Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 16109/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger betreibt seit dem 28. März 2013 (Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung - GewO) unter der Adresse I2.----straße 00 in C. -H. in einem Gebäude zwei Spielhallen, für die er jeweils eine bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages bis 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis unter einer Befreiung von dem Mindestabstandsgebot und dem Verbundverbot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV begehrt.
3In der I2.----straße gibt es drei weitere Spielhallenstandorte. Der Abstand zwischen den Spielhallen des Klägers und der des Betreibers in der I2.----straße 00 beträgt 119 Meter. Von den Spielhallen in der I2.----straße 00 bzw. 00 sind die Spielhallen des Klägers 324 Meter bzw. 144 Meter (jeweils Luftlinie) entfernt.
4Im August 2015 informierte die Beklagte die Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet mit nahezu gleichlautenden Schreiben unter anderem darüber, dass ab dem 1. Dezember 2017 für den Betrieb der Spielhallen gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zu Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag– GlüStV) i.V.m. §§ 4 und 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag- AG GlüStV NRW) eine (neue) Erlaubnis erforderlich sei. Danach bestehe kein Bestandsschutz mehr. Die Erlaubnis könne nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung zahlreicher Kriterien, welche im Besonderen Abstandsregelung, Ausstattung, Werbung und Schulung des Personals beträfen, gewährt werden.
5Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. November 2016 forderte die Beklagte die Spielhallenbetreiber auf, bis zum 31. Dezember 2016 Erlaubnisanträge zu stellen, die ab dem 2. Januar 2017 geprüft würden. Zugleich teilte sie jeweils mit, dass die Spielhalle in Konkurrenz zu anderen Spielhallenstandorten stehe, da der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 2. HS AG GlüStV NRW zwischen Spielhallen erforderliche Abstand von 350 Metern unterschritten werde.
6Der Kläger beantragte unter dem 29. Dezember 2016 für beide Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW sowie die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen des § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1, 1. HS AG GlüStV NRW sowie des Mindestabstandsgebotes gemäß § 25 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1, 2. HS AG GlüStV NRW.
7Zur Begründung des Antrages führte der Kläger unter anderem aus, die Versagung der Erlaubnisse stellte für ihn, der nur noch ein kleines Wettbüro und eine Gaststätte betreibe, eine unbillige Härte dar. Die Spielhallen seien die einzige nennenswerte Einnahmequelle des Klägers, deren auch nur teilweise Aufgabe zwingend zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers führen würde.
8Auch die anderen Betreiber der Spielhallen in der I2.----straße beantragten die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
9Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis nicht ausreichend begründet und legte die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unbilligkeit i.S.d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bzw. die Kriterien, die eine unbillige Härte begründen könnten, im Einzelnen dar. Die Gründe, die zur Annahme einer unbilligen Härte führten, seien durch geeignete Unterlagen zu belegen. Zudem sei der Nachweis zu erbringen, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um den nach Ablauf der Übergangsfrist des Glücksspielstaatsvertrages entstehenden rechtswidrigen Zustand noch innerhalb der Übergangsfrist zu beheben.
10Unter dem 1. März 2017 legte der Kläger betriebswirtschaftliche Unterlagen vor und führte aus, er erziele im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nur durch die Spielhallen einen Gewinn. Er habe keine Berufsausbildung absolviert, so dass er wirtschaftlich von der derzeitigen Tätigkeit abhängig sei. Im Übrigen habe er nicht damit rechnen müssen, dass er den Betrieb der Spielhallen einstellen müsse, denn die Abstandspro-blematik treffe auch andere Unternehmer. Er habe davon ausgehen können, dass er gute Chancen habe, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für seine Spielhallen zu erhalten, denn er arbeite absolut zuverlässig.
11Nachdem die Beklagte den Kläger und die anderen Betreiber unter dem 14. Juni 2017 zu der von ihr beabsichtigten Entscheidung, nur dem Betreiber der Spielhalle in der I2.----straße 69 die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, angehört hatte, erteilte sie dem Betreiber der Spielhalle in der I2.----straße 69 eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW, gegen die der Kläger am 8. August 2019 Klage erhoben hat. Das Verfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen - 24 K 4868/19 - anhängig.
12Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab dem 1. Dezember 2017 ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens - 24 K 16103/17 -.
13Zudem erteilte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22. November 2017 dem Kläger für beide Spielhallen eine bis zum 30. Juni 2018 befristete Befreiung vom Mehrfachkonzessionierungsverbot sowie vom Mindestabstandsgebot gemäß 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW.
14Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen der § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV zugelassen werde, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Die Befreiung sei auf den Zeitraum zu beschränken, der erforderlich sei, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Härten, die dem Gesetzeszweck entsprächen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen bewusst in Kauf genommen habe, könnten eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sei restriktiv zu handhaben. Ergänzend lasse sich aus den Erlassen des MIK bzw. IM NRW ableiten, dass eine Unbilligkeit vorliege, wenn eine Anpassung des Betriebes an die Gesetzeslage tatsächlich oder rechtlich nicht möglich bzw. mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar sei. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass sein Vertrauen in den Bestand der alten Erlaubnis schutzwürdig sei. Spätestens seit dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den ersten Glücksspieländerungsvertrag hätten sich alle Spielhallenbetreiber auf eine Schließung einstellen müssen und nicht mehr darauf vertrauen dürfen, ihre Spielhalle auch nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Übergangszeiträume weiterbetreiben zu können. Der Kläger habe jedoch erst am 22. März 2013 nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages die gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe er angesichts des Verbundverbotes damit rechnen müssen, allenfalls eine der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV weiter betreiben zu können. Etwaige vom Kläger getätigte Investitionen seien deshalb nicht schutzwürdig.
15Im Rahmen der Gesamtbewertung des Falles sei eine bis zum 30. Juni 2018 befristete Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen der § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich, aber auch ausreichend. Mit Blick auf den späten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die von dem Kläger gestellten Anträge sei eine Schließung der Spielhallen bereits zum 30. November 2017 unbillig, da in diesem Fall kein Spielraum mehr für eine etwa notwendige und gegebenenfalls noch nicht in die Wege geleitete Beendigung von bestehenden Arbeits- und Mietverhältnissen bestünde. Darüber hinaus habe der Kläger jedoch keine besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass eine Betriebsaufgabe zum 30. Juni 2018 unverhältnismäßig sei. Da sich der Kläger darauf habe einstellen müssen, die Spielhalle nach Ablauf der fünfjährigen Übergangszeit schließen zu müssen, habe er in seinem Härtefallantrag weitergehend und substantiierter vortragen müssen, welche konkreten Schritte er unternommen habe, um den Eintritt des Härtefalles abzuwenden. Er habe weder dargelegt, ob und ggf. welche Bemühungen für eine Umnutzung der für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen worden seien. Im Übrigen sei die mögliche Gefährdung der Existenz eines Betriebes kein atypischer Fall und stelle sich letztlich als die vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages dar. Es sei nicht Ziel der Härtefallregelungen, dem Spielhallenbetreiber auch in Zukunft eine ausreichende Gewinnmöglichkeit zu eröffnen.
16Der Kläger hat am 22. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bescheid erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die Befristung bis zum 30. Juni 2018 sei nicht ausreichend. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger keine Berufsausbildung habe und bei einer Schließung beider Spielhalle seine alleinige Existenzgrundlage verliere. Der Umstand, dass der Kläger die Spielhallenerlaubnis erst nach dem 28. Oktober 2011 erhalten habe, führe nicht zum Ausschluss von Härtefallgründen.
17Der Kläger beantragt,
18die Befristung der Erlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV der Beklagten vom 22. November 2017 für die beiden Spielhallen in 00000 C. H. , I1.----straße 00, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, diese glücksspielrechtliche Erlaubnis für die beiden Spielhallen über den Zeitraum der Befristung bis zum Ende des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021 zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen nach § 33i GewO - mithin nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages – habe der Kläger damit rechnen müssen, die Spielhallen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV schließen zu müssen. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sei nicht darauf gerichtet, dem Betreiber einer Spielhalle eine dauerhaft oder jedenfalls langfristige Rechtsposition zu verschaffen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, eine längere Befreiung von Verbundverbot und Mindestabstandsgebot zu begründen.
22Das Gericht hat das vorliegende Verfahren und das weitere Verfahren - 24 K 16103/17 - des Klägers gegen die Stadt C. -H. in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2019 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der genannten Gerichtsakten sowie der Gerichtsakte des Verfahrens - 24 K 4868/19 - nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm unter teilweiser Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 22. November 2017 für seine Spielhallen in der I2.----straße 00 eine „bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages bis 30. Juni 2021“ befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis unter einer Befreiung von dem Mindestabstandsgebot und dem Verbundverbot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 - verkündet als Anlage 1 zu Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 - erteilt, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
27Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden (hier: die Beklagte) nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie des § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen.
28Die Beklagte hat dem Kläger in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für seine Spielhallen (über den 1. Dezember 2017 hinaus) eine Befreiung von dem Mehrfachkonzessionierungsverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1, 1. HS des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) sowie dem Mindestabstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1, 2. HS AG GlüStV NRW bis zum 30. Juni 2018 erteilt (Härtefallerlaubnis). Ein weitergehender Anspruch des Klägers, die Befreiung „bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages bis 30. Juni 2021“ zu erteilen, besteht nicht.
29Die Beklagte hat weder den Begriff der „unbilligen Härte“ fehlerhaft angewandt noch die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
30Europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bestehen nicht,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 57, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16288/17 -.
32Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“, welcher der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169,
34sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb ist der Begriff der „unbilligen Härte“ eng auszulegen und an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der "unbilligen Härte" sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen, um einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Da bereits die Übergangsfrist den wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen Rechnung tragen soll und der Abmilderung wirtschaftlich bedingter Härten dient, muss die Annahme einer unbilligen Härte auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben,
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris, Rn. 32 f., m.w.N. und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 56 m.w.N.
36In die Härtefallentscheidung ist allerdings einzubeziehen, dass, auch wenn der Gesetzgeber Bestandsinteressen durch die Gewährung einer fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und die in Satz 4 vorgesehene Möglichkeit von Härtefallentscheidungen berücksichtigt hat, sich für die Betreiber von derartigen Bestandsspielhallen, die mit mindestens einer anderen Spielhalle in einem Konkurrenzverhältnis stehen, bis zu einer Auswahlentscheidung nicht verlässlich absehen lässt, ob sie ihren Betrieb letztlich werden fortsetzen können oder aufgeben müssen. Hierauf konnten sie sich allenfalls durch geeignete Vertragsgestaltungen einstellen, die ihnen nach Möglichkeit sowohl die Option zum Weiterbetrieb als auch die alsbaldige Beendigung der Spielhallennutzung offen hielten. Auch um die nach einer negativen Auswahlentscheidung gegebenenfalls noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkonzessionen bzw. Verbundspielhallen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aufgrund derer die Verpflichtung zu einer zu kurzfristigen Betriebsaufgabe - gerade auch mit Blick auf eine vergleichsweise spät getroffene behördliche Auswahlentscheidung - aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 4 B 1488/18 – juris, Rn. 25 - 36.
38Hier hat sich die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ausführlich und umfassend mit den von dem Kläger vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und dem Kläger nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sowohl eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 Abs. 1 GlüStV (Mindestabstandsgebot) als auch von den Anforderungen des § 25 Abs. 2 GlüStV (Verbundverbot) bis zum 30. Juni 2018 erteilt.
39Gemessen an den oben genannten Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger über diese ihm gewährte Befreiung hinaus einen Anspruch auf eine weitergehende Befreiung „bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021“ hat, weil in seinem Fall nur dieser Zeitraum angemessen wäre, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
40Es ist schon zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt eine unbillige Härte vorliegt, denn die hier maßgeblichen Regelungen der §§ 24 und 25 GlüStV sind in Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 1, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV) bereits am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Der Kläger hat die Spielhallen aber erst nach diesem Zeitpunkt von dem bisherigen Betreiber übernommen. Der (Unter)mietvertrag über die Räumlichkeiten wurde am 1. März 2013 geschlossen, der Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis unter dem 22. März 2013 gestellt. Folglich stand bereits zum Zeitpunkt der Übernahme fest, dass die Spielhallen in der jetzigen Art und Weise nur noch bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV betrieben werden konnten. Anders als die Betreiber, die die gewerberechtliche Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages erhalten hatten, konnte der Kläger von vorneherein nicht darauf vertrauen, die Spielhallen über einen unbegrenzten Zeitraum führen zu können.
41Unabhängig davon käme eine derartige trotz Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen und unter Missachtung des Abstandsgebotes des § 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1, 2. HS AG GlüStV NRW „befristete“ Härtefallerlaubnis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gleich. Dadurch würde zum einen das gesetzgeberische Ziel, die Anzahl der Spielhallen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zu verringern, konterkariert. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als mit einer solchen Härtefallerlaubnis das uneingeschränkte Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 1. HS AG GlüStV NRW umgangen würde. Zum anderen würde der Inhalt der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unterlaufen, da diese lediglich eine Übergangssituation regeln soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen.
42Darüber hinaus hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, warum über die gewährte Frist hinaus (nur) die von ihm begehrte „Befristung“ erforderlich und angemessen ist, um die von ihm behauptete unbillige Härte zu vermeiden. Im Übrigen dient die Härtefallerlaubnis nicht dazu, die - aus Sicht des Klägers nachvollziehbar wünschenswerte - verlustfreie Abwicklung einer zu schließenden Spielhalle zu ermöglichen,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 60.
44Wirtschaftliche Auswirkungen sind ebenso wie die Bindung an langfristige Mietverträge grundsätzlich bei Festlegung der fünfjährigen Übergangsfrist berücksichtigt worden, die ausgehend von dem Bestand der Spielhalle auch dem Kläger bei Übernahme der Spielhalle nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zu Gute gekommen sind.
45Schließlich ergibt sich nicht anderes daraus, dass - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - andere Behörden allen von der Einführung des Mindestabstandsgebotes und des Verbundverbotes Betroffenen pauschal den Weiterbetrieb ihrer Spielhallen bis zum 30. Juni 2021 durch Erteilung entsprechender Härtefallerlaubnisse ermöglicht haben. Denn aus dieser mit den Regelungen des GlüStV und dem AG GlüStV NRW nicht zu vereinbarenden Verwaltungspraxis lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen für den Kläger herleiten,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 – 4 B 659/18 -, juris, Rn. 73.
47Ein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis lässt sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG begründen, weil wegen des rechtsstaatlichen Gebotes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Anspruch auf die Wiederholung fehlerhafter Rechtsanwendung besteht,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08 -, juris, Rn. 49, m.w.N.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
50Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO in vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
61Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
62Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
63Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
64Sodann ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende
65Beschluss
66Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6715.000 €
68festgesetzt.
69Gründe
70Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei legt das Gericht auch für den vorliegenden Streitgegenstand in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde, da die von dem Kläger begehrte Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bis zum „Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bis 30. Juni 2021“ wirtschaftlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV gleichkäme.
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
73Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
74Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
76Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 55a 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 4868/19 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 16103/17 2x (nicht zugeordnet)
- 24 K 4868/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 659/18 4x (nicht zugeordnet)
- 9 K 16288/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1333/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1488/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1/08 1x (nicht zugeordnet)