im Übrigen wegen der (endgültigen) Abwesenheit des Hilfeempfängers die Hilfe ungeeignet war.
50Von einer Anwesenheit des Hilfeempfängers in der Einrichtung in L. ab bzw. nach dem 24. August 2015 kann aufgrund der dem Gericht vorliegenden und jetzt noch erreichbaren Erkenntnisse nicht ausgegangen werden. Zwar trägt der Kläger vor, dass der Hilfeempfänger am 25. August 2015 wieder in der Einrichtung gewesen sei. Diese Behauptung stützende Unterlagen finden sich jedoch weder in den Verwaltungsvorgängen noch werden sie vom Kläger vorgelegt. Zwar wurde die Abgängigkeit von der B3. erst am 27. August 2015 mitgeteilt. Die diesbezügliche E-Mail nennt jedoch kein Datum des Entweichens. Im Verwaltungsvorgang des Landkreises L. findet sich der 26. August 2015 als Datum des Entweichens des Hilfeempfängers. Es ist jedoch nicht dokumentiert, woher diese Information stammt. Gleichzeitig führt der Kläger aus, dass die Abwesenheit am 23./24. August nicht mehr nachzuvollziehen sei. Hierzu findet sich auch in den Verwaltungsvorgängen nichts. Verlässliche Angaben zur An- und Abwesenheit vermag der Kläger nicht zu machen. Seine Ausführungen, dass der Hilfeempfänger in I1. einen Verwandten besucht habe, sind angesichts der durchgängigen Angaben des Hilfeempfängers, in Deutschland keine Verwandten zu haben, ebenfalls nicht überzeugend. Finden sich keine Meldungen zu der Abwesenheit vom 23./24. August 2015 erscheint es ebenso möglich, dass die Abwesenheit des Klägers ab dem 22./23. August 2015 erst später bemerkt bzw. erst am 27. August 2018 von der B3. gemeldet worden ist. Dafür, dass der Hilfeempfänger nicht erst seit dem 26. August 2018 (endgültig) abwesend war spricht auch, dass dieser vom B3. nach dessen Rechnung nur an vier Tagen Taschengeld empfangen hat. Das könnte sogar dafür sprechen, dass der Hilfeempfänger schon vor dem 23. August 2015, nämlich ab dem 22. August 2015 abgängig gewesen ist. Dies würde auch den Angaben im Ausländerzentralregister entsprechen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem offensichtlich falschen Datum „22.07.2015“ um einen Tippfehler handelt und der 22. August 2015 gemeint ist. Gegenüber der G2. und I. I1. hatte auch der Kläger angegeben, dass die Maßnahme am 23. August 2015 beendet worden sei. Die Unaufklärbarkeit der genauen Daten der Anwesenheit des Hilfeempfängers geht zulasten des insofern beweisbelasteten Klägers.
51Aber selbst wenn man für den Kostenerstattungsanspruch als ausreichend erachten würde, dass der örtliche Jugendhilfeträger die kostenverursachenden Maßnahmen zur Deckung eines vermeintlich fortbestehenden Hilfebedarfs und einer fortbestehenden Geeignetheit der Hilfe für erforderlich halten durfte, so scheidet ein Anspruch aus. Denn der Kläger durfte die kostenauslösende Freihaltung des Platzes für den abwesenden Hilfeempfänger nicht für erforderlich halten.
52Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach den im Bereich des Klägers geltenden Grundsätzen im Sinne von § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, im Falle eines Entweichens eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers die Freihaltung eines Einrichtungsplatzes für eine bestimmte Zeit stets als geeignet und notwendig anzusehen wäre. Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII zwischen den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern i.d.F. vom 21. April 2015 (Rahmenvertrag Bayern),
53https://www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/Qualitaet/Gesetze/__78_SGB_VIII/RVBayern_21April2015.pdf
54verhält sich in § 13 zwar zum Abwesenheitsgeld bei vorübergehender Abwesenheit bei Leistungen nach dem SGB VIII (vgl. § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages). Der Vertrag regelt aber nicht Maßnahmen nach § 42 SGB VIII. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um eine vorübergehende Abwesenheit, sondern vielmehr um den eigenmächtigen Abbruch der Maßnahme durch den Hilfeempfänger. Auch die Empfehlungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII des C1. Landesjugendamtes (zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes des Landesjugendhilfeausschusses am 21. September 2009),
55https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/inobhutnahme.php,
56enthalten keine Ausführungen dazu, ob und wie lange nach einem Entweichen die Maßnahme fortzusetzen ist. Die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter von Mai 2014,
57http://www.bagljae.de/assets/downloads/5b362538/118_handlungsempfehlungen-umf_2014.pdf,
58gehen in Punkt 5.4 davon aus, dass die Inobhutnahme endet, wenn die Person entweicht und sich dadurch der Betreuung entzieht.
59Vgl. auch Ziffer 7.4 der aktualisierten Handlungsempfehlung von 2017, http://www.bagljae.de/downloads/128_handlungsempfehlungen-zum-umgang-mit-unbge.pdf, vgl. auch Trenczek in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 42 Rn. 54.
60Weitere zum damaligen Zeitpunkt geltende Richtlinien oder Handlungsempfehlungen, die bei der Entscheidung, ob und wie lange eine Aufrechterhaltung der Maßnahme bzw. Freihaltung des Einrichtungsplatzes als geeignet und erforderlich angesehen werden kann, hat der Kläger trotz der Aufforderung des Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Existenz von derartigen Richtlinien ist auch nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, nach der unbegleitete minderjährige Ausländer noch 48 Stunden im zugewiesenen Jugendamt geführt werden und die Maßnahme danach als beendet gilt bzw. der Ausländer nicht mehr zu melden ist,
61vgl. hierzu etwa https://www.soziales.niedersachsen.de/download/101556/ FAQ_Landesverteilstelle.pdf, Ziffer 32; https://www.bmfsfj.de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259af630a7b15b4/faq-auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-auslaendische-kinder-jugendliche-data.pdf, dazu auch Ziffer 13.9 der aktualisierten Handlungsempfehlung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen von 2017,
62galt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Diese Vereinbarung betrifft zudem lediglich das Verfahren der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach der Aufnahmequote von § 42c SGB VIII n.F. In diesem Verfahren mag eine starre zeitliche Grenze aus Gründen der Praktikabilität angezeigt sein. Für die Frage, ob eine konkrete Inobhutnahme ggfs. schon zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden ist, lässt sich aus der Vereinbarung hingegen nichts entnehmen,
63a.A. wohl Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 88a SGB VIII, Rn. 22, wonach hieraus eine koordinierte Verwaltungspraxis folge, die Inobhutnahme nach einer Abgängigkeit von mehr als 48 Stunden einzustellen.
64Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Inobhutnahme für eine bestimmte Zeit nach Abgängigkeit aufrechtzuerhalten bzw. ein Einrichtungsplatz für einen bestimmten Zeitraum freizuhalten ist. Zwar wird in der Literatur zum Teil ausgeführt, dass die Inobhutnahme zu beenden sei, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht innerhalb von ein oder zwei Tagen nach Entweichen zurückkehrt.
65Etwa Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 54;
66Hierbei handelt es sich jedoch um eine nach den konkreten Gegebenheiten zu treffende Entscheidung des Jugendamtes. Entscheidend ist, ob nach Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Obhut des Jugendamtes (Vermisstenmeldung, ggfs. Suchaktionen), mit einer alsbaldigen Rückkehr gerechnet werden kann.
67Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII, Rn. 242; Trenczek in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 42 Rn. 54.
68Eine solche individuelle Entscheidung, aus pädagogischen Gründen die Inobhutnahme trotz Entweichens fortzusetzen bzw. den Platz für den Hilfeempfänger freizuhalten, haben weder das Jugendamt des Klägers noch das Amtshilfe leistende Kreisjugendamt L. getroffen. Denn den beteiligten Jugendämtern war die Abgängigkeit des Hilfeempfängers erst ab dem 27. August 2015 bekannt.
69Eine Freihaltung des Unterbringungsplatzes wäre aus Sicht der Kammer auch nicht angezeigt gewesen. Zunächst war mit der Rückkehr des Hilfeempfängers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen. Denn dieser hatte im Bereich des Klägers und in L. keine Bindungen. Die Tatsache, dass ein anderer unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der gleichzeitig abgängig gewesen ist, erklärt haben soll, dass er zurückkehren werde, dürfte insofern nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Inobhutnahme sind nicht zeitnah ergriffen worden. So wurde insbesondere eine Vermisstenanzeige erst mit E-Mail des B3. Wohnheims vom 27. August 2015 gestellt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es dem Hilfeempfänger trotz unentschuldigter Abwesenheit im Falle seiner Rückkehr nicht zuzumuten gewesen wäre, zunächst wieder in einer Notunterkunft untergebracht zu werden. Zum Zeitpunkt des Verlassens der Unterkunft der B3. hatte er sich erst maximal sechs Tage dort aufgehalten. Besondere Bindungen oder eine dort bereits begonnene pädagogische Arbeit mit dem Hilfeempfänger sind nicht dokumentiert. Die vom Kläger angeführten hohen Aufgriffszahlen und geringen Platzkapazitäten hätten aus Sicht des Gerichts auch eher dafür gesprochen, die vorhandenen Kapazitäten für die anwesenden Kinder und Jugendlichen einzusetzen, denen tatsächlich Hilfe geleistet werden konnte.
70Aber selbst wenn man im hiesigen Fall eine Freihaltung von 24 Stunden für angemessen halten würde, so würde sich hieraus kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergeben. Denn nach den obigen Ausführungen kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Hilfeempfänger erst am 23. August 2015 und nicht bereits früher entwichen ist.
71Das Gericht kann daher offen lassen, ob Freihaltekosten überhaupt zu den nach § 89f SGB VIII erstattungsfähigen Kosten gehören können.
72Dies ist im Rahmen des § 110 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) streitig: Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 110 SGB XII, Rn. 26; Klinge in: Hauck/Noftz, SGB, 02/13, § 110 SGB XII, Rn. 3.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei kann die Kammer die den erledigten Teil (13,26 Euro) betreffenden Kosten außer Betracht lassen. Selbst wenn insoweit der Beklagte die Kosten zu tragen hätte, würde es sich um einen geringen Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO handeln, so dass es insgesamt bei der vollen Kostenlast des Klägers bleiben würde.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
75Rechtsmittelbelehrung
76Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
77- 78
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 79
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 80
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 81
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 82
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
84Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
85Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
86Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
87Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
88Ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen ergeht der
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
91373,26 €
92festgesetzt.
93Gründe
94Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
97Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
98Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
100Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 89d SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 88a SGB VIII 3x (nicht zugeordnet)
- § 87 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 89f SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 d SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 F 350/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 63/03 1x (nicht zugeordnet)