Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1056/19

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, ihr im Internet unter der Adresse www.wahl-o-mat.de/europawahl2019 sowie in der Applikation „Wahl-O-Mat-App“ betriebenes System zur Ermittlung der Übereinstimmungen der Nutzerantworten mit den Parteiprogrammen der an dem System teilnehmenden Parteien zu betreiben, soweit die Anzeige einer Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl einer Anzahl von Parteien abhängig gemacht wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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class="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 ̴9; 2 BvE 1/76 ‑, BVerfGE  44, 125 (145).

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