Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 6015/19
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
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G r ü n d e
2Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln, sondern diejenige des Verwaltungsgerichts Berlin gegeben.
3Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Beamten ist der auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Legaldefinition in § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zufolge der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Befinden sich der Sitz der Behörde und derjenige der Dienststelle nicht am selben Ort, ist der Sitz der Dienststelle maßgebend. Dienststelle in diesem Sinne ist die den Dienstposten des Beamten einschließende kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein bestimmtes (Teil-)Aufgabengebiet zugewiesen ist.
4St. Rspr., vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1999 - 10 A 11390/98 -, NVwZ-RR 1999, 592 = juris, Rn. 3 f..
5Nach diesen Vorgaben ist der dienstliche Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung (10. Oktober 2019) Berlin.
6Allerdings war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch (bis zum 31. Oktober 2019) eine Tätigkeit als XXXXXXXXXXX beim XXXXXXXXXXXXXX (XXXXXXXX) mit Sitz in S. gemäß § 29 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) zugewiesen (Verfügung der Beklagten vom 20. Juli 2017). Diese Zuweisung hat indessen nicht bewirkt, dass der dienstliche Wohnsitz der Klägerin, der zuvor in C. gelegen war - die Klägerin war nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten bis zum 31. Oktober 2017 am Berliner Dienstsitz des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätig -, für die hier vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts als entfallen zu behandeln wäre. Vielmehr ist der seinerzeitige dienstliche Wohnsitz in C. insoweit maßgebend geblieben.
7Die Zuweisung ist, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BBG ergibt, eine abordnungsähnliche Maßnahme, die es dem Dienstherrn ermöglicht, „Beamtinnen und Beamten … vorübergehend … eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit … oder 2. bei einer anderen Einrichtung ...“ zuzuweisen. Dabei bleibt die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten während der Zuweisung unberührt, § 29 Abs. 3 BBG. Die zugewiesene Tätigkeit ist eine dienstliche Aufgabe, die der Beamte in Verantwortung gegenüber dem Dienstherrn wahrzunehmen hat. Dem Dienstherrn verbleiben die ihm zustehenden beamtenrechtlichen Befugnisse.
8Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 = juris, Rn. 21; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz-Kommentar, Rn. 7 zu § 29.
9Die Zuweisung unterscheidet sich von einer Abordnung im Sinne von § 27 BBG dadurch, dass die aufnehmende Einrichtung keine Dienstherrnfähigkeit (§ 2 BBG) besitzt, gleicht ihr aber insofern, als der Beamte (nur) dem fachlichen Direktions- und Weisungsrecht der bei der aufnehmenden Einrichtung tätigen Vorgesetzten unterliegt; die eigentlichen beamtenrechtlichen Zuständigkeiten verbleiben bei der die Dienstherrnbefugnisse weiterhin ausübenden abgebenden Stelle. Diese Wesensnähe von Zuweisung und Abordnung rechtfertigt es, die Zuweisung bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO nicht anders zu behandeln als die Abordnung; Gründe die dies ausschlössen, sind nicht erkennbar.
10Der dienstliche Wohnsitz des Beamten, der nach § 27 BBG abgeordnet ist, bleibt nach der Spruchpraxis der Kammer (unabhängig von der Abordnungsdauer) an dem Ort seiner Stammdienststelle bestehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Abordnung nach ihrer gesetzlichen Konzeption (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG) von vornherein zeitlich begrenzt ist. Sie ist als bloße „vorübergehende Übertragung … einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle … unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle“ umschrieben. Der Umstand, dass der Wortlaut der die Zuweisung regelnden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BBG die Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle nicht ausdrücklich erwähnt, steht der Annahme, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der vor dem Wirksamwerden der Zuweisung bestehende dienstliche Wohnsitz maßgebend ist, nicht entgegen. Denn aus der Regelung des § 29 Abs. 3 BBG, dass die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten während der Zuweisung unberührt bleibt, folgt der Fortbestand der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle während der Dauer der Zuweisung.
11Für die vorliegende Leistungsklage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2018 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018 erneut dienstlich zu beurteilen, ist hiernach die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin begründet, an das der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu verweisen ist.
12Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.
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