Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 711/21
Tenor
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2140/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.04.2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und den Antragsteller darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4.
8Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.04.2021 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
9Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 06.04.2021 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 25.02.2021 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.
10Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 06.04.2021 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.
11Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist – anders als der Antragsteller offenbar meint – derjenige der letzten behördlichen Entscheidung,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2015 –16 B 554/15 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.,
13d. h. hier der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 06.04.2021. Auf den Umstand, dass der Antragsteller – wie er vorträgt – seine Abstinenz aktuell durch Drogenscreenings nachweisen könnte, kommt es daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht an.
14Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
16Wer regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich
17– vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 551/16 –, juris, Rn. 25 ff. –
18Cannabis konsumiert, ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls regelmäßig nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
19Gemessen daran fehlt dem Antragsteller bereits nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung. Dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 09.12.2019 im Rahmen einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Aufgrund des in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten THC-COOH-Wertes ist davon auszugehen, dass er regelmäßiger Cannabiskonsument ist. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer – wie hier gegebenen – spontanen Blutabnahme ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d. h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt.
20Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 – 5 MB 2/20 –, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 24.04.2019 – 11 CS 18.2605 –, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 26.08.2019 – 11 CS 19.1432 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.02.2015 – 16 B 50/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 08.03.2021 – 16 B 99/21 –, n. v.
21Der beim Antragsteller im Rahmen der Untersuchung (toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik F. vom 25.02.2020, Bl. 38 d. BA 1) festgestellte THC-COOH-Wert von 172 ng/ml Serum lag ersichtlich über dem Wert von 150 ng/ml Serum.
22Unabhängig davon hat der Kläger im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung am 21.01.2021 angegeben, seit Juni/Juli 2019 bis zum Vorfall am 09.12.2019 täglich Cannabis (unter der Woche abends 2 Joints) konsumiert zu haben (Bl. 66 d. BA 1). In ähnlicher Weise äußerte er sich gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle am 09.12.2019, als er angab, seit 3 bis 4 Monaten nahezu täglich Marihuana zu konsumieren und am Abend zuvor 2 Joints geraucht zu haben (Bl. 20 f. d. BA 1).
23Keine Rolle spielt insoweit, dass der Antragsgegner lediglich eine Begutachtung wegen angenommenen gelegentlichen Cannabiskonsums angeordnet hatte und die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nur auf die gutachtlich festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit und nicht den zutage getretenen regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt hat. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich – sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts anderes vorgibt – nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich dieser aus anderen als den von der Behörde angeführten Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschlüsse vom 23.06.2016 – 11 CS 16.907 – juris, Rn. 23, vom 27.02.2017 – 11 CS 16.2316 –, juris, Rn. 28, vom 03.05.2017 – 11 CS 17.312 –, juris, Rn. 25, vom 21.01.2019 – 11 ZB 18.2066 –, juris, Rn. 18, vom 29.04.2019 – 11 B 18.2482 –, juris, Rn. 32, und vom 03.05.2021 – 11 CS 21.701 –, juris, Rn. 20 m. w. N.
25Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller auch bei Zugrundelegung einer (nur) gelegentlichen Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unter Berücksichtigung des Gutachtens der medizinisch-psychologischen Untersuchung der DEKRA vom 02.02.2021 (Bl. 58 ff. d. BA 1) als nicht fahrgeeignet erwiesen.
26Auf die Frage, ob die Beibringung des betreffenden Gutachtens zu Recht angeordnet wurde, kommt es vorliegend nicht an. Dies hat nur im Rahmen der Frage Bedeutung, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei Verweigerung der Gutachtensvorlage gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf. Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – der Betroffene dieser Begutachtung gestellt und das Gutachten der Behörde vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft dann eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat.
27Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 2.10 –, juris, Rn. 17 ff.
28Die Gutachter kommen zu der nachvollziehbaren Bewertung, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Sie prognostizieren damit ein mangelndes Trennungsvermögen des Antragstellers zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, sodass der Antragsgegner eine mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers annehmen durfte.
29Das hier vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten begegnet – nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage – auch keinen inhaltlichen Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. der Anlage 4a zur FeV nicht entsprechen würde. Insbesondere ist das Gutachten in allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nachvollziehbar sowie nachprüfbar. Vornehmlich wird zunächst die Drogengeschichte des Antragstellers herausgearbeitet und mit ihr das Erfordernis einer stabilen Drogenabstinenz begründet, da beim Antragsteller eine Drogengefährdung vorliege. Sodann wird aufgrund der eigenen Angaben und Einlassungen des Antragstellers dargelegt, weshalb noch offen sei, ob die Drogenabstinenz längerfristig beibehalten werden könne. Denn sie sei eher durch die negativen Folgen des eigenen Fehlverhaltens in Gang gesetzt worden und basiere allenfalls im Ansatz auf einem angemessenen Problembewusstsein.
30Diese Begründung ist aus Sicht des Einzelrichters nachvollziehbar und schlüssig. Nach Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung – die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Kraftfahreignung sind – ist für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Dass es beim Antragsteller daran fehlt, legt das Gutachten nachvollziehbar dar.
31Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Gutachten nicht nur deshalb negativ ausgefallen, weil er zwischen der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren Durchführung keine 6 Monate Zeit gehabt habe, den Nachweis der Drogenfreiheit zu führen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das medizinisch-psychologische Gutachten zwar davon ausgeht, dass er ein Fahrzeug sicher führen könne, diese Feststellung sich aber allein auf die (körperlichen) Leistungstests bezieht (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Auch aus der abschließenden Formulierung, die angegebene drogenabstinente Lebensweise könne jedoch nicht belegt werden (Seite 17 des Gutachtens), lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ableiten, dass bei Erfüllung des Abstinenzzeitraums ohne weiteres von einer Fahrgeeignetheit ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Gutachter etwa auf Seite 17 des Gutachtens, denen zufolge sich der Antragsteller noch nicht ausreichend tiefgreifend mit seiner Drogengefährdung auseinandergesetzt habe. Auf den Seiten 15 und 16 heißt es, dass die zukünftige konsequente Einhaltung der Drogenabstinenz die Erkenntnis zu den persönlichen Ursachen erfordere, die zum Drogenkonsum geführt hätten, um diese angemessen verändern und kontrollieren zu können. Zwar könne aus den Angaben zu den Bedingungen für die Entwicklung des Drogenkonsums nachvollzogen werden, durch welche persönlichen Gründe eine Drogenproblematik habe entstehen können. In den Äußerungen des Antragstellers sei aber noch nicht zu erkennen, ob er inzwischen über neue und konstruktivere Handlungsstrategien für die von ihm genannten Konsummotive verfüge. Er habe lediglich die ersten Schritte in die richtige Richtung unternommen. Um einem erneuten Vorfall vorzubeugen sei es erforderlich, dass der Antragsteller seine Einstellung zu psychischer Belastung überprüfe und verändere sowie Methoden zur Emotionsregulierung erwerbe. Der Antragsteller sei sich auch der bestehenden Rückfallgefährdung in frühere Verhaltensgewohnheiten noch nicht bewusst und überschätze seine diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten, da sich seine Vorkehrungen nicht an den Ursachen orientierten, die zum Drogenmissbrauch geführt hätten. Auch fehlten ihm noch Strategien zur Emotionsregulierung. Entsprechend könne nicht begründet werden, dass die Drogenabstinenz stabil sei. Konsequenterweise beschränken sich die Gutachter im Abschnitt „Empfehlung“ (Seiten 17 f. des Gutachtens) dann auch nicht auf die Frage, wie die Drogenabstinenz durch den Antragsteller nachgewiesen werden könne. Sondern sie empfehlen dem Antragsteller ausdrücklich die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme unter Vorlage des Gutachtens.
32Dass bzw. weshalb der Antragsteller – abgesehen von einem ausreichenden Drogenfreiheitsnachweis – die dargestellten Anforderungen zu dem für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung, entgegen der fachlichen Einschätzung der Gutachter erfüllt haben sollte, hat er nicht dargelegt.
33Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zwischenzeitlich drogenabstinent sei, was er gegebenenfalls durch eine Haaranalyse nachweisen wolle. Auch eine nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eingetretene Wiedererlangung der Fahreignung, die im Rahmen der allgemeinen, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant werden kann, kommt vorliegend nicht in Betracht. Hierfür wäre neben dem – ohnehin bislang nicht erbrachten – Nachweis der Einhaltung des Abstinenzzeitraums die Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, nachdem das Gutachten der DEKRA vom 02.02.2021 nach den obigen Ausführungen nachvollziehbar nicht zu einer positiven Prognose gelangt ist. Denn die Frage, ob sich beim Antragsteller die vermisste nachhaltige Einstellungsänderung vollzogen hat, ist nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten.
34Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 04.11.2013 – 16 B 1205/13 –, vom 18.02.2020 – 16 B 210/19 –, juris, Rn. 5 f., und vom 16.02.2021 – 16 B 1496/20 –, juris, Rn. 13.
35Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
36Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten – hier dem geltend gemachten drohenden Verlust des Arbeitsplatzes – verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
382. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
43Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
44Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
48Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 80 1x
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- 16 B 1205/13 1x (nicht zugeordnet)
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