Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 502/21
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflagen in dem Bescheid vom 17.03.2021 wiederherzustellen, soweit dort die beantragte Versammlungsroute untersagt wurde,
4legt die Kammer im Hinblick auf die Ausführungen zur Antragsbegründung dahingehend aus, dass der Antragsteller die zwei angemeldeten und nicht bestätigten Flächen (Magnusstraße/Friesenplatz/Hohenzollernring und westliche Hälfte Christophstraße, Auflagen 1 d) und e)) meint und am jeweils angemeldeten Ort die Veranstaltung durchführen will. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus.
6Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,
7vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris; Beschluss vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 -, juris.
8Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
9- Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.
10- Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei „Durchführung der Versammlung“ begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen.
11- Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen „erkennbare Umstände“ dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1998 und vom 02.12.2005 a.a.O.
13Die vom Antragsgegner in diesem Sinne getroffene Gefahrenprognose und vorgenommene Abwägung, die zu den Auflagen 1 d) und 1 e) geführt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seine Gefahrenprognose, dass durch die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung auf den ursprünglich angemeldeten Flächen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten gewesen wäre, durch eine verkehrsbezogene Folgenabschätzung begründet und andere Versammlungsorte zugewiesen.
14Geht es - wie vorliegend - um die Eignung eines Versammlungsortes oder gegebenenfalls dessen Verlegung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes schützt. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Neben einer Modifikation des geplanten Ablaufs kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.
15Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 04.09.2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2017 - 15 B 491/17 -, juris Rn. 10, vom 30. 01. 2017 - 15 A 296/16 -, juris Rn. 14, vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 24.10.2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.04.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 22 ff.
16Angesichts der sich vorliegend bietenden Verkehrssituation auf dem hier fraglichen Teil des Rings ist es bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen und nach den Vorstellungen des Antragstellers binnen kürzester Zeit anzustellenden Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem Bereich Hohenzollernring zwischen Magnusstraße und Bismarckstraße (1 d) und in dem Bereich Kaiser-Wilhelm-Ring, zwischen Herwarthstraße und Christophstraße (1 e) den Vorrang gegenüber dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG eingeräumt und den Versammlungsort verlegt hat.
17Der Antragsgegner hat allgemein erwogen, dass es bei der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Umfang durch die erforderlichen Sperrungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs sowie unvermeidbar auch zur Beeinträchtigung von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen kommen werde. Der Verkehr würde in größeren Bereichen der Innenstadt völlig zum Erliegen kommen. Eine zusätzliche Verschärfung der Gesamtsituation würde durch die ganztägige Sperrsituation aufgrund des Aufbaus der Bühnen in oder an den Kreuzungsbereichen ab 08:00 Uhr und dem späten Rückbau, geschätzt bis 18:00 Uhr eintreten. Der innere Bereich sei ein ausgeklügeltes Einbahnstraßensystem, in dem sich viele nicht auskennen und daher festfahren könnten. Die Straßen würden meist einspurig geführt und böten wenige Ausweichmöglichkeiten, zum einen für vorbeifahrende Einsatz- und Rettungskräfte, zum anderen zum Verlassen des Bereichs. Die Menschen seien quasi „eingekesselt“. Darüber hinaus sei mit erheblichen Beeinträchtigungen des gesamten ÖPNV (insbesondere des Busverkehrs) zu rechnen.
18Hinsichtlich der konkreten Flächen hat der Antragsgegner die Folgen der Sperrung des Friesenplatzes und der betroffenen weiteren Straßen unter d) und e) konkret näher ausgeführt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Folgenabschätzung der Polizei fehlerhaft wäre.
19Nach alledem entspricht es voraussichtlich der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der vorstehend beschriebenen Weise durch den angemeldeten Versammlungsort beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des städtischen Verkehrs, die Versammlung an einem anderen Ort stattfinden zu lassen. Die Versammlungsteilnehmer sind nicht auf den gewünschten Ort– als Bezugsobjekt – zwingend angewiesen, um ihr kommunikatives Anliegen zu transportieren.
20Die jeweiligen zugewiesenen alternativen Flächen liegen in unmittelbarer Nähe der ursprünglich geplanten Flächen, und die Veranstaltung kann gerade auch an wichtigen und stark genutzten Verkehrsstraßen öffentlichkeitswirksam stattfinden. Die Auflagen tragen zudem dem Umstand Rechnung, dass es durch die sechs parallelen Veranstaltungen des Antragstellers an zentralen Verkehrsknotenpunkten zu einem kumulativen Effekt käme, der Köln für einen Tag verkehrlich stilllegen würde. Die erforderliche Stromversorgung kann auch durch kurzfristige Anmietung von in vielen Baumärkten und Betrieben erhältlichen Generatoren oder durch kurzfristige Anfragen vor Ort (z.B. an Kiosken) noch gesichert werden. Im Rahmen einer Folgenabwägung wäre eine Veranstaltung ohne Stromversorgung eher hinzunehmen als ein Zusammenbrechen des Verkehrs.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
25Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
26Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
27Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
28Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
29Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
30Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
31Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
32Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 15 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 1x
- § 15 Abs. 1 VersG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2311/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 35/05 2x (nicht zugeordnet)
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvQ 25/15 1x
- 1 BvQ 25/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 699/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 32/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 1/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 341/81 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 491/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 296/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1500/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1226/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 82/16 1x (nicht zugeordnet)