Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1549/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4683/20.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.08.2020 anzuordnen,
4ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
6Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.
7Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
8vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87, DVBl. 1988, 631,
9erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
10Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG gleichermaßen gelten, liegen vor.
11Das Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine Freundin nach der Einnahme eines von ihm besorgten Medikaments zur Abtreibung des gemeinsamen Babys verstorben sei und die Familie seiner Freundin erst Ruhe gebe, wenn er tot sei, so ist die angebliche Bedrohung durch die Familie seiner Freundin dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Der Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, ihn vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie der verstorbenen Freundin zu schützen. Ungeachtet dessen wäre es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familie seiner verstorbenen Freundin dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat. Auch der Vortrag des Antragstellers, dass seine Freundin nach der Einnahme des von ihm besorgten Medikaments verstorben sei und die Polizeibehörden ihn nun verfolgten, knüpft nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche polizeiliche Suche nach dem Antragsteller dient vielmehr der Aufklärung strafrechtlichen Unrechts. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die ghanaischen Behörden zu stellen. Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist in Ghana nicht feststellbar,
12vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 29.02.2020, S. 11.
13Der Antragsteller hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Ghana die Todesstrafe befürchten müsse bzw. eine unmenschliche Behandlung während der Haft erfahren würde. Der Tatbestand der Abtreibung (vgl. Section 58 Criminal Code Ghana) ist nicht mit der Todesstrafe bedroht. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die ghanaischen Behörden zu stellen. Eine Verhaftung und die Durchführung eines Strafverfahrens werden lediglich bei zureichenden Anhaltspunkten erfolgen und sind Ausdruck rechtsstaatlichen Vorgehens. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung, die insbesondere willkürliche Verhaftungen verbietet,
14vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 29.02.2020, S. 19.
15Soweit der Antragsteller geltend macht, dass wegen der Überbelegung der ghanaischen Gefängnisse eine Infektion mit Covid-19, an deren Folgen er versterben könne, nicht verhindert werden könne und ihm damit eine "unmenschliche Behandlung" im Rahmen einer Verhaftung drohe, so ist auch dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Tatsache, dass die Haftbedingungen in Ghana westeuropäischen Verhältnissen nicht entsprechen, lässt eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten,
16vgl. VG Köln, Urteil vom 26.04.2019 – 19 K 4353/17.A – juris, Rn. 29.
17Eine unmenschliche Behandlung ist auch nicht infolge der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 innerhalb des Gefängnisses zu befürchten. Die Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 in Ghana lassen nicht darauf schließen, dass in der Haftanstalt, selbst bei Berücksichtigung der Überbelegung, jederzeit mit einer Infektion gerechnet werden muss. In Ghana wurden bislang insgesamt 47.775 Infektionen bestätigt, 316 Menschen verstarben daran. Aktuell bestehen 488 aktive Fälle (vgl. https://www.ghanahealthservice.org/covid19/, abgerufen am 28.10.2020). Die Inzidenzrate liegt bei 153,75 Infektionen auf 100.000 Einwohner und damit deutlich unter der Inzidenzrate Nordrhein-Westfalens, die bei 653,99 Infektionen auf 100.000 Einwohner liegt (vgl. John Hopkins University, COVID 19 Dashboard, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 28.10.2020). Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine lebensgefährliche Erkrankung auslösen würde. Individuelle Risikofaktoren hat er nicht benannt.
18Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen. Der Vortrag des Antragstellers, die Unterbringung in einem Gefängnis in Ghana in Zeiten der Corona-Pandemie verstoße gegen Art. 3 EMRK, ist aus den genannten Gründen nicht nachvollziehbar.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
20Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 4683/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1413/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 29a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 BvR 1506/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 4353/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)