Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 182/21
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Anträge,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine kindgerechte und zumutbare Wohnunterkunft mit ausreichend Quadratmetern und intakter Heizung, hilfsweise in die vormalige Wohnunterkunft (XXXXXXXXXXXXX), hilfsweise in die Neubau-Wohnunterkunft in der YYYYYYYYYYYY zuzuweisen,
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2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ofen instand zu setzen, hilfsweise einen mobilen Heizkörper zu beschaffen,
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3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Heizungen in der XXXXXXXXXXXXXXX nachts anzulassen,
haben keinen Erfolg.
8Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO).
9Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich aller Anträge nicht erfüllt.
10Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die Unterbringung in der bezeichneten Unterkunft XXXXXXXXXXXXX angesichts der dort herrschenden Zustände den Anforderungen an die Bereitstellung einer obdachmäßigen Unterbringung nicht genügen würde und unzumutbar sei, ist dies nach der sich bietenden Aktenlage – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2021 – nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Umstände und Beschaffenheit der Einrichtung schriftsätzlich dargelegt. Diese Ausführungen zieht das Gericht nicht in Zweifel, die Antragstellerin hat sich hierzu trotz Aufforderung auch nicht geäußert.
11Soweit die Antragstellerin die Zuweisung einer kindgerechten und zumutbaren Wohnunterkunft mit ausreichend Quadratmetern und intakter Heizung, hilfsweise in der XXXXXXXXXXXXXXX oder der Neubau-Wohnunterkunft in der YYYYYYYYYYYY begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Dispositionsfreiheit über die in Leverkusen vorhandenen obdachmäßigen Unterbringungsmöglichkeiten in der Hand der Antragsgegnerin liegt.
12Der Anspruch auf Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Unterkunft gerichtet. Vielmehr steht der zuständigen Ordnungsbehörde bei der Auswahl der zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft werden kann.
13Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 23 K 5523/12 -, juris Rn. 26 m. w. N.
14Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, denn allein um eine solche geht es hier, besteht kein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung, sondern nur auf Zurverfügungstellung einer obdachmäßigen Unterkunft. Nach den dabei heranzuziehenden obdachlosenrechtlichen Maßstäben besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 9 - 10, mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rn. 7 f., vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn. 13 f., und vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 6.
16Dabei geht das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unterbringung auch gehört, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z.B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Person, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind. Dabei kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, oder ob diese perspektivisch länger besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 16 ff. mit Verweis auf die Annahme einer Mindestfläche von 10 m² als "Faustformel" durch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juni 2014 - 5 L 469/14.NW -, juris Rn. 19, und VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 - Au 7 E 14.1792 -, juris Rn. 42.
18Das OVG NRW hat die wohnungsrechtlichen Anforderungen von 9 m² je Bewohner über sechs Jahren (vgl. § 9 Abs. 1 WAG NRW) als Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung herangezogen.
19Ausgehend von diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Unterkunft den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht entspricht.
20Das der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer hat eine Größe von 17 m² und übertrifft die bisher in der Rechtsprechung angewandte „Faustformel“ von 9-10 m² damit erheblich. Zu berücksichtigen ist neben der konkreten Zimmergröße, dass ein zusätzlicher Raum mit WC und Waschbecken, ein abschließbarer Sanitärraum mit Duschen und Waschmaschine und eine separate Gemeinschaftsküche zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich der Sohn der Antragstellerin im Rahmen des Umgangsrechts vorübergehend bei ihr aufhalten sollte, ist eine Unangemessenheit im Hinblick auf die Größe nicht ersichtlich, da sich Mutter und Sohn das Zimmer nicht dauerhaft teilen. Konkrete Umstände, die eine andere Einschätzung rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.
21Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Zimmer unzumutbar kalt sei, begründet dies keinen Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde das Zimmer vor dem Einzug der Antragstellerin renoviert, die Fenster durch einen Schreiner neu eingestellt. Die Heizungsanlage wurde 2018 erneuert und einer der beiden Heizkörper in dem Zimmer repariert. Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin im Zuge des notwendigen Umzugs aus der Unterkunft XXXXXXXXXXXXXXXXXXX bereits in erheblichem Maße entgegengekommen, indem sie der Antragstellerin mehrere Unterbringungsmöglichkeiten zur Wahl stellte. Die Antragstellerin hat sich die derzeit bewohnte Unterkunft nach einer Besichtigung schließlich ausgesucht. Zudem hat die Antragsgegnerin – bei Bedarf – Hilfe bei weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Mobiliar zugesagt.
22Für den Antrag zu 2) auf Instandsetzung des Ofens, hilfsweise auf Zurverfügungstellung eines mobilen Heizkörpers, fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein blockiertes Ventil an einem Heizkörper konnte bereits am 2. Februar 2021 repariert werden. Zudem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Heizlüfter zur Verfügung gestellt.
23Ohne Erfolg bleibt schließlich der Antrag zu 3), die Heizungen in der Unterkunft nachts anzulassen, da auf die nächtliche Temperaturabsenkung der Heizung bereits seit dem Herbst 2020 verzichtet wird, wie die Antragsgegnerin glaubhaft und unwidersprochen erläutert hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der für ein Hauptsachverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
28Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
29Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
30Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
31Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
33Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
34Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
35Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 55a 3x
- § 9 Abs. 1 WAG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 5523/12 1x
- 9 B 187/20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 3839/91 1x (nicht zugeordnet)
- 9 E 73/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 209/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 469/14 1x (nicht zugeordnet)