Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2457/20
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. November 2020 (1 K 5970/20) wird hinsichtlich Ziffer II. sowie Ziffer VI., soweit darin ein Zwangsgeld für einen Verstoß gegen Ziffer II. angedroht wird, des Bescheids vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu vier Fünfteln, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 5970/20) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 anzuordnen,
4hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 137 TKG Abs. 1 TKG, wenn wie hier die D. eine Entscheidung trifft. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
6Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Davon kann angesichts der in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 137 TKG Abs. 1 TKG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung nur ausgegangen werden, wenn der gegenständliche Verwaltungsakt sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entweder bereits als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn in Anlehnung an die Wertung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
7In Anwendung dieser Maßstäbe war der Antrag der Antragstellerin überwiegend abzulehnen, weil nur von der Rechtswidrigkeit der Ziffer II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 auszugehen ist, in dem die Antragstellerin verpflichtet wird, bei einer jährlichen Aktualisierung ihrer Daten die jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen zu beachten, und von der Rechtswidrigkeit der Ziffer VI. des Bescheids, soweit darin für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung in Ziffer II. des Bescheids ein Zwangsgeld angedroht wurde.
8Die Antragsgegnerin konnte den Bescheid vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. September 2020 auf § 77a Abs. 2 S. 1 TKG stützen. Danach verlangt die D. von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach § 77a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG über die Art, die gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu den von diesem Informationsanspruch umfassten Einrichtungen zählen gemäß § 77a Abs. 2 S. 3 TKG insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen.
9Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift liegen hinsichtlich der Antragstellerin dem Grunde nach vor (dazu I.). Die Antragstellerin ist unstreitig Eigentümerin und Betreiberin öffentlicher Versorgungsnetze. Diese verfügen über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können (dazu I. 1.), so dass sie grundsätzlich gegenüber der Antragsgegnerin informationspflichtig ist. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Datenlieferungspflicht auf solche Infrastrukturen zu beschränken, die im Eigentum der Antragstellerin stehen (dazu I. 2.). Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, solche Einrichtungen von der Datenlieferungspflicht ausnehmen, für die die Antragstellerin sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 77 Abs. 4 TKG beruft (dazu I. 3.). Dagegen ist die Ausgestaltung der Datenlieferungspflicht teilweise zu beanstanden (dazu II.). Rechtmäßig ist zwar dem Grunde nach die in Ziffer II. des Bescheids enthaltene Pflicht, die Daten jährlich zu aktualisieren (dazu II. 1.). Rechtswidrig war aber die Verpflichtung der Antragstellerin, dies „entsprechend der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen“ zu tun (dazu II. 2.). Da diese Regelung von der Pflicht der jährlichen Aktualisierung nicht getrennt werden kann, war hinsichtlich der Ziffer II. des Bescheids die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen (dazu III.). Gegen die sonstigen Regelungen in den Ziffern III.-V. des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Einwände (dazu IV.). Die in Ziffer VI. des Bescheids erfolgte Zwangsmittelandrohung ist dagegen rechtswidrig, soweit sie sich auf Ziffer II. des Bescheids bezieht (dazu V.).
10I.
11Die Antragstellerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 TKG, da sie Eigentümerin und Betreiberin öffentlicher Versorgungsnetze ist, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können.
121.
13Der Begriff der Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, wird vom Gesetzgeber nicht legaldefiniert. Eine gewisse Konkretisierung ergibt sich lediglich aus § 77a Abs. 2 S. 3 TKG, nach dem zu diesen Einrichtungen insbesondere passive Netzinfrastrukturen im Sinne von § 3 Nr. 17b TKG gehören. Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass der Begriff der Einrichtungen weder auf passive Netzinfrastrukturen
14– vgl. dazu ausführlich VG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 1 L 1992/20 -, juris –
15noch auf öffentlich mitnutzbare Infrastrukturen beschränkt ist.
16Der Begriff der „Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können“, ist ersichtlich weit gefasst. Telekommunikationszwecke umfassen in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Telekommunikation in § 3 Nr. 22 TKG alle technischen Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Die Begriffsbestimmung der Telekommunikation ist damit unabhängig vom Sender- und Empfängerkreis, von der Zielsetzung der Signalübermittlung und von einer Nutzung durch die Öffentlichkeit; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die betreffende Einrichtung konkret mitnutzbar ist.
17Bestätigt wird diese Auslegung durch die Zielsetzung des Infrastrukturatlasses. Aus dem Wortlaut des § 77a Abs. 2 S. 1 TKG geht hervor, dass der Informationsanspruch der Antragsgegnerin darauf gerichtet ist, dieser die Informationen zu verschaffen, die zur Erstellung des Infrastrukturatlasses erforderlich sind. Maßgeblich für die Frage, welche Einrichtungen vom Informationsanspruch des § 77a Abs. 2 TKG umfasst sind, ist damit, ob die Berücksichtigung dieser Einrichtungen den mit der Schaffung des Infrastrukturatlasses verfolgten gesetzgeberischen Zielen dient.
18Der Infrastrukturatlas in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung durch § 77a Abs. 1 TKG umfasst mehrere Teilelemente: Der Atlas hat erstens eine gebietsbezogene und Planungszwecken dienende Übersicht der Einrichtungen zu beinhalten, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können (§ 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG, sog. ISA-Planung). Zweitens hat er detaillierte Informationen im Sinne von § 77b Abs. 3 TKG für die Mitnutzung passiver Infrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gem. §§ 77d bis 77g bereitzustellen (§ 77a Abs. 1 Nr. 2 TKG, sog. ISA-Mitnutzung). Zuletzt hat er Informationen zu enthalten, die auf Grundlage von § 77h Abs. 3 TKG zur Koordination von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen zur Verfügung gestellt wurden (§ 77a Abs. 1 Nr. 3 TKG, sog. ISA-Baustelle). Der ISA-Planung nach § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG stellt insofern eine Fortführung des alten Infrastrukturatlasses auf Basis von § 77a Abs. 3 TKG a.F. dar, während der ISA-Mitnutzung primär der Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie dient.
19Vgl. BT-Drucks. 18/8332, S. 40; vgl. zur Normstruktur auch Stelter, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a Rn. 3.
20Der Informationsanspruch in § 77a Abs. 2 TKG dient jedenfalls schwerpunktmäßig der Verwirklichung der Erstellung des ISA-Planung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, sowohl aus der Verweisung in § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG auf die Absätze 2-4 als auch aus der Verweisung in § 77a Abs. 2 S. 1 TKG auf Abs. 1 Nr. 1.
21Weitergehend Stelter, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a Rn. 4, nach welchem die Absätze 2- 4 ausschließlich § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG betreffen; die Gesetzesbegründung zu § 77a Abs. 2 TKG nimmt allerdings auch die Mitnutzung von Infrastrukturen in Bezug und spricht von einer Anpassung an die Begrifflichkeiten der Kostensenkungsrichtlinie, vgl. BT-Drucks. 18/8332, S. 40, sodass § 77a Abs. 1 Nr. 2-3 TKG bei der Betrachtung des Informationsanspruchs nicht vollständig außer Betracht bleiben darf.
22Der ISA-Planung dient im Schwerpunkt Planungszwecken. Bei seiner Einführung hat der Gesetzgeber ihm eine zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben zum Breitbandauf- oder -ausbau zugedacht.
23Vgl. die amtliche Gesetzesbegründung zu § 77a Abs. 3 TKG a. F., BT-Drucks. 17/5707, S. 78.
24Dementsprechend kommt es hinsichtlich der Informationsverpflichtung nach § 77a Abs. 2 TKG nicht darauf an, ob eine konkrete Mitnutzbarkeit der zu meldenden Einrichtungen im Einzelfall gegeben ist. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich zu Breitbandzwecken mitnutzbare Einrichtungen insgesamt aufzunehmen sind.
25Vgl. BT-Drucks. 18/8332, S. 40; VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 –, juris Rn. 22, 28.
26Bestätigt wird dieses Verständnis, nach dem die konkrete Mitnutzbarkeit einer Einrichtung nicht allein maßgeblich hinsichtlich der Informationsverpflichtung ist, durch die jüngst ergänzte Einsichtnahmeberechtigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in § 77a Abs. 1 S. 2 TKG. Hierbei hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass das BMVI nicht nur den Breitbandatlas und entsprechende Förderprogramme führe, sondern auch selbst Verkehrsträger sei und Infrastrukturen schaffe, die für Telekommunikationszwecke verwendet werden könnten. Eine Stärkung der Einsichtnahmerechte des BMVI sei daher erforderlich, damit das BMVI seiner Aufgabe bei allgemeinen Planungen zur Verbesserung der Versorgung u. a. mit Breitband in Deutschland nachkommen könne.
27Vgl. BT-Drucks. 19/11180, S. 12.
28Der Bezug auf allgemeine Planungen in der Gesetzesbegründung zeigt, dass es mit dem ISA-Planung nicht nur um die Darstellung bestehender, abstrakt mitnutzbarer Infrastruktur geht, um im Rahmen der Mitnutzung vorhandener Einrichtungen Kosten zu sparen, sondern dass zugleich durch den ISA-Planung ermittelt werden soll, in welchen Bereichen noch keine hinreichende Abdeckung mit Breitbandversorgung besteht – mit dem Ziel, langfristig eine Schließung dieser Lücken zu planen. Nur so ist es zu erklären, dass dem Gesetzgeber schon eine grundsätzliche Mitnutzbarkeit ohne die Möglichkeit der konkreten Mitnutzung zur Anforderung von Informationen über Einrichtungen genügt. Der Gesetzgeber wollte insofern höhere Transparenz hinsichtlich des Bestands der Breitbandversorgung schaffen, um bestehende Lücken in der Versorgung zu ermitteln.
29Vgl. den Redebeitrag des Abg. Ulrich Lange, Stenografischer Bericht zur 107. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2019, S. 13240.
30Auch vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass der Gesetzgeber eine Einsichtnahmeberechtigung in die Daten des ISA-Planung bereits explizit auf der Ebene des Markterkundungsverfahrens vorgesehen hat.
31Vgl. BT-Drucks. 18/8332, S. 41.
32Legt man diesen Zweck zugrunde, spricht vieles dafür, den Begriff der Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken verwendet werden können, weit zu verstehen. Grundsätzlich kann danach jede Einrichtung aufgenommen werden, die Telekommunikation im Sinne von § 3 Nr. 22 TKG fördert, zumindest aber solche Einrichtungen, die ein Telekommunikationsnetz auf- oder ausbauen oder erweitern.
33Vgl. Stelter, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a Rn. 17; Beck TKG/Schramm/Schumacher, 4. Aufl. 2013, TKG § 77a Rn. 142 – 144.
34Auch die „energienahen Telekommunikationsnetze“ der Antragstellerin werden in diesem Sinne zu Telekommunikationszwecken verwendet, da sie der Übermittlung von Signalen dienen. Es kommt nicht darauf an, ob sie nur der innerbetrieblichen Kommunikation oder der Steuerung von Netzen dienen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei Infrastrukturen wie z.B. Leerrohren auch eine Mitnutzung im Rahmen des Breitbandausbaus zumindest abstrakt in Betracht kommt; auch insofern ist es unerheblich, ob eine solche Mitnutzung konkret beabsichtigt ist oder rechtlich zulässig wäre.
352.
36Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Datenlieferungspflicht auf solche Infrastrukturen zu beschränken, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin es für erforderlich im Sinne des § 77a Abs. 2 S. 1 TKG halten, von der Antragstellerin sowohl als Eigentümerin als auch als Betreiberin von Netzen umfassend Informationen über ihre Einrichtungen zu verlangen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestand kein Entschließungs- oder Auswahlermessen der Antragsgegnerin (dazu a.), maßgeblich ist vielmehr allein der Begriff der „Erforderlichkeit“ (dazu b.).
37a.
38Der Gesetzgeber hat mit dem 5. TKG-Änderungsgesetz die Struktur des Informationsanspruchs der Antragsgegnerin in § 77a Abs. 2 S. 1 TKG umgestaltet. Stand es zuvor im Ermessen der Behörde, ob sie die erforderlichen Informationen anfordert, ist sie dazu nach der gegenwärtigen Fassung des § 77a Abs. 2 S. 1 TKG verpflichtet, wenn sie die Erforderlichkeit für die Erstellung des ISA-Planung bejaht. Für eine Ermessensausübung sieht der Gesetzgeber in diesem Fall keinen Raum mehr.
39Vgl. BT-Drucks. 19/11180, S. 13.
40Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Informationsverlangens ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde,
41dafür: Scherer/Butler in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 77a TKG Infrastrukturatlas, Rn. 28,
42weil die Bewertung der Antragsgegnerin in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden ist, selbst wenn das nicht der Fall sein sollte (dazu sogleich unter b.).
43Unschädlich ist in dem Zusammenhang zunächst, dass die Antragsgegnerin in ihrer Bescheidbegründung (Bl. 4 des Bescheids) bei der Frage, welche Einrichtungen von der Datenlieferungsverpflichtung erfasst sind, davon spricht, ihr „Auswahlermessen“ auszuüben. Dabei handelt es sich zwar um eine rechtsterminologisch unzutreffende Angabe, weil ihr – wie dargelegt – gerade hinsichtlich des Anforderns von Informationen, die für die Erstellung des ISA-Planung erforderlich sind, kein (Entschließungs-)Ermessen mehr zusteht. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Dieser terminologische Fehler führt jedoch nicht aus sich heraus zu einer rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung. Liegen die Voraussetzungen der eine gebundene Entscheidung vorsehenden Ermächtigungsvorschrift vor, ist es rechtmäßig, die zwingend vorgesehene Rechtsfolge auszusprechen, auch wenn die Behörde irrig davon ausgegangen ist, dass ihr diesbezüglich ein Ermessen zusteht.
44b.
45Maßgeblich ist damit allein das Kriterium der „Erforderlichkeit“ der Informationen. Die Erforderlichkeit einer Verpflichtung zur Datenlieferung hängt nicht davon ab, ob die Antragstellerin Eigentümerin oder Betreiberin der Infrastruktur ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung des ISA-Planung zu betrachten. Der Infrastrukturatlas kann seinen Zweck, zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen eine Informationsgrundlage zu schaffen sowie zur Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten beizutragen, nur erfüllen, wenn er ein umfassender Datenpool ist.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris Rn. 11.
47Die Antragstellerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin handle rechtswidrig, indem sie im konkreten Fall sowohl Eigentümer als auch Betreiber einer Infrastruktur zur Datenlieferung herangezogen habe. § 77a TKG spricht seinem Wortlaut nach lediglich von „Eigentümern oder Betreibern“ und nicht „entweder vom Eigentümer oder vom Betreiber“. Der Wortlaut zwingt daher nicht zu der Annahme, es komme grundsätzlich nur eine alternative Inanspruchnahme von Eigentümer oder Betreiber in Betracht. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, die Schaffung einer umfassenden Datensammlung zu ermöglichen, legt im Gegenteil den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die kumulative Inanspruchnahme von Eigentümer und Betreiber gerade nicht ausschließen wollte. Unabhängig von der Frage, ob man hinsichtlich der Auswahl des Verpflichtungsadressaten weiter ein Auswahlermessen annimmt,
48so Scherer/Butler in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 77a TKG Infrastrukturatlas, Rn. 28,
49ist eine Inanspruchnahme sowohl des Eigentümers als auch des Betreibers jedenfalls dann zwingend, wenn die Antragsgegnerin von der Erforderlichkeit einer parallelen Anforderung ausgehen durfte. Denn in diesem Fall sieht der Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum mehr.
50Vgl. Vgl. BT-Drucks. 19/11180, S. 13.
51Eine Datenanforderung beim Eigentümer einer Infrastruktur führt auch nicht automatisch dazu, dass die Lieferung – wie die Antragstellerin meint – für den (vom Eigentümer personenverschiedenen) Betreiber nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Differenzierung zwischen Eigentums- und Betriebsverhältnissen ist der Antragsgegnerin, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in der Regel gerade nicht über detaillierte Informationen zu den Infrastrukturen verfügt, nicht möglich. Ein der Datenlieferungsverpflichtung vorgeschaltetes Verfahren zur Ermittlung der genauen Eigentums- und Betriebsverhältnisse sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor; ein solches Verfahren wäre angesichts der möglichen Komplexität dieser Fragen auch nicht sinnvoll, zumal die Klärung dieser Fragen zur Sammlung der hier eigentlich in Rede stehenden technischen Daten der Infrastruktureinrichtungen nicht beiträgt. Die angestrebte lückenlose Erfassung der Einrichtungen ist daher nach dem typischen Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vielmehr gerade dann gewährleistet, wenn sowohl Eigentümer als auch Betreiber zu entsprechenden Datenlieferungen verpflichtet werden.
52Zudem würde eine Differenzierung nach Eigentums- und Betriebsverhältnissen bereits auf der 1. Stufe der Datenanforderung voraussetzen, dass die Antragsgegnerin konkret die jeweiligen Infrastrukturen benennt, über die Informationen zu liefern sind. Auch dies würde dem Regelungsgehalt und dem Sinn und Zweck des § 77a Abs. 2 TKG zuwiderlaufen.
53Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 -, juris Rn. 41 ff.
54Unzumutbarer oder unverhältnismäßiger Mehr- oder Doppelaufwand entsteht hierdurch für die Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin weist auf S. 4 ihres Bescheides ausdrücklich darauf hin, dass innerhalb der Vorbereitung der Datenlieferung im Einzelnen differenziert werde, welche Daten von der Antragstellerin noch geliefert werden müssten und welche bereits durch andere Datenlieferanten geliefert worden seien. Den Interessen der Antragstellerin wird dadurch ausreichend entgegengekommen.
553.
56Die Antragsgegnerin musste schließlich auch nicht solche Einrichtungen von der Datenlieferungspflicht ausnehmen, für die die Antragstellerin sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 77 Abs. 4 TKG beruft.
57Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 TKG ist von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind. In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.
58§ 77a Abs. 2 und 4 TKG sehen demnach ein gestuftes Verfahren vor. Auf der ersten Stufe enthält Absatz 2 eine uneingeschränkte Datenlieferungsverpflichtung auch für schützenswerte Daten. Nur die Erfüllung dieser Verpflichtung ermöglicht der D. die Prüfung, welche Daten sie etwa wegen Versorgungsrelevanz bzw. besonderer Schutzbedürftigkeit nicht in den Infrastrukturatlas aufnimmt. Ein solches Verständnis liegt auch § 77a Abs. 4 TKG zugrunde. Die „nach Absatz 2 erhaltene Information“ wird lediglich nicht in die Übersicht aufgenommen, was eine Prüfung der Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 4 nach Übermittlung der Information voraussetzt. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist eine nachgelagerte Frage. Für die Prüfung, ob die Datenlieferverpflichtung im angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist, ist sie nicht relevant.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris Rn. 5, zu § 77a Abs. 3 a.F.
60Die Antragstellerin kann daher ihrer Verpflichtung nicht entgegenhalten, die geografische Lage aller ihrer Einrichtungen sei geheimhaltungsbedürftig und dürfte ohnehin nicht im Infrastrukturatlas verarbeitet und dargestellt werden. Die Entscheidung dieser Frage obliegt nach der gesetzlichen Konzeption der Antragsgegnerin in dem anschließenden Verwaltungsverfahren.
61Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – 1 K 2637/14 –, juris Rn. 35.
62II.
63Grundsätzlich rechtmäßig ist die in Ziffer II. des Bescheids vom 16. April 2020 auferlegte Verpflichtung, die Datenlieferung nach Ziffer I. des Bescheids jährlich zu aktualisieren (dazu 1.). Rechtswidrig ist es aber, der Antragstellerin aufzugeben, dies nach den jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen der Antragsgegnerin zu tun (2.).
641.
65Die Verpflichtung, die vorgelegten Informationen jährlich zu aktualisieren, ist von § 77a Abs. 2 S. 1 TKG gedeckt. In der Rechtsprechung des VG Köln ist bereits mehrfach entschieden worden, dass die Verpflichtung, die vorgelegten Daten jährlich zu aktualisieren, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Hierzu wurde bereits mit Beschluss vom 3. Februar 2014 zu § 77a Abs. 3 TKG a. F. ausgeführt:
66„Das Gesetz lässt die Auferlegung einer einmaligen oder einer dauerhaften Datenlieferungspflicht zu. Mit Blick auf die gebotene Brauchbarkeit der Infrastrukturdaten und dem zu erwartenden ständigen Wandel der jeweiligen Infrastrukturelemente ist eine Aktualisierung des Datenbestandes sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Das Aktualisierungsintervall von einem Jahr berücksichtigt demgegenüber auch die Interessen des Infrastrukturinhabers, nicht jede Änderung der Antragsgegnerin zeitnah mitteilen zu müssen“,
67VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 1 L 1693/13 –, juris Rn. 32; ebenso VG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – 1 K 2637/14 –, Rn. 41, juris, letzteres bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris.
68Diese Auslegung wird in Rechtsprechung und Literatur auch hinsichtlich § 77a Abs. 2 TKG geteilt.
69Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 – 1 L 1992/20 -, juris Rn. 84 ff., und vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 –, juris Rn. 78 – 80; Stelter, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a Rn. 27; Scherer/Butler in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 77a TKG Infrastrukturatlas, Rn. 29.
702.
71Die in Ziffer II. des Bescheids vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 enthaltene Verpflichtung, die jährliche Aktualisierung nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen durchzuführen, erweist sich aber nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz als rechtswidrig. Zwar kann die Antragsgegnerin inhaltliche Vorgaben zu der Art und Weise der Datenlieferung machen und insofern die Bestimmungen des Bescheids durch die Datenlieferungsbedingungen weiter konkretisieren (a.). Unzulässig ist es jedoch, in Form einer dynamischen Verweisung spätere, in ihrem Inhalt und Umfang noch nicht absehbare Datenlieferungsbedingungen zum Gegenstand des Bescheids zu machen (b.).
72a.
73Die Antragsgegnerin ist nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 77a Abs. 2 S. 1 TKG dazu berechtigt, im Rahmen der Verpflichtung zur Informationserteilung Vorgaben zur Darstellung und zur Art der Auskunftserteilung hinsichtlich der zu erteilenden Informationen zu machen. Es ist insofern zwischen dem „Ob“ der Informationsverpflichtung, welche über das Merkmal der Erforderlichkeit geregelt wird, und dem „Wie“ der Informationserteilung zu differenzieren. Dies ist funktionell notwendig, um eine Zusammenführung der Daten von einer Vielzahl von Informationsverpflichteten in eine zentrale Übersicht im Sinne von § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG zu ermöglichen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Berechtigung der Antragsgegnerin ausgegangen ist.
74Vgl. BT-Drucks. 18/8332, S. 40.
75Bezüglich des „Wie“ der Informationserteilung besteht nach wie vor ein Ermessen der Antragsgegnerin. Die Neufassung des § 77a Abs. 2 TKG im Rahmen des 5. TKG-Änderungsgesetzes wollte nicht jedes Ermessen der Antragsgegnerin abschaffen, sondern dieses nur einschränken, und zwar bezogen auf das „Ob“ einer Verpflichtung hinsichtlich erforderlicher Informationen.
76Vgl. BT-Drucks. 19/11180, S. 12, 13.
77Die Antragsgegnerin ist daher nach wie vor in Ausübung ihres Ermessens berechtigt, Vorgaben zu den vorzulegenden Daten in Form von Datenlieferungsbedingungen zu machen, wie sie es schon vor dem 5. TKG-Änderungsgesetz konnte.
78Vgl. hierzu noch vor dem 5. TKG-Änderungsgesetz schon ausführlich VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 –, juris Rn. 51- 60.
79Durch die Verweisung in Ziffer I. des Bescheids vom 16. April 2020 auf die beiliegenden Datenlieferungsbestimmungen wurden diese hinsichtlich der in Ziffer I. des Bescheids getroffenen Regelung in den Regelungsinhalt aufgenommen, und zwar in Form einer Inhaltsbestimmung.
80In Abgrenzung zu Nebenbestimmungen sind Inhaltsbestimmungen solche Regelungen, die das durch einen Verwaltungsakt ge- oder verbotene Verhalten inhaltlich ausfüllen und konkretisieren.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 9.17 –, juris Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 93; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, Rn. 2; HK-VerwR/Rainer Störmer, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 36 Rn. 47.
82Die Datenlieferungsbedingungen stellen eine solche Konkretisierung der im Bescheid vom 16. April 2020 getroffenen Hauptregelung dar. Durch die Datenlieferungsbedingungen gestaltet die Antragsgegnerin die durch den Bescheid angeforderten Daten weiter aus. Sie macht zum Beispiel Vorgaben zu den Dateiformaten, in denen die angeforderten Daten vorgelegt werden sollen, zur Auflösung zu liefernder Geodaten oder verbietet explizit, Daten von Dritten oder Fremdunternehmen mit den Geodaten zu liefern. Zudem definiert die Antragsgegnerin in den Datenlieferungsbedingungen die im Bescheid unmittelbar verwendeten Begriffe teilweise weiter aus, zum Beispiel dahingehend, dass unter die Infrastrukturart „Glasfaser“ Lichtwellenleiter-Kabel fallen und die Lieferung von Glasfaser-Hausanschlüssen lediglich auf freiwilliger Basis erfolgt.
83Vgl. zu den vorgenannten Beispielen Bundesnetzagentur, Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der Zentralen Informationsstelle des Bundes (Stand: Mai 2020), S. 8-9.
84Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Datenlieferungsbestimmungen nicht selbst in den Bescheid aufgenommen wurden. Zur Einbeziehung der Datenlieferungsbedingungen genügt es grundsätzlich, dass der Bescheid auf sie Bezug nimmt und sie dem Verwaltungsakt beigefügt werden.
85Vgl. am Beispiel der Nebenbestimmungskataloge Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 29-30 m. w. N.
86b.
87Rechtswidrig ist es jedoch, wenn die Antragsgegnerin im Wege einer dynamischen Verweisung wie hier in Ziffer II. des Bescheids vom 16. April 2020 spätere, noch nicht verfasste Datenlieferungsbedingungen zum Gegenstand einer Regelung macht, die bereits unmittelbare Geltung beansprucht. Denn dadurch wird der Antragstellerin eine zeitlich unbegrenzte Pflicht auferlegt, die in ihrer Reichweite nicht absehbar und daher zu unbestimmt im Sinne des § 37 VwVfG ist.
88Wie bereits dargelegt, haben die Datenlieferungsbestimmungen der Antragsgegnerin eine Konkretisierungsfunktion hinsichtlich der der Antragsgegnerin auferlegten Datenlieferungspflicht. Sie spielen insofern eine erhebliche Rolle, um Inhalt und Reichweite der Datenlieferungsverpflichtung zu bestimmen.
89Ähnlich bereits VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 –, juris Rn. 36.
90Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
91Ausgehend von diesem Maßstab ist die Pflicht, sich in Zukunft nach inhaltlich noch nicht bestimmten Datenlieferungsbedingungen zu richten, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids zu unbestimmt.
92Vgl. zur Unzulässigkeit dynamischer Verweisungen auf außerhalb des eigentlichen Bescheids bestehende Dokumente Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 38; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 37 Rn. 8.
93Denn eine Bezugnahme auf Dokumente außerhalb des eigentlichen Bescheids setzt jedenfalls voraus, dass diese dem Betroffenen bekannt sind oder er sie zumindest ohne größeren Aufwand einsehen kann.
94Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 38; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 37 Rn. 8.
95Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn wie hier die Antragsgegnerin auf Dokumente Bezug nimmt, die erst in Zukunft verfasst werden.
96Ziffer II. des Bescheids vom 16. April 2020 kann auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass jedenfalls – gleichsam als Minus zu den jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen – eine jährliche Aktualisierung jedenfalls nach den zum Erlasszeitpunkt geltenden und dem Bescheid beigefügten Datenlieferungsbedingungen erfolgen soll.
97Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 11 L 2782/03 –, juris Rn. 18 ff.
98Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung des Bescheidtenors. Auf die beigefügten Datenlieferungsbedingungen nimmt ausdrücklich nur die erstmalige Verpflichtung zur Datenlieferung in Ziffer I. des Bescheids Bezug. Ziffer II. des Bescheids bezieht sich dagegen ausdrücklich nur auf die jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen. Zum anderen würde es den Sinn der Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Daten verfehlen, würde die Antragstellerin hilfsweise verpflichtet, dies zu veralteten Datenlieferungsbedingungen zu tun. Denn mit zunehmender Veraltung der Datenlieferungsbedingungen ist davon auszugehen, dass Daten, die nach Maßgabe der veralteten Datenlieferungsbedingungen vorgelegt würden, für die Einpflegung in den Infrastrukturatlas nicht mehr brauchbar wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorgaben zur Art der Darstellung geändert oder neue Dateiformate vorgeschrieben würden. Die Datenlieferungsbedingungen, die dem Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin beigefügt waren, sind bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung veraltet, weil die Antragsgegnerin bereits neue Datenlieferungsbedingungen erlassen hat.
99Vgl. Bundesnetzagentur,Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der Zentralen Informationsstelle des Bundes (Stand: September 2020), abrufbar unter https://www.Bunesnetzagentur.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/ZIdB/Datenlieferanten/Datenlieferungsbedingungen_ZIS.pdf?__ blob=publicationFile&v=9 (zuletzt abgerufen am 19. März 2021).
100Es bedarf vor diesem Hintergrund insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Vertiefung mehr, ob eine solche Verweisung auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten als problematisch anzusehen ist, weil die Antragsgegnerin durch eine spätere Änderung der Datenlieferungsbedingungen einseitig den Inhalt der Datenlieferungsverpflichtung ändern würde.
101III.
102Hinsichtlich Ziffer II. des angegriffenen Bescheids überwiegt angesichts der Rechtswidrigkeit der Teilbestimmung hinsichtlich der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse. Das Gericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer II. des Bescheids insgesamt anzuordnen, obwohl die grundsätzliche Verpflichtung, die vorgelegten Daten jährlich zu aktualisieren, rechtlich nicht zu beanstanden ist (s. o. II. 1.). Denn die in Ziffer II. des Bescheids enthaltenen Verpflichtungen, die vorgelegten Daten jährlich zu aktualisieren und dies nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen zu tun, sind nicht teilbar.
103Vgl. zur Notwendigkeit dieser Voraussetzung im einstweiligen Rechtsschutz BeckOK VwGO/Gersdorf, 55. Ed. 1. Oktober 2019, VwGO § 80 Rn. 193 m. w. N.
104Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. Daraus folgt unmittelbar, dass allein der Umstand, dass eine selbstständig wirkende Anordnung bestehen bleiben würde, noch nicht die Annahme der Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes rechtfertigt. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte; durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 3 B 1.20 –, juris Rn. 14 m. w. N.
106Zwar ist die Antragsgegnerin wie bereits dargelegt grundsätzlich nach § 77a Abs. 2 S. 1 TKG dazu verpflichtet, Informationen anzufordern, wenn sie diese für die Erstellung des ISA-Planung für erforderlich hält. Sie hat jedoch ein Ermessen dahingehend, wie sie spätere Aktualisierungen des ISA-Planung vornimmt. Sie ist wie bereits dargelegt berechtigt, insofern eine jährliche Aktualisierungspflicht aufzuerlegen, hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin könnte sich zum Beispiel rechtsfehlerfrei dazu entscheiden, statt einer jährlichen Verpflichtung Aktualisierungen durch regelmäßige und im Einzelfall zu erlassende Verwaltungsakte einzufordern.
107Dies vorabgestellt ist hier nicht davon auszugehen, dass die in Ziffer II. des Bescheids enthaltene grundsätzlich rechtmäßige Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Infrastrukturdaten von der rechtswidrigen Verpflichtung in Ziffer II. des Bescheids, die Aktualisierung nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen vorzunehmen, getrennt werden kann. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine solche isolierte Regelung nicht erlassen hätte. Die Antragsgegnerin ist darauf angewiesen, dass die vorgelegten Infrastrukturdaten in einem Format vorgelegt werden, welche für sie verarbeitungsfähig sind. Ist wie bereits ausgeführt schon davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin kein Interesse an Datenlieferungen nach veralteten Lieferbedingungen hätte, so ist erst Recht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin kein Interesse an einer Lieferverpflichtung hätte, die durch keinerlei Datenlieferungsbedingungen vorgeprägt ist. Die isolierte Pflicht zur Datenaktualisierung würde daher in ihrem Bedeutungsgehalt für die Antragsgegnerin wesentlich verändert, würde sie aufrechterhalten, ohne dass die Verpflichtete zugleich zur Beachtung von Datenlieferungsbedingungen verpflichtet wäre.
108In dieser Würdigung liegt auch kein rechtlicher Widerspruch zu der Aussage, dass eine jährliche Pflicht zur Aktualisierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist die Sache der Antragsgegnerin, eine rechtskonforme Ausgestaltung zu wählen, wenn sie die Datenlieferungspflicht durch Datenlieferungsbedingungen ausgestalten und sich zugleich vorbehalten will, diese zukünftig abzuändern. Wie eine solche Ausgestaltung im Einzelnen auszusehen hätte, hat das Gericht nicht zu entscheiden und bedarf insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Erörterung.
109IV.
110Rechtsfehler sind hinsichtlich der übrigen Regelungen in den Ziffern III-V. des Bescheids vom 16. April 2020 nicht ersichtlich.
111Diese Ziffern des Bescheids dienen der Umsetzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einsichtnahmerechte Dritter und lassen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht erkennen.
112Vgl. zur Rechtmäßigkeit von Duldungspflichten im Zusammenhang mit dem ISA-Planung bereits VG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 L 1110/18 –, juris Rn. 83 ff.
113Sie beruhen auf § 77a Abs. 3 TKG (hinsichtlich der Ziffern III. und IV.) sowie auf § 77a Abs. 1 S. 2 TKG (hinsichtlich der Ziffer V.). Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen hat die Antragstellerin keine konkreten Einwände erhoben.
114Soweit die Antragstellerin allgemein im Rahmen ihrer Ausführungen zu ihrem besonderen Suspensivinteresse ausführt, sie werde durch die Weitergabe der Daten erheblich belastet, weil einmal weitergegebene Informationen nicht mehr zurückgefordert werden könnten, so ergeben sich auch hieraus jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vorgesehenen Duldungspflichten. Sowohl durch die Einsichtnahmebedingungen der Antragsgegnerin als auch durch die gemäß § 77m TKG vorgesehene Vertraulichkeitspflicht der Einsichtnehmenden besteht ein hinreichender Schutz der eventuell sensiblen Daten der Antragstellerin. Zudem hat die Antragsgegnerin auf S. 8 des angefochtenen Bescheides klargestellt, dass im Fall eines Antrags nach § 77 Abs. 4 TKG bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zum Schutz der Interessen des Betroffenen lediglich die Kontaktdaten des Ansprechpartners sowie Informationen zur Art der Infrastrukturen im ISA-Planung angezeigt werden. Der Eintritt später nicht wiedergutzumachender Nachteile ist damit nicht zu befürchten.
115V.
116Aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit und daraus folgenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer II. des angegriffenen Bescheids war auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer VI. des Bescheids anzuordnen, soweit darin ein Zwangsgeld für die Missachtung der Ziffer II. angedroht wird. Diese wird sich infolge der voraussichtlichen Aufhebung von Ziffer II. im Hauptsacheverfahren insoweit ebenfalls als rechtswidrig erweisen.
117Die in Ziffer VI. im Übrigen vorgesehene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 77a Abs. 2 S. 2 i. V. m. 127 Abs. 10 TKG.
118VI.
119Hinsichtlich der sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Regelungen des angegriffenen Bescheids, die auch hinsichtlich der in Ziffer II. des Bescheids enthaltenden Regelungen materiell teilbar sind, kommt der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 137 Abs. 1 TKG maßgebliche Bedeutung zu. Hat der Hauptsacherechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg, so überwiegt regelmäßig das in der Entscheidung des Gesetzgebers niedergelegte besondere Vollziehungsinteresse.
120Vgl. hierzu im Kontext des § 137 Abs. 1 TKG Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 137 Rn. 22.
121Für eine darüber hinausgehende Interessenabwägung ist in einem solchen Fall regelmäßig kein Raum mehr. Besondere Nachteile, die eine ausnahmsweise Abweichung von diesem Regelfall rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat keine aus dem Einzelfall resultierenden besonderen Belastungen geltend gemacht, sondern sich nur auf die allgemein mit jeder Datenweitergabe verbundenen Nachteile, insbesondere die Unmöglichkeit der Rückholung berufen. Diese Nachteile sind jedoch allgemein mit der Einsichtnahmeberechtigung in den Infrastrukturatlas verbunden und von der gesetzgeberischen Wertung in § 137 Abs. 1 TKG mitumfasst. Zudem besteht wie bereits dargelegt aufgrund der verpflichtenden Vertraulichkeit und auch aufgrund der allgemeinen Verfahrensausgestaltung bei der Antragsgegnerin kein substantielles Missbrauchsrisiko.
122Vgl. hierzu ausführlich schon VG Köln, Beschluss vom 13. November 2013 – 21 L 968/13 –, juris Rn. 28 ff.
123Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
124Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW, das in vergleichbaren Fällen einen Streitwert von 50.000,00 Euro in der Hauptsache angenommen hat.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris.
126Dieser Streitwert ist im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.
127Rechtsmittelbelehrung
128Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
129Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
130Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
131Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
132Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
133Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
134Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
135Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
136Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 77a TKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 4 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 5970/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 1992/20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 L 1110/18 6x (nicht zugeordnet)
- 13 A 999/15 4x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2637/14 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 1693/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 2782/03 1x (nicht zugeordnet)
- 21 L 968/13 1x (nicht zugeordnet)