Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 400/21

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage wird angeordnet, soweit in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2021 ein Mindestabstand von mehr als zwei Metern zwischen den Teilnehmern der Versammlung und zwischen den Passanten und Schaulustigen zu den Teilnehmenden, ein Verbot des Gesangs und für den 09.03.2021 eine Teilnehmerzahl von weniger als 50 Personen bestimmt worden ist.

Diese Anordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Versammlungsleitung eine einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchutzVO NRW sicherzustellen hat. In die Liste der Rückverfolgung sind Teilnehmende, die sich der Versammlung nach ihrem Beginn anschließen, aufzunehmen.

Die Liste hat folgende Daten über die Teilnehmenden zu enthalten:

-              Vor- und Nachname

-              Adresse

-              Rufnummer / telefonische Erreichbarkeit.

Die Versammlungsleitung muss die Liste für die Dauer von vier Wochen aufbewahren. Die Liste ist der Stadt Köln vorzulegen, wenn eine Sars-CoV-2-Infektion bei einer teilnehmenden Person festgestellt wird oder eine teilnehmende Person krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist und die Rückverfolgung zur Ermittlung von Kontaktpersonen notwendig wird (§ 25 IfSG). Anstelle einer Liste kann eine gleichwertige Aufzeichnung und Speicherung der maßgebenden Daten erfolgen, deren Auswertung eine Rückverfolgung der vorgenannten Daten sicherstellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.


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