Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1969/18.A
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2020 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 2020 von der Beklagten an den Klägern zu erstattenden Kosten auf
1.639,54 €
(in Worten: eintausendsechshundertneununddreißig Euro und vierundfünfzig Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 5. Oktober 2020 (Eingang des Festsetzungsantrags) festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Über den gemäß den §§ 165 Satz 1, 151 VwGO am 10. November 2020 gestellten Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), der sich gegen den nach § 164 VwGO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten und der Beklagten am 9. November 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2020 richtet, entscheidet der Einzelrichter, weil über einen solchen Rechtsbehelf das Gericht (des ersten Rechtszuges) in der Besetzung zu befinden hat, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Hier war das gerichtliche Verfahren durch Beschluss vom 22. März 2018 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Kostengrundentscheidung, auf der die hier angefochtene Kostenfestsetzungsentscheidung beruht, erfolgte im rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2020.
3Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist gemäß § 165 Satz 2 VwGO i. V. m. § 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Übersetzungskosten im Ergebnis zu Unrecht als nicht erstattungsfähig angesehen.
5Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Übersetzungskosten um „notwendige“ Kosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO handelt. Notwendig und damit erstattungsfähig sind Parteiaufwendungen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, das heißt, dass sie eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in der Lage des Klägers und im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte.
6Vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 3 m. w. N sowie Rn. 7.
7Dies ist hier der Fall. Wie der Prozessbevollmächtigte des Kläger zutreffend ausführt, hat sich das erkennende Gericht bei seiner stattgebenden Entscheidung maßgeblich auf die kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten und ins Deutsche übersetzten Unterlagen (namentlich die Anklageschrift vom 27. Dezember 2012 – Bl. 75 ff. der Gerichtsakte – sowie das „Verhandlungsprotokoll“ – Bl. 81 ff. der Gerichtsakte) gestützt. Dass die Unterlagen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger übersetzt und dem Gericht vorgelegt worden sind, war dem Umstand geschuldet, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, dass diese Unterlagen, insbesondere die Anklageschrift sowie das Verhandlungsprotokoll, nicht zum Verwaltungsvorgang des Bundesamtes gelangt war, obwohl er diese offenbar bereits im Jahr 2018 dem Bundesamt vorgelegt hatte. Daher war es auch notwendig geworden, die Unterlagen kurzfristig übersetzen zu lassen, um sie in die mündliche Verhandlung am 23. September 2020 einführen zu können.
8Die Einschätzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Kostenfestsetzungsantrag eingereichte Rechnung des Übersetzungsbüros Dr. X. vom 1. Oktober 2020 zur Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die angesetzten Übersetzungskosten tatsächlich angefallen sind, nicht geeignet sei, teilt das Gericht nicht. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass sich die dort ausgewiesenen Kosten auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen beziehen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen insoweit nicht überspannt werden. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im gerichtlichen Verfahren zwei vom Übersetzungsbüro Dr. X. ins Deutsche übersetzte Schriftstücke eingereicht hat, die mit „Anklage“ bzw. „Verhandlungsprotokoll“ überschrieben waren. In der vorgelegten Rechnung des Übersetzungsbüros wird ebenfalls auf die „Anklageschrift B. “ sowie auf das „Verhandlungsprotokoll“ Bezug genommen. Im Kostenfestsetzungsantrag vom 1. Oktober 2020 bringt der Prozessbevollmächtigte neben den Anwaltsgebühren allein die Übersetzungskosten in Ansatz. Vor diesem Hintergrund kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten sowie die vorgelegte Rechnung des Übersetzungsbüros Dr. X. vom 1. Oktober 2020 auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen beziehen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG analog.
10Rechtsmittelbelehrung
11Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
12Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
13Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.
14In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
15Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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Referenzen
- VwGO § 55a 1x