Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 11100/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der 1977 in L. -C. , L1. , geborene Kläger, der während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich gegen einen Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA) über 828,44 €.
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. August 2008 - - stellte das BVA die Höhe eines 2002 und 2003 bezogenen Darlehens mit 5.266,85 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 02.2004 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. März 2009 fest. Der an die Anschrift I. Str. 00 in I1. adressierte Bescheid lief mit dem postalischen Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Nach umfassenden Anschriftenermittlungs- maßnahmen und mehrfacher Übersendung des FRB nebst Kostenbescheid an die jeweils ermittelten Anschriften, zuletzt unter dem 19. März 2009 an die Anschrift H. -I. -Str. 000 in 00000 P. , leitete das BVA ein Vollstreckungsverfahren wegen eines fälligen Betrages in Höhe von insgesamt 976,00 € ein. Unter dieser Anschrift H. -I. -Str. 000 in 00000 P. beantragte der Kläger unter dem 25. Januar 2010 gegenüber der Bundeskasse I2. mit dem Vortrag, arbeitslos zu sein, unter Vorlage von Leistungsbescheiden der ARGE Job-Center Landkreis F. Freistellung. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 gewährte das BVA Freistellung bis einschließlich 31. Mai 2011. Es erließ einen Zinsbescheid über 207,16 € wegen eines Zahlungsrückstands vom 1. Juni 2009 bis zum 26. Januar 2010 bei 5.266,85 € Darlehensschuld gemäß § 18 Abs. 2 und 6 BAföG i.V.m. § 8 der Darlehensverordnung - DarlehensV -. Zudem stundete es 870,16 € bis zum 31. August 2011. Auf Bl. 203 ff. der Beiakte wird Bezug genommen. In diesem Verfahren gewährte das BVA unter dem 23. Februar 2012 weitere Freistellung vom 1. August 2011 bis 30. April 2013 und lehnte eine Freistellung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 wegen maximal viermonatiger Rückwirkung eines erneuten Freistellungsantrags vom 8. Dezember 2011 ab. Zugleich erließ es einen Zinsbescheid über 86,03 € wegen eines Zahlungsrückstands vom 1. September bis 8. Dezember 2011 bei 5.266,85 € Darlehensschuld gemäß § 18 Abs. 2 und 6 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV. Ferner stundete es insgesamt 1.193,19 € bis zum 31. Juli 2013. Unter dem 20. März 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Erhebung u.a. von Mahnkosten, Raten und Zinsen und gab an, den Freistellungsantrag rechtzeitig gestellt zu haben. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 2012 zurückgewiesen. Auf Bl. 287 ff. der Beiakte wird Bezug genommen.
4Mit weiterem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) bereits vom 13. Juni 2010 - - hatte das BVA die Höhe der Schuld des 1999 bis 2001 nach dem BAföG bezogenen Darlehens mit 4.058,89 € festgestellt, es hatte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 12.2005 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Januar 2011 festgesetzt. Dieser an die Anschrift H1. . 0 in 00000 M. adressierte Bescheid war ebenfalls mit dem postalischen Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgelaufen. Nach umfassenden Anschriftenermittlungsmaßnahmen und mehrfacher Übersendung des FRB nebst Kostenbescheid unter diesem Verfahrensaktenzeichen an die jeweils ermittelte Anschrift, zuletzt auch an die Anschrift H. -I. -Str. 000 in 00000 P. , hatte der Kläger der Beklagten unter dem 20. Juni 2011 - Eingang bei dem BVA am 27. Juni 2011 - mitgeteilt, dass er wegen geringfügiger Beschäftigung mit einem Verdienst von 850,00 € brutto monatlich nicht zur Darlehensrückzahlung in der Lage sei. Er erhalte Leistungen des Jobcenter für Unterkunft und Heizung. Der Kläger hatte die letzte Verdienstbescheinigung der E. GmbH und des Jobcenter des Landkreises F. beigefügt und mitgeteilt, ab Juli 2011 offiziell unter der Anschrift Q.----------weg 0 in 00000 C. zu wohnen.
5Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 hatte das BVA hinsichtlich der Darlehensnummer IV 02 - 03 588 707 9/42 Freistellung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 30. September 2012 gewährt und um Zahlung der nächsten vierteljährlichen Rate bis zum 31. Dezember 2012 gebeten. Zugleich hatte es wieder auf die Möglichkeit der Verlängerung des Freistellungszeitraums hingewiesen, wenn kurz vor Ablauf der gewährten Freistellung unter Beifügung des mitübersandten Einkommens-ermittlungsbogens nebst Unterlagen ein neuer Antrag gestellt werde. Für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 hatte es die Freistellung wegen der gemäß § 18a Abs. 2 BAföG maximal viermonatigen Rückwirkung des Freistellungsantrags vom 27. Juni 2011 abgelehnt. Zugleich hatte es einen Zinsbescheid über 58,85 € gemäß § 18 Abs. 2 und 6 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV wegen eines Zahlungsrückstands vom 1. April bis 27. Juni 2011, 87 Zinstage, bei der Darlehensschuld von 4.058,89 € erlassen. Das BVA hatte den Kläger des Weiteren auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags wegen des unter dieser Fördernummer seinerzeit noch fälligen Betrages von 194,85 € (105,00 € Rate, 31,00 € Kosten und 58,85 € Zinsen) hingewiesen.
6Am 13. Januar 2012 hatte der Kläger gemäß einem Telefonvermerk gleichen Datums mitgeteilt, dass sich sein Einkommen unter der Pfändungsgrenze befinde. Das BVA hatte darauf zu dem Aktenzeichen entschieden, den Ablauf des Freistellungszeitraums abzuwarten.
7Eine Mahnung vom 21. Januar 2013 lief wieder zurück. Die Anschriftenermittlung ergab einen Umzug des Klägers am 1. Dezember 2012 in die I1.---gasse 00, 00000 C1. .
8Auf den Hinweis vom 4. Juni 2013 zum Aktenzeichen - an den Kläger, dass er sich mit inzwischen 853,85 € in Zahlungsrückstand befinde, teilte der Kläger unter dem 21. Juni 2013 mit, dass das angegebene Bundesausbildungs-förderungsgesetz keine Geltung mehr habe. Das Gesetz sei wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Dessen räumlicher Geltungsbereich könne nicht ohne weiteres festgestellt werden. Falls die Beklagte mit einer eventuellen Argumentation belege, der Geltungsbereich des Gesetzes beschränke sich auf das territoriale Gebiet der BRD, bitte er, den Gesetzestext, der das genau definiere, mit Paragraph zu nennen. Das ihm zugegangene Schreiben sei mangels einer eigenhändigen Unterschrift rechtsungültig.
9Das BVA wertete dies als Stundungsantrag und forderte dazu unter dem 1. Juli 2013 Unterlagen an.
10Unter dem 30. September 2013 übersandte der Kläger Doppel eines Leistungs-bescheides nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) vom 17. Juni 2013 und gab an, nicht über Vermögen zu verfügen; unter dem 6. Oktober 2013 sandte er Doppel eines weiteren Leistungsbescheides des Jobcenters vom 19. Dezember 2012 zu. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 gewährte das BVA dem Kläger darauf weitere Freistellung unter dem Aktenzeichen für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 und lehnte die Freistellung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 wieder wegen gemäß § 18 a Abs. 2 BAföG maximal viermonatiger Rückwirkung ab Antragseingang am 24. Juni 2013 ab. Die nächste vierteljährliche Rate sei bis zum 31. März 2015 zu zahlen. Es erließ unter gleichem Datum einen Zinsbescheid über 117,71 € Zinsen. Ferner gewährte es dem Kläger mit Stundungsbescheid gleichen Datums Stundung des fälligen Gesamtbetrages von 761,56 € (525,00 € fällige Raten, 176,56 € Zinsen, 25,00 € Anschriftenermittlungskosten, 35,00 € Mahnkosten) bis zum 31. März 2015.
11Unter dem 27. Februar 2014 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer Mahnung der Bundeskasse I2. /T. vom 21. Februar 2014 zum Aktenzeichen . Er machte erneut u.a. geltend, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Darlehensverordnung keinen Geltungsbereich aufwiesen und deshalb wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig seien. Deutschland sei bis heute kein souveräner Staat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 229 ff. der Bundesverwaltungsamtsakte Bezug genommen. Das BVA beantwortete diese Beschwerde unter dem 25. März 2014 und bat u.a., eine infolge der getrennten Bearbeitung unter den verschiedenen Geschäftszeichen fehlerhaft erfolgte Mahnung zu entschuldigen. Der fällige Betrag aus offenen Raten, Zinsen und Kosten werde auf den im Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2013 ausgewiesenen Betrag begrenzt. Ein Nachteil sei dem Kläger somit nicht entstanden. Wenn man die Rechtsgedanken des Klägers weiterverfolge, hätte er die BAföG-Förderung nie erhalten dürfen. Dagegen habe er sich aber nie gewehrt. Den als Darlehen erhaltenen hälftigen Anteil der Förderung müsse er zurückzahlen. Die FRB vom 12. August 2008 und 13. Juni 2010 seien bestandskräftig geworden und für den Kläger verbindlich. Sollte der Kläger auch künftig nicht zur Rückzahlung in der Lage sein, werde um rechtzeitige Folgeanträge gebeten. Auf Bl. 334 ff. der Bundesverwaltungsamtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
12Unter dem 27. März 2014 hob die Beklagte die Mahnung auf und fasste die Bescheide vom 13. Juni 2010 und vom 12. August 2008 zusammen. Sie würden nun unter dem Geschäftszeichen geführt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit fasse es zusammen, dass der Kläger 1999 ein Darlehen von 533,02 €, 2000 ein Darlehen von 533,02 €, 2001 ein Darlehen von 2.992,85 €, 2002 ein Darlehen von 1.774,85 € und 2003 von 3.492,00 € erhalten habe. Eine Überprüfung der Beträge finde nicht mehr statt, da die Bescheide vom 13. Juni 2010 und 12. August 2008 bereits bestandskräftig seien. Es ergebe sich der Gesamtbetrag von 9.325,74 €. Bezüglich der Stundung der fälligen Beträge von insgesamt 761,56 € verweise sie auf den Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2013 zum Geschäftszeichen . Es ergebe sich nun folgender Tilgungsplan (ohne gestundete Beträge): von insgesamt 8.800,74 € sei die erste Darlehensrate von 315,00 € am 31. März 2015 zurückzuzahlen. Die letzte volle Rate sei am 30. September 2021 und die Restrate von 295,74 € sei am 31. Dezember 2021 zurückzuzahlen. Bei der ihm gewährten Stundung und Freistellung sei es verblieben. Auf Bl. 327 ff. der Beiakte wird Bezug genommen.
13Unter dem 20. Februar 2016 wies das BVA den Kläger auf einen zwischenzeitlichen Zahlungsrückstand von 2.027,56 € hin. Eine Mahnung der Bundeskasse I2. vom 22. Januar 2016 hatte der Kläger mit dem Vermerk auf dem Umschlag „Zurück, da ohne Unterschrift und deswegen nichtig“ zurückgeschickt. Das BVA leitete ein Vollstreckungsverfahren ein. Das Hauptzollamt M1. teilte unter dem 20. Juli 2016 mit, dass gegen den Kläger bereits mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorlägen, weshalb auf eine weitere Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichtet worden sei.
14Unter dem 23. September 2016 erließ das BVA den klageweise angegriffenen Zinsbescheid über 828,44 € wegen eines Zahlungsrückstands vom 1. April 2015 bis 23. September 2016, 533 Zinstage, bei einem Zinssatz von 6 % und einer Darlehensschuld von 9.325,74 €. Zugleich wies es ihn auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags hin.
15Der Kläger erhob unter dem 19. Oktober 2016 Widerspruch. Er führte aus, den FRB des BVA nicht erhalten zu haben und es sei ihm unklar, wie das BVA auf den Zinsbetrag von 828,44 € komme. Er machte erneut Unwirksamkeit des Bescheides mangels Unterschrift, die den Namen des Unterzeichnenden erkennen lasse, geltend. Das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 - das BVA sich berufe, sei eine private Firma ohne hoheitliche Befugnisse. Ihm liege auch keine beglaubigte Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts mit richterlicher Unterschrift vor. Zugleich legte er einen Einkommensermittlungsbogen und einen Leistungsbescheid des Jobcenter T1. -C2. -Kreis vor, dem zufolge er nach wie vor Leistungen nach dem SGB II bezog.
16Mit dem angegriffenen per Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016 wies das BVA den Widerspruch gegen den Zinsbescheid zurück. Es führte u.a. aus, maschinell erstellte Schreiben seien nicht zu unterzeichnen. Zudem lege der Kläger einen ALG II - Bescheid vor, der aus gleichem Rechtsgrund ebenfalls nicht unterzeichnet sei, obwohl der Kläger die Leistungen sicherlich in Empfang nehme.
17Mit weiterem Zinsbescheid gleichen Datums erhob es Zinsen von 48,18 € für einen Zahlungsrückstand vom 24. September 2016 bis 24. Oktober 2016, 31 Zinstage. Ferner stellte es den Kläger mit Bescheid gleichen Datums für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2017 von der Rückzahlungspflicht frei. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2016 lehnte es die Freistellung wegen maximal viermonatiger Rückwirkung des Freistellungsantrags vom 24. Oktober 2016 ab.
18Mit Bescheid ebenfalls vom 31. Oktober 2016 lehnte es den Stundungsantrag, den es ebenfalls in dem Schreiben vom 19. Oktober 2016 sah, wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers und Gefährdung des Anspruchs des Bundes ab.
19Unter dem 21. November 2016 widersprach der Kläger einer Mahnung der Bundeskasse I2. /T. vom 25. Oktober 2016 erneut unter Hinweis auf die fehlende eigenhändige Unterschrift. Die berechneten Tilgung, Zinsen und Mahnkosten entbehrten jeglicher gültigen Rechtsgrundlage und seien nichtig. Das Bundes-ausbildungsförderungsgesetz und die Darlehensverordnung seien nichtig.
20Unter dem 6. Dezember 2016 wies das BVA den Widerspruch gegen die Erhebung von Mahnkosten zurück.
21Der Kläger hat am 1. Dezember 2016 zur Fristwahrung Klage gegen den Zinsbescheid vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2016 erhoben. Die Klage hat er nicht weiter begründet. Vielmehr hat er einen Legitimationsnachweis der Richter des Verwaltungsgerichts Köln dafür gefordert, dass sie gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) zur Rechtsprechung im Namen des Deutschen Volkes legitimiert seien.
22Auf gerichtliche Verfügungen vom 1. und 23. Dezember 2016 und 29. Juni 2017 hat der Kläger nicht reagiert. Die Ladung vom 4. April 2019 hat er unter dem 9. Mai 2019 als nichtig bezeichnet. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Klage gegen die Privatfirma Bundesrepublik Deutschland erhoben. Klage habe er gegen die Herren C3. und B. sowie Frau L. erhoben. Er habe seitens des Gerichts, der Privatfirma Verwaltungsgericht Köln, den Nachweis der staatlichen Legitimation zur Ausführung der Tätigkeit erbeten. Da diese nicht fristgerecht erfolgt sei, sei die Sache für ihn erledigt. Der nichtigen und gefälschten Ladung ohne rechtmäßige Unterschriften werde er keinen Gehorsam leisten. Er bitte, künftig großen Abstand von ihm zu nehmen.
23Der Kläger beantragt sinngemäß,
24den Zinsbescheid vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2016 aufzuheben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamts ergänzend Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Das Gericht kann trotz Nichterscheinens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in den ihnen am 4. bzw. 6. April 2019 zugestellten Ladungsverfügungen darauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Die Klage hat keinen Erfolg.
32Zweifelhaft ist bereits deren Zulässigkeit und zwar das Rechtsschutzinteresse, also das berechtigte Interesse des Klägers an der Entscheidung des Gerichts. Denn der Kläger bringt unter dem 9. Mai 2019 durch seine oben genannten Einlassungen zum Ausdruck, dass er keine gerichtliche Entscheidung wünscht und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts verneint. Ferner erklärt er, die Sache sei für ihn endgültig erledigt. Dies ist zwar nicht als Hauptsachenerledigungserklärung im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO zu verstehen, belegt aber das Desinteresse des Klägers an einer Entscheidung des Gerichts.
33Die gegen den Zinsbescheid vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2016 gerichtete Klage, die zulässiger Weise nur gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, nicht gegen die Herren C3. und B. sowie Frau L. als Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts gerichtet werden kann, weshalb das Passivrubrum von Amts wegen korrigiert wurde, ist jedenfalls nicht begründet.
34Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Der Zinsbescheid ist zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) gestützt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Darlehensverordnung, also die Vorschriften, auf deren Basis der Kläger ausweislich des Tatbestands und unstreitig jahrelang ohne Nichtigkeitsbedenken Fördermittel in Höhe von insgesamt über 18.500,00 € - davon die Hälfte als nicht rückzahlbaren Zuschuss - bezog, sind nach durchgehender jahrzehntelanger auch ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Ganzes nichtig. Ebenso wenig sind nach dieser Rechtsprechung die in diesen Entscheidungsgründen genannten einzelnen Vorschriften nichtig. Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich.
36Insbesondere sind Einwendungen gegen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat abwegig,
37vgl. Hess. FG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 10 V 1475/15 -, juris, Orientierungssatz 1 und Rn. 4 sowie 21f.
38Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung werden nach dem Zahlungstermin Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat gesondert erhoben, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Nach der vor dem 1. August 2016 geltenden Fassungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG war das Darlehen im Falle einer Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage zu verzinsen. Nach § 8 Abs. 1 DarlehensV a.F. waren die Zinsen von der Darlehens(rest)schuld zu erheben.
39Der Zinsbescheid der Beklagten vom 23. September 2016 erhebt entsprechend der gerade dargestellten Rechtslage Zinsen für die Zeit vom 1. April 2015 bis 23. September 2016. Es kann offen bleiben, ob trotz des Zahlungsrückstands zum Teil vor dem 1. August 2016 bei dem Erlass des Zinsbescheides vollständig die Vorschriften in der aktuellen oder teilweise in der alten Fassung Anwendung finden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus diesen verschiedenen Fassungen keine Unterschiede.
40Der Kläger hat den Zahlungstermin bei Erlass des angegriffenen Zinsbescheides um mehr als 45 Tage überschritten. Die Fälligkeit der Darlehensraten folgt aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG. Danach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Eines Bescheides bedarf es also zur Entstehung der Rückzahlungspflicht nicht (vgl. auch § 10 DarlehensV). Der Kläger hat die FRB vom 12. August 2008 und 13. Juni 2010 im Übrigen ausweislich des Aktenstandes des BVA eindeutig erhalten. Er hat nämlich auf deren Übersendung jeweils Freistellungsanträge gestellt. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
41Diese oben genannte Fälligkeit ist durch die Freistellungsbescheide, zuletzt den vom 11. Oktober 2013 i.V.m. dem Zusammenführungsbescheid vom 27. März 2014, hinausgeschoben worden.
42Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 12 B 651/10 -, juris Rn. 11; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2018, § 18 a Rn. 5 i.V.m. Rn. 10.1.
43In den genannten Bescheiden war der Kläger zunächst erneut weiter bis zum 31. Dezember 2014 freigestellt worden. Damit war ab Januar 2015 die Darlehensrückzahlung aufzunehmen. Zudem wurde - nach der klägerischen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2014 infolge der durch die getrennte Sachbearbeitung unter zwei Aktenzeichen entstandenen Fehler – im Zusammenführungsbescheid als Fälligkeitstermin der nächsten vierteljährlichen Rate von 315,00 € nach dem geänderten Tilgungsplan insgesamt der 31. März 2015 genannt. Ab dann sollte mit der Rückzahlung der noch nicht fällig gewordenen 8.800,74 € begonnen werden. Hinsichtlich der fälligen Beträge beließ das BVA es bei der im Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2013 genannten Summe und der seinerzeit getroffenen Regelung, also der Stundung bis zum 31. März 2015.
44Der Zahlungsrückstand ist danach entstanden. Der Kläger zahlte zum 31. März 2015 die vierteljährliche Rate nicht und stellte zunächst auch keine Folgeanträge.
45Der Zahlungsrückstand wurde auch nicht nachträglich beseitigt.
46Eine weitere Stundung fälliger Beträge lehnte das BVA mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 ab. Dem Kläger wurde zwar mit weiterem Bescheid vom 31. Oktober 2016 ab dem 1. Juni 2016 erneut Freistellung gewährt. Durch diesen Bescheid wurden die fällig gewordenen Darlehensrückzahlungsraten für Januar 2015 bis Mai 2016 aber nicht erfasst. Zinsen wegen rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden,
47ständige Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 38/13 – und Beschluss vom 1. April 2011 – 12 A 2107/10 – sowie Beschluss vom 8. Juni 2010 – 12 E 1482/09 – jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 17.98 –, BVerwGE 108, 334; siehe auch Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2016, § 18 a Rn. 5.
48Die Geltendmachung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nach dem Gesetzeswortlaut weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von einer Mahnung abhängig.
49Ständige Rechtsprechung, vgl. schon VG Köln, Gerichtsbescheide vom 08. Juli 1997 - 18 K 7766/95 - sowie vom 06. Mai 2003 - 18 K 373/01 -, Urteil vom 16. September 1993 - 5 K 4952/90 -.
50Es ist für den Eintritt der Verzinsungspflicht auch nicht erheblich, aus welchen Gründen der Kläger die Zahlungstermine nicht eingehalten hat. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung.
51Ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 - BVerwGE 89, 145 = FamRZ 1992, 483 = NVwZ 1992, 484 = MDR 1992, 417; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 - NVwZ 1987, 623 f.
52Die Zinsforderung ist auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Anderes hat der Kläger nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
53Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht (keine dahingehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls für den Streitzeitraum 2013 hat der 3. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 9. November 2017 – III R 19/16 –, juris). Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
54Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris Rn. 23 f., 32.
55Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehens-gläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegen-wirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18.88 –, juris Rn. 12; Pesch, in: Raumsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. Aufl. 2016, § 18 Rn. 33.
57Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden.
58Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. November 2018 – 25 K 2712/18 –, juris.
59Die klageweise angegriffenen maschinell erstellten Bescheide des BVA als typisches Phänomen der Massenverwaltung bedurften schließlich zu ihrer Wirksamkeit auch keiner eigenhändigen Unterschrift. Gemäß § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) können bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und auch Namenswiedergabe fehlen.
60Vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch -, Stand 12/2016, § 33 Rn. 22ff; Pattar, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 101ff.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
62Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
72Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
73Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
74Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
75Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 8 DarlehensV 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 DarlehensV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- § 18 Abs. 2 und 6 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18a Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 und 6 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 a Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 V 1475/15 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 651/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 38/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2107/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 1482/09 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 7766/95 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 373/01 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 4952/90 1x (nicht zugeordnet)
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- IX B 21/18 2x (nicht zugeordnet)
- III R 19/16 1x (nicht zugeordnet)
- 25 K 2712/18 1x (nicht zugeordnet)