Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 385/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, Informationen über ihn als Einzelbewerber für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14.03.2021 auf der Internetseite https://www.wahl-o-mat.de/bw2021/app/main_app.html aufzunehmen,
4hilfsweise,
5der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis einschließlich 14.03.2021 die genannte Internetseite weiter zu betreiben,
6hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das vom Antragsteller ausgedrückte Begehren ist in dem dargestellten Eventualverhältnis zu verstehen (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), da sich beide Antragsziele gegenseitig ausschließen und der Antragsteller bei Aufnahme von Informationen zu seiner Einzelbewerbung das internetbasierte Wahlentscheidungsangebot „Wahl-O-Mat“ der Antragsgegnerin für rechtmäßig hält, eine Deaktivierung also nur hilfsweise für den Fall beantragt sein soll, dass er die Berücksichtigung von seiner Bewerbung nach Auffassung des Gerichts nicht mit Erfolg beanspruchen kann.
7Der mit dem Hauptantrag verfolgte Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte glaubhaft macht. Zwar ergibt sich seine Antragbefugnis nicht aus den von ihm angeführten Normen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Jedoch erscheint eine Verletzung seines Rechts auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an einer Wahl (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m Art. 3 Abs. 1 GG) nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen.
8Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Danach kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24 und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2017 – 5 B 467/17 –, juris, Rn. 4 ff.
10Dies ist vorliegend der Fall. Denn der behaupteten Verletzung der Chancengleichheit des Antragstellers könnte mit einer Hauptsacheentscheidung nach dem Wahltag nicht mehr wirksam begegnet werden. Dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.
11Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Ergänzung der streitgegenständlichen Internetseite für die baden-württembergische Landtagswahl nicht glaubhaft gemacht. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an einer Wahl (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19.09.2012 – 6 A 7.11 –, juris, Rn. 24.
13Die Parteieigenschaft ist ein hinreichend gewichtiges Differenzierungskriterium, an das die Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) als nichtrechtsfähige Bundesanstalt der Antragsgegnerin für die Berücksichtigung bei ihrer internetbasierten Wahlentscheidungsanwendung „Wahl-O-Mat“ anknüpfen kann. Die Bundeszentrale erfüllt mit dem „Wahl-O-Mat“ im Zusammenwirken mit der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Hierfür kann sie sich auf die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Art. 65 GG berufen. Dabei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Sie gestattet es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bundesregierung die Bundeszentrale unterhält, die ihrerseits ein Internetangebot zur politischen Bildung betreibt. Vor Wahlen hat die Bundeszentrale grundsätzlich das Recht aller Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 20.05.2019 – 6 L 1056/19 –, juris, Rn. 12.
15Verfassungsrechtlich ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen ihres Informationsauftrags bei der Darstellung in ihrer Wahlentscheidungshilfe insoweit differenziert, dass sie nur Parteien, hingegen keine Einzelbewerber ohne Parteianbindung berücksichtigt. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen und Abstimmungen aber nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 GG verleiht dem dadurch Ausdruck, dass Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben worden sind. Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen.
16Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 –, juris, Rn. 40 f. m. w. N.
17Eine vergleichbare und verfassungsrechtlich hervorgehobene Position kann der Antragsteller als Einzelbewerber zur baden-württembergischen Landtagswahl (vgl. § 1 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 2 LWG BW) nicht für sich beanspruchen. Nach dem einschlägigen Landtagswahlrecht, das keine Landeslisten und keine Zweitstimme kennt, besteht bereits darin ein wesentlicher Unterschied zu Parteien, dass diese landesweit Wahlbewerber aufstellen können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 LWG BW), welche grundsätzlich von allen im Bundesland aktiv Wahlberechtigten gewählt werden können. Demgegenüber konkurrieren Einzelbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LWG BW nicht um die proportionale Verteilung der Mandate. Für sie gilt bezogen auf ihren Wahlkreis allein das Mehrheitsprinzip (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LWG). Stimmen für einen Einzelbewerber bleiben bei der proportionalen Sitzverteilung gänzlich unberücksichtigt. Demzufolge haben Einzelbewerber für die Verteilung der Mandate und die Zusammensetzung des Landtags in (landes-)verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine andere Bedeutung als von Parteien vorgeschlagene Wahlbewerber.
18Vgl. VerfGH BW, Urteil von 15.02.2016 – 1 VB 9/16 –, juris, Rn. 44.
19Der Antragsteller kandidiert als Einzelbewerber nur im Landtagswahlkreis X. Y. Die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen können ihn überhaupt nicht wählen. Das heißt, für die überwältigende Mehrheit der vom „Wahl-O-Mat“ avisierten Zielgruppe ist die Bewerbung des Antragstellers ohne Bedeutung. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf ihren Bildungsauftrag Einzelbewerber unberücksichtigt lässt. Mit ihrem Informationsauftrag geht bei der Programmierung des „Wahl-O-Mat“ die Notwendigkeit einher, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und überblicklich darzustellen, um eine größtmögliche Zahl von Adressaten zu erreichen. Es ist legitim, wenn sie sich dabei von der Relevanz für die Mehrheit der Anwendungsinteressenten leiten lässt und zu dem Ergebnis kommt, dass Einzelbewerber wie der Antragsteller davon nicht erfasst werden. Sie erhebt nicht den Anspruch, mit dem „Wahl-O-Mat“ über jeden zur Wahl stehenden Bewerber zu informieren, und geht mit der Begrenzung auf den Vergleich von zur Wahl stehenden Parteien ausreichend transparent um. Unter „Wer steht zur Wahl“ erwähnt sie neben 21 Parteien auch acht Einzelbewerber und verweist mit einem Link auf die Internetseite der Landeswahlleiterin.
20Die vom Antragsteller begehrte Berücksichtigung würde nicht zu einer Gleichbehandlung führen, sondern vielmehr zu einer Ungleichbehandlung zwischen persönlich erkennbaren Einzelbewerbern ohne Parteianbindung einerseits und Wahlbewerbern, die hinter ihren Parteien beim Informationsangebot der Antragstellerin nicht Erscheinung treten, andererseits. Deren Antworten auf die von der Antragsgegnerin erarbeiteten Thesen würden möglicherweise in geringerem oder größerem Maße von den Antworten ihrer Partei abweichen. Der Antragsteller kann jedoch nicht mit Erfolg gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen, dass diese ihn und die Wahlbewerber mit Parteianbindung auch noch individuell berücksichtigt. Zum einen wird seine Rechtsposition als Einzelbewerber nicht von Art. 21 GG erfasst. Zum anderen stünde der damit verbundene Aufwand nicht in angemessenem Verhältnis zum legitimen Ziel der Antragsgegnerin, in allgemeiner und überblicksartiger Weise zur Landtagswahl zu informieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass zwei der im „Wahl-O-Mat“ aufgeführten Parteien jeweils nur einen Wahlbewerber aufgestellt haben. Denn diese einzelnen Wahlbewerber treten als solche im Entscheidungsangebot der Antragsgegnerin nicht in Erscheinung, berücksichtigt wird lediglich die aufstellende Partei mit ihren Thesenantworten.
21Aus den dargelegten Gründen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von einer Reduktion des Auffangstreitwerts für das vorliegende Eilverfahren abgesehen, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
26Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
27Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
28Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
29Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
32Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
33Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 55a 3x
- 5 B 467/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3634/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2585/06 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1056/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 1/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 VB 9/16 1x (nicht zugeordnet)