Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 873/20

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 2011/20 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin in Ziffer 1 dieses Beschlusses verpflichtet wird, ihre Schienennetznutzungsbedingungen dahingehend zu ändern, dass in diesen ausdrücklich geregelt wird, dass die Antragstellerin Zugangsberechtigten, die aufgrund von teilweisen Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen bei der Netzfahrplanerstellung mit ihrem Antrag unterliegen, für nicht konfligierende Teile des Antrags im Hinblick auf Laufwege entsprechende Schienenwegkapazität anbietet.

Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2011/20 hinsichtlich der diesbezüglichen Umsetzungsverpflichtung in Ziffer 2 und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.


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