Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 2071/20

Tenor

  • 1. Soweit in Ziffer II, § 1 Nr. 5a Abs. 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Köln „Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsschutzgeschehen in der Stadt Köln“ der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 angeordnet wird, dass in ärztlichen Attesten über medizinische Einschränkungen zugleich eine Schutzmaßnahme festgelegt werden muss, die zumutbar und in der Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6027/20 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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