Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 11557/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Erhebung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser in den Rhein.
3Die Klägerin betreibt in ihrem Gemeindegebiet die öffentliche Abwasserentsorgung einschließlich des Kanalisationsnetzes. Im Jahr 2016 leitete sie aus dem Kanalisationsnetz 000000/000, Entwässerungsgebiet „XX XXXXXXXX XXX, XX XXX XXX 0“ Niederschlagswasser in den Rhein ein. Das beklagte Land erhebt für das Einleiten von Abwasser in Gewässer eine Abwasserabgabe.
4Im Januar 2017 versandte der Beklagte an die Klägerin einen Vordruck für die sogenannte Abgabeerklärung, auf dem die für die Ermittlung bzw. für die Schätzung der Abwasserabgabe notwendigen Daten angegeben werden sollen. Im Mai 2017 übersandte die Klägerin den ausgefüllten Vordruck an den Beklagten und kreuzte dabei an, einen Antrag auf Abgabefreiheit zu stellen.
5Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin am 9. Mai 2017 mit, dass der Antrag auf Abgabefreiheit spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hätte gestellt werden müssen und er deshalb für das Veranlagungsjahr 2016 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 für das Kanalisationsnetz 000000/000, Entwässerungsgebiet „XX XXXXXXXX XXX, XX XXX XXX 0“ auf 64.099,89 EUR fest.
6Die Klägerin beantragte im August 2017 „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ und machte geltend, eine Überschreitung der Abgabefrist habe in früheren Jahren keine nachteiligen Folgen gehabt und es bestehe darum Vertrauensschutz. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die gesetzliche Ausschlussfrist für die Abgabeerklärung sei zum Veranlagungsjahr 2016 erstmals eingeführt worden und die Klägerin hätte sich von dieser Kenntnis verschaffen müssen. Der Vordruck enthalte zudem einen Hinweis auf die einzuhaltende Frist.
7Die Klägerin hat 16. August 2017 Klage erhoben. Sie macht geltend, die vom Landesgesetzgeber geschaffene Ausschlussfrist sei willkürlich und nicht schlüssig. Durch die Ausschlussfrist solle eine zeitnahe Abgabenerhebung sichergestellt werden. Dieses Ziel könne die Ausschlussfrist aber nicht erreichen. Nach den gesetzlichen Vorgaben reiche es nach einer fristgerechten Antragstellung aus, Nachweise zur Begründung des Antrags spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen. Die Frist könne sogar einmal verlängert worden. Es liege kein sachlicher Grund vor, verfristete, aber vollständig eingelegte Anträge ungleich gegenüber fristgerecht, aber unvollständig eingelegten Anträgen zu behandeln.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Bescheid vom 25. Juli 2017 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt sinngemäß,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt er aus, die Versagung der Abgabebefreiung im Falle einer Fristversäumung sei nach der gesetzlichen Regelung zwingend. Der von der Klägerin angenommene Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Die Ausschlussfrist stelle eine zeitnahe Abgabenerhebung bereits dadurch sicher, dass die Festsetzung der Abgabe in den Fällen, in denen innerhalb der Frist kein Antrag gestellt wurde, unmittelbar nach Fristablauf erfolgen könne. Vor der Einführung der Ausschlussfrist habe die Möglichkeit bestanden, noch vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheids einen Antrag auf Abgabebefreiung nachzuschieben. Dies habe zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Durch die Ausschlussfrist seien die Arbeitsabläufe besser planbar. Im Übrigen sei in den allermeisten Fällen eine jährliche Vorlage von Nachweisunterlagen nicht erforderlich. Die notwendigen Unterlagen würden bei dem Erstantrag geprüft, in den Folgejahren würden wenn überhaupt nur vereinzelt Nachweise gefordert.
13Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
17Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des angegriffenen Bescheids ist der Zeitpunkt seines Erlasses. Rechtsgrundlage des Bescheids sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1, 9 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), geändert durch die siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes vom 1.6.2016 (BGBl. I S. 1290), i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4, § 11 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 590). Hiernach müssen Gemeinden für das Einleiten von (verschmutztem) Niederschlagswasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe entrichten. Der Abgabensatz beträgt ab dem 1. Januar 2002 für jede Schadeinheit 35,79 EUR. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
18Ausgehend hiervon ist die Klägerin dem Grunde nach abgabenpflichtig für das Einleiten von Niederschlagswasser aus ihrem Kanalisationsnetz in den Rhein. Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Befreiung von der Abgabe durfte der Beklagte nicht nachkommen, weil die Klägerin ihn verfristet gestellt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht vorliegen.
19Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG NRW in der für den Streitfall noch maßgeblichen Fassung vom 8. Juli 2016 bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen abgabefrei. Nach Satz 4 der Vorschrift ist der Antrag bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Gemäß Sätze 5 und 6 der Vorschrift sind Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgemäß gestellten Antrags spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen und kann die Frist von der zuständigen Behörde verlängert werden.
20Die in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. geregelte Ausschlussfrist ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
21Ausschlussfristen sind im Allgemeinen und auch im Abgabenrecht grundsätzlich zulässig. Es ist dem Normgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Ausschlussfristen vorzusehen, auch wenn diese unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen. Ausschlussfristen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der durch sie begründete Ausschluss einer materiellen Rechtsposition auf einem sachlichen Grund beruht und verhältnismäßig ist.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvL 17/83 u. a. –, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 3 C 42.85 –, juris, Rn. 17 ff., und Beschluss vom 19. August 2008 – 3 B 3.08 –, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – B 6 KA 38/18 B –, juris, Rn. 13; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/14 –, juris, Rn. 24 ff.; zu Stichtagsregelungen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2016 – 2 BvR 1488/14 –, juris, Rn. 17 m. w. N., und Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 u. a. –, juris, Rn. 53; VG Köln, Urteil vom 11. Februar 2020, – 14 K 4226/17 –, juris, Rn. 29.
23Ein sachlicher Grund für die Ausschlussfrist liegt hier vor, weil durch sie für den Beklagten zeitnah nach Ablauf des Veranlagungszeitraums absehbar ist, ob von der betroffenen Gemeinde eine Abwasserabgabe erhoben werden kann bzw. ob die Prüfung einer Befreiung von der Abgabeentrichtung erfolgen muss. Dies erleichtert den weiteren Verfahrensablauf für den Beklagten, ohne die betroffene Gemeinde stark zu belasten.
24Wird ein Befreiungsantrag bis zum 31. März des Folgejahres nicht gestellt, kann der Beklagte sicher davon ausgehen, gegenüber der betroffenen Gemeinde eine Abwasserabgabe erheben zu können und seine weitere Verwaltungstätigkeit darauf ausrichten. Dass bei einem fristgerecht gestellten Antrag die Entscheidung über die Abgabeerhebung sich verzögern kann, wenn keine ausreichenden Nachweise vorgelegt wurden, ändert hieran nichts. Denn wird ein Antrag fristgerecht (aber unvollständig) gestellt, kann der Beklagte sich zumindest schon frühzeitig darauf einrichten, dass er die Abgabe höchstens nach Ablehnung des Befreiungsantrags erheben können wird. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist nur mittelbar die Sicherstellung einer zeitnahen Abgabenerhebung (vgl. zu diesem Motiv LT-Drs. 16/10799, S. 526), unmittelbar hingegen die Planbarkeit der Abgabenerhebung und die Verringerung von Verwaltungsaufwand. Dass vor der Schaffung der Ausschlussfrist für den Beklagten vermeidbarer Verwaltungsaufwand durch spät gestellte Befreiungsanträge hervorgerufen wurde, hat er nachvollziehbar erläutert.
25Die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig. Sie ist mit drei Monaten ausreichend lang bemessen. Der Aufwand, den Antrag fristgerecht zu stellen, ist verschwindend gering. Im Streitfall musste die Klägerin hierfür innerhalb von drei Monaten ein Kästchen auf einem von dem Beklagten ihr übersandten Formular ankreuzen und dieses Formular an den Beklagten übersenden.
26Ausgehend hiervon musste die Klägerin einen Antrag auf Abgabebefreiung für das Veranlagungsjahr 2016 spätestens am 31. März 2017 stellen. Der erst im Mai 2017 gestellte Antrag war verspätet.
27Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nicht vor, sodass der entsprechende Antrag von dem Beklagten zu Recht abgelehnt worden ist.
28Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
29Ausgehend hiervon hatte die Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids am 25. Juli 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht gestellt. Denn sie stellte diesen Antrag erst im August 2017.
30Unabhängig hiervon wahrte der Antrag auch nicht die Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Der Beklagte hatte die Klägerin schon mit Schreiben vom 9. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass die Ausschlussfrist für den Befreiungsantrag nicht eingehalten worden sei. Den Wiedereinsetzungsantrag stellte die Klägerin aber erst vier Monate später.
31Gründe, aus denen die Versäumung der Frist unverschuldet sein könnten, sind erst Recht nicht ersichtlich. Zwar wurde die Ausschlussfrist erstmalig für das Jahr 2016 in das Gesetz eingefügt. Als Hoheitsträger ist es der Klägerin aber ohne Weiteres zumutbar, sich von dem jeweils aktuell geltenden Recht Kenntnis zu verschaffen. Überdies ist die Klägerin von dem Beklagten auf die Gesetzesänderung sogar hingewiesen worden.
32Die Höhe der Abgabe wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Fehler bei der Bemessung sind auch nicht ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
36- 37
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
43Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
44Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
45Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
46Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf
4964.099,89 €
50festgesetzt.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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