Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 2071/20
Tenor
1. Soweit in Ziffer II, § 1 Nr. 5a Abs. 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Köln „Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln“ der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 angeordnet wird, dass in ärztlichen Attesten über medizinische Einschränkungen zugleich eine Schutzmaßnahme festgelegt werden muss, die zumutbar und in der Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6027/20 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II, § 1 Nr. 2 g), Nr. 5a und Nr. 9 der Allgemeinverfügung „Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln“ der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 anzuordnen,
4ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
6In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grund- entscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen.
71.
8Vorliegend spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen in § 1 Nr. 2 g und Nr. 9 der Allgemeinverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 15a Coronaschutzverordnung NRW vom 01.09.2020 bzw. in § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 3 Abs. 2 Nr. 6 Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 finden. Sowohl die Ausweitung der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, als auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen dienen der Bekämpfung des exponentiellen Infektionsgeschehens der Sars-CoV-2-Pandemie und sind zu diesem Zweck entsprechen den ständig aktualisierten fachlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch geeignet und erforderlich. Es ist vor diesem Hintergrund voraussichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen für einen befristeten Zeitraum das Versammlungsrecht geringfügig beschränkt und in der gegenwärtigen Situation dem Gesundheitsschutz der Vorrang eingeräumt wird.
9Aber auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 -.
11Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers, weil er bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zu dem geltenden Mindestabstandsgebot zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Hierdurch sowie durch die Begrenzung der Teilnehmerzahl können auch potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden.
12Demgegenüber steht aber angesichts des außerordentlich dynamischen Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 177,7 entsprechend den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin (Stand: 5.11.2020 sogar 195,3 - https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html), dass sich bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Hinzukommen die jetzt schon unzureichenden Möglichkeiten einer effektiven Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter bei weiter steigendem Infektionsgeschehen.
13Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der angegriffenen Regelungen zurücktreten. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung erscheint nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist.
142.
15Hinsichtlich der Regelungen in § 1 Nr. 5a der Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 bestehen allerdings insoweit Bedenken, als in Abs. 2 angeordnet wird, dass in einem ärztlichen Attest über medizinische Einschränkungen auch eine Schutzmaßnahme festgelegt werden muss, die zumutbar und in ihrer Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt. Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen insoweit sowohl unter dem Aspekt der Bestimmtheit der Regelung, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Schutzmaßnahmen überhaupt in Betracht kommen könnten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom heutigen Tage scheinen Gesichtsvisiere in Betracht zu kommen, was sich allerdings mit der Regelung in Nr. 5a Abs. 1 letzter Satz nur schwer in Einklang bringen lässt. Die Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen aber auch unter dem Aspekt der Geeignetheit. Nach der Begründung der Allgemeinverfügung dient diese Regelung dem Entgegenwirken von Missbräuchen. Dass die in Rede stehende Regelung diesen Zweck fördern kann, ist jedoch nicht hinreichend dargelegt und hoch zweifelhaft.
16Im Übrigen bestehen gegen die Regelungen in Nr. 5a der Allgemeinverfügung aus den oben unter Ziffer 1 dargelegten Gründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und auch insoweit geht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die dort konkretisierten Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckungen entsprechen zudem den fachlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
21Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
22Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
23Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
24Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
25Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
26Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
27Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
28Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 1x
- 1 BvR 802/20 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 1 BvR 755/20 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 6027/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x